Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof billigt die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Wenn auch § 175 Abs. 2 Z 7 ASVG mit Rücksicht auf den bereits im Jahre 1976 erfolgten Unfall, der eine völlige Erwerbsunfähigkeit unbestritten nicht zur Folge hatte, hier noch nicht anwendbar ist, muß doch das Vorliegen eines Arbeitsunfalles bejaht werden, da er sich entsprechend § 175 Abs. 1 ASVG im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat. Essen und Trinken stellen zwar grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz stehende eigenwirtschaftliche Tätigkeiten dar, kommen aber besondere wesentlich durch die betriebliche Tätigkeit bedingte Umstände hinzu, wird der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch nicht unterbrochen, denn die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf alle jene Gefahren, denen der Versicherte infolge seiner Betriebstätigkeit ausgesetzt ist. Wird das schädigende Ereignis wesentlich durch die Zugehörigkeit zum Betrieb mitbedingt, haben also betriebliche Einrichtungen bei der Entstehung des Unfalles wesentlich mitgewirkt und wurde der Unfall daher wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht - etwa weil sie unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt wurde und dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat - liegt ein Arbeitsunfall vor (vgl. Wagner, Der Arbeitsunfall 114/5 f, Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 307).Wenn auch Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG mit Rücksicht auf den bereits im Jahre 1976 erfolgten Unfall, der eine völlige Erwerbsunfähigkeit unbestritten nicht zur Folge hatte, hier noch nicht anwendbar ist, muß doch das Vorliegen eines Arbeitsunfalles bejaht werden, da er sich entsprechend Paragraph 175, Absatz eins, ASVG im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat. Essen und Trinken stellen zwar grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz stehende eigenwirtschaftliche Tätigkeiten dar, kommen aber besondere wesentlich durch die betriebliche Tätigkeit bedingte Umstände hinzu, wird der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch nicht unterbrochen, denn die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf alle jene Gefahren, denen der Versicherte infolge seiner Betriebstätigkeit ausgesetzt ist. Wird das schädigende Ereignis wesentlich durch die Zugehörigkeit zum Betrieb mitbedingt, haben also betriebliche Einrichtungen bei der Entstehung des Unfalles wesentlich mitgewirkt und wurde der Unfall daher wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht - etwa weil sie unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt wurde und dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat - liegt ein Arbeitsunfall vor vergleiche Wagner, Der Arbeitsunfall 114/5 f, Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 307).
Im vorliegenden Fall mußte der Kläger, als er zulässigerweise versuchte, während der Arbeit einen Schluck Bier zu trinken - richtig hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die mit der Tätigkeit des Klägers verbundene körperliche Anstrengung auch außerhalb der üblichen Arbeitspausen weitere Flüssigkeitsaufnahmen nahelegt (vgl. dazu Lauterbach, Unfallversicherung3 I 223/3 f) und überdies ereignete sich der Unfall im Juli, also im heißesten Monat des Jahres - seine betriebliche Tätigkeit nur für Sekunden unterbrechen. Ist eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise so, daß sie nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit besteht, entfällt der Versicherungsschutz noch nicht (vgl. RZ 1985/12). Eine Verneinung des Versicherungsschutzes selbst bei geringfügigen Unterbrechungen würde in konsequenter Durchführung bedeuten, daß der arbeitende Mensch, um seinen Versicherungsschutz zu erhalten, einer Maschine vergleichbar, während der gesamten Arbeitszeit sich ausschließlich auf die Arbeit auszurichten und alle persönlichen Gedanken, Bedürfnisse und Empfindungen schlechthin zu unterdrücken hätte (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 480 s). Die vom Betriebsinhaber langjährig geduldete Verwendung der am Arbeitsplatz zurückbleibenden leeren Getränkeflaschen für betriebliche Zwecke, das Einfüllen giftiger Öle, ohne für eine ordnungsgemäße Beschriftung und Verwahrung zu sorgen, stellte überdies eine betriebsbedingte Gefahrenquelle dar. Die besondere Beschaffenheit der Unfallsstelle war daher auch wesentliche Bedingung für die Herbeiführung der Verletzung (vgl. auch Brackmann aaO 480 o I).Im vorliegenden Fall mußte der Kläger, als er zulässigerweise versuchte, während der Arbeit einen Schluck Bier zu trinken - richtig hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die mit der Tätigkeit des Klägers verbundene körperliche Anstrengung auch außerhalb der üblichen Arbeitspausen weitere Flüssigkeitsaufnahmen nahelegt vergleiche dazu Lauterbach, Unfallversicherung3 römisch eins 223/3 f) und überdies ereignete sich der Unfall im Juli, also im heißesten Monat des Jahres - seine betriebliche Tätigkeit nur für Sekunden unterbrechen. Ist eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise so, daß sie nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit besteht, entfällt der Versicherungsschutz noch nicht vergleiche RZ 1985/12). Eine Verneinung des Versicherungsschutzes selbst bei geringfügigen Unterbrechungen würde in konsequenter Durchführung bedeuten, daß der arbeitende Mensch, um seinen Versicherungsschutz zu erhalten, einer Maschine vergleichbar, während der gesamten Arbeitszeit sich ausschließlich auf die Arbeit auszurichten und alle persönlichen Gedanken, Bedürfnisse und Empfindungen schlechthin zu unterdrücken hätte (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 480 s). Die vom Betriebsinhaber langjährig geduldete Verwendung der am Arbeitsplatz zurückbleibenden leeren Getränkeflaschen für betriebliche Zwecke, das Einfüllen giftiger Öle, ohne für eine ordnungsgemäße Beschriftung und Verwahrung zu sorgen, stellte überdies eine betriebsbedingte Gefahrenquelle dar. Die besondere Beschaffenheit der Unfallsstelle war daher auch wesentliche Bedingung für die Herbeiführung der Verletzung vergleiche auch Brackmann aaO 480 o römisch eins).
Der Unfall des Klägers ist daher als Arbeitsunfall zu qualifizieren.
Das Erstgericht wird daher, selbst für den Fall, als sich eine zu einer Unfallrente führende Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ergeben sollte, in seine Entscheidung jedenfalls eine Feststellung gemäß §§ 65 Abs. 2, 96 Z 7 ASGG aufzunehmen haben.Das Erstgericht wird daher, selbst für den Fall, als sich eine zu einer Unfallrente führende Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ergeben sollte, in seine Entscheidung jedenfalls eine Feststellung gemäß Paragraphen 65, Absatz 2, 96, Ziffer 7, ASGG aufzunehmen haben.