Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor. Diese Begründung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO und Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegen nicht vor. Diese Begründung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung.
Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO stützt der Revisionswerber auf den Vorwurf, daß die Anrechnung von Ersatzzeiten der Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später mit 6 Monaten pro vollem Kalenderjahr einer Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung im Sinne des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle und daher verfassungswidrig sei.Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO stützt der Revisionswerber auf den Vorwurf, daß die Anrechnung von Ersatzzeiten der Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später mit 6 Monaten pro vollem Kalenderjahr einer Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle und daher verfassungswidrig sei.
Der erkennende Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers nicht. Es steht in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers, festzulegen, ab wann und in welchem Ausmaß bestimmte Zeiten als Ersatzzeiten gelten. Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ersatzzeiten verbundenen besonderen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft erscheinen die Einschränkungen dieser Begünstigung sachgerecht (vgl Teschner in Tomandl, SV-System, 9. ErgLfg 384; SSV-NF 5/88, 6/54, 7/56, 9/37 ua). Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten der bäuerlichen Erwerbstätigkeit für die Bemessung von Leistungen entspricht hinsichtlich des Ausmaßes den analogen Bestimmungen des ASVG (§ 229 Abs 3) und des GSVG (§ 116 Abs 1 Z 1). Selbst wenn also die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt wurde, sind für die Bemessung der Leistung - je nach Alter des Versicherten - nur acht, sieben oder sechs Monate als Versicherungszeit zu berücksichtigen (Teschner/Widlar, BSVG Anm 8 zu § 107). Daß der Kläger - abgesehen von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmung des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG - Anspruch auf die Feststellung von mehr Versicherungsmonaten hätte, als ihm in erster Instanz zuerkannt wurden, wird in der Rechtsrüge nicht mehr behauptet.Der erkennende Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers nicht. Es steht in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers, festzulegen, ab wann und in welchem Ausmaß bestimmte Zeiten als Ersatzzeiten gelten. Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ersatzzeiten verbundenen besonderen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft erscheinen die Einschränkungen dieser Begünstigung sachgerecht vergleiche Teschner in Tomandl, SV-System, 9. ErgLfg 384; SSV-NF 5/88, 6/54, 7/56, 9/37 ua). Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten der bäuerlichen Erwerbstätigkeit für die Bemessung von Leistungen entspricht hinsichtlich des Ausmaßes den analogen Bestimmungen des ASVG (Paragraph 229, Absatz 3,) und des GSVG (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins,). Selbst wenn also die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt wurde, sind für die Bemessung der Leistung - je nach Alter des Versicherten - nur acht, sieben oder sechs Monate als Versicherungszeit zu berücksichtigen (Teschner/Widlar, BSVG Anmerkung 8 zu Paragraph 107,). Daß der Kläger - abgesehen von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG - Anspruch auf die Feststellung von mehr Versicherungsmonaten hätte, als ihm in erster Instanz zuerkannt wurden, wird in der Rechtsrüge nicht mehr behauptet.
Der unbegründeten Revision muß ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.