Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 12. 5. 2003 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers vom 21. 3. 2003 auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit ab. Er habe bis zum Stichtag 1. 4. 2003 lediglich 233 Versicherungsmonate (davon 144 Beitragsmonate und 89 Ersatzmonate) erworben.
Dagegen brachte der Kläger vor, dass die beklagte Partei für den Präsenzdienst nur acht (statt neun) Monate Ersatzzeit zuerkannt habe (diese Frage ist im Revisionsstadium nicht mehr von Bedeutung). Für den Zeitraum von Mai 1995 bis Juni 1997 habe er die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei) vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge geleistet und daher zusätzliche 26 Beitragsmonate erworben, womit er die Wartezeit erfüllt habe. Die aufgrund der Vorschreibungen geleisteten Zahlungen seien gewidmet gewesen; diese Widmung könne nicht von der Nebenintervenientin nachträglich einseitig geändert werden.
Die beklagte Partei und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin wandten ein, dass der Kläger zwar die ursprünglich von der Nebenintervenientin vorgeschriebenen, von der vorläufigen Beitragsgrundlage berechneten Pensionsbeiträge geleistet habe. Aufgrund der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide für die Anfangsjahre der gewerblichen Tätigkeit hätten sich allerdings für die Jahre 1992 und 1995 weitaus höhere Beitragsgrundlagen ergeben. Da geleistete Zahlungen auf die älteste Beitragsschuld anzurechnen seien (die für die Monate Mai 1995 bis Juni 1997 geleisteten Beiträge seien auf die älteren Beitragsschulden aus den Jahren 1992 bis 1995 angerechnet worden), fehle es an der Beitragsdeckung für die Zeit von Mai 1995 bis Juni 1997. In diesem Zeitraum seien keine Beitragsmonate erworben worden. Noch heute bestehe ein offener Beitragssaldo von EUR 12.109,02.
Das Erstgericht stellte (unbekämpft) fest, dass der Versicherungsverlauf des Klägers bis zum Stichtag 1. 4. 2003 158 Beitragsmonate und 90 Ersatzmonate, insgesamt 248 Versicherungsmonate aufweise, und wies die auf Zuerkennung der Invaliditätspension gerichtete Klage ab. Es stellte folgenden (hier zusammengefassten) Sachverhalt fest:
Der am 27. 1. 1947 geborene Kläger hat bis 31. 7. 1990 118 Versicherungsmonate, davon 50 Monate Beitragszeiten und 68 Monate Ersatzzeiten erworben. Aufgrund einer Gewerbeberechtigung für das Holzfällergewerbe war er von 1. 8. 1990 bis 30. 6. 1997 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG versichert. Entsprechend § 25a GSVG idF der 13. Novelle BGBl 1987/610 erfolgte die Beitragsbemessung für die ersten drei Kalenderjahre der selbständigen Tätigkeit (1990 - 1992) auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden vorläufigen Beitragsgrundlage. Der Kläger hat die ihm für diese Jahre von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgeschriebenen Beiträge auch bezahlt.Der am 27. 1. 1947 geborene Kläger hat bis 31. 7. 1990 118 Versicherungsmonate, davon 50 Monate Beitragszeiten und 68 Monate Ersatzzeiten erworben. Aufgrund einer Gewerbeberechtigung für das Holzfällergewerbe war er von 1. 8. 1990 bis 30. 6. 1997 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG versichert. Entsprechend Paragraph 25 a, GSVG in der Fassung der 13. Novelle BGBl 1987/610 erfolgte die Beitragsbemessung für die ersten drei Kalenderjahre der selbständigen Tätigkeit (1990 - 1992) auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden vorläufigen Beitragsgrundlage. Der Kläger hat die ihm für diese Jahre von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgeschriebenen Beiträge auch bezahlt.
Im Jahr 1993 lag der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990 vor, der ein Einkommen unter der Mindestbeitragsgrundlage ergab. An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage trat die endgültige Beitragsgrundlage auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage. Dies bewirkte eine Verminderung der Pensionsversicherungsbeiträge für das Jahr 1990 und somit ein Beitragsguthaben für dieses Jahr von ATS 2.731,90.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 wies einen Verlust aus, sodass die endgültige Beitragsgrundlage für 1991 ebenfalls in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage festgesetzt wurde. Für dieses Jahr ergab sich ein Beitragsguthaben von ATS 6.838,52.
Am 23. 4. 1993 erließ das Finanzamt einen (ersten) Bescheid über die Einkommensteuer für das Jahr 1992, wonach die Einkünfte unter der gesetzlichen Mindestbeitragsgrundlage lagen.
Ab dem Jahr Kalenderjahr 1993 wurden die Beiträge aufgrund der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt (§ 25 GSVG in der damals gültigen Fassung). Da der Kläger im Jahr 1990 nur ein Einkommen unter der Mindestbeitragsgrundlage erzielt hatte, wurde auch im Jahr 1993 die Mindestbeitragsgrundlage angewendet. Diese ihm vorgeschriebenen Beiträge bezahlte der Kläger auch. Für das Jahr 1994 galt dasselbe.Ab dem Jahr Kalenderjahr 1993 wurden die Beiträge aufgrund der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt (Paragraph 25, GSVG in der damals gültigen Fassung). Da der Kläger im Jahr 1990 nur ein Einkommen unter der Mindestbeitragsgrundlage erzielt hatte, wurde auch im Jahr 1993 die Mindestbeitragsgrundlage angewendet. Diese ihm vorgeschriebenen Beiträge bezahlte der Kläger auch. Für das Jahr 1994 galt dasselbe.
Auch für das Jahr 1995 wurden dem Kläger - ausgehend vom (ersten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 - die Beitrage auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben; er hat sie auch bezahlt. In den Jahren 1996 und 1997 verblieb es ebenfalls jeweils bei der Mindestbeitragsgrundlage. Die vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge wurden vom Kläger bezahlt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung nahm die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 28. 1. 1997 das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1992 wieder auf und setzte den Gesamtbetrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nun mit ATS 656.865,-- fest. Daraufhin teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Kläger am 26. 6. 1997 mit, dass ihm mit der Vorschreibung für das dritte Quartal 1997 eine Beitragsnachverrechnung für die Jahre 1992 und 1995 zugehen werde. Eine konkrete Vorschreibung der höheren Pensionsversicherungsbeiträge erfolgte Anfang August, mit Fälligkeit 31. August 1997. Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1992 wurde von der Finanzbehörde ein zweites Mal wieder aufgenommen. Mit Bescheid vom 15. 12. 1997 wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers für das Jahr 1992 nunmehr mit ATS 347.493,-- festgesetzt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und nicht mehr abgeändert. Daraufhin nahm die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Beitragsgrundlagenberichtigung für das Jahr 1992 vor:
Ausgehend vom Gesamtbetrag der Einkünfte von ATS 347.493,-- ergab sich ein monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von ATS 3.619,72 (jährlich ATS 43.436,62). Die daraus resultierende Beitragsschuld des Klägers in der Pensionsversicherung für das Jahr 1992 betrug ATS 22.555,06.
Auch für das Jahr 1995 ergab sich dieselbe Soll-Beitragssumme (ATS 43.436,62), auf die der Kläger Beiträge von ATS 17.589,81 geleistet hatte.
Seine letzte Zahlung auf Pensionsversicherungsbeiträge (und sonstige Sozialversicherungsbeiträge) leistete der Kläger am 16. 7. 1997, und zwar in einer Höhe von ATS 10.174,55 aufgrund einer entsprechenden Vorschreibung der Sozialversicherungsanstalt. Mit dieser letzten Zahlung und unter Berücksichtigung der vorangegangenen Zahlungen waren alle dem Kläger (bis zu diesem Zeitpunkt) vorgeschriebenen und auch tatsächlich für den Zeitraum vom 1. 8. 1990 bis 30. 6. 1997 fällig gewordenen Pensionsversicherungsbeiträge (und sonstigen Sozialversicherungsbeiträge sowie Nebengebühren, Verzugszinsen usw) getilgt. Die betragsmäßige Tilgung für die Jahre 1990, 1991, 1993, 1994, 1996 und 1997 war vollkommen, da keine nachträglichen Beitragsvorschreibungen erfolgten. Für die Jahre 1992 und 1995 lag eine beitragsmäßige Tilgung nur in Bezug auf die bis 30. 6. 1997 vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge (und sonstigen Beiträge und Nebengebühren) vor, die auf Basis des ersten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1992 vorgeschrieben worden waren. Die spätere Beitragsnachverrechnung für die Jahre 1992 und 1995 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die beklagte Partei und die Nebenintervenientin im Ergebnis alle Zahlungen des Klägers nur als Teilzahlungen im Sinn des § 35 Abs 1 letzter Satz GSVG behandle, die sie anteilsmäßig auf den jeweils ältesten Rückstand anrechne. Sie komme durch Verrechnung des Beitragsguthabens aus der Zeit von August 1990 bis 31. 12. 1991 und durch Zusammenziehen der Beitragszahlungen vom 1. 1. 1992 bis 30. 6. 1997 zum Erwerb von Beitragsmonaten für den Zeitraum von August 1990 bis April 1995, während sich für die Zeit von Mai 1995 bis Juni 1997 eine Deckungslücke ergebe.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die beklagte Partei und die Nebenintervenientin im Ergebnis alle Zahlungen des Klägers nur als Teilzahlungen im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz GSVG behandle, die sie anteilsmäßig auf den jeweils ältesten Rückstand anrechne. Sie komme durch Verrechnung des Beitragsguthabens aus der Zeit von August 1990 bis 31. 12. 1991 und durch Zusammenziehen der Beitragszahlungen vom 1. 1. 1992 bis 30. 6. 1997 zum Erwerb von Beitragsmonaten für den Zeitraum von August 1990 bis April 1995, während sich für die Zeit von Mai 1995 bis Juni 1997 eine Deckungslücke ergebe.
Die Nebenintervenientin habe dem Kläger die Pensionsversicherungsbeiträge und sonstigen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von August 1990 bis Juni 1997 in Quartalen vorgeschrieben, und zwar in den Jahren 1990, 1991 und 1992 zunächst auf der gesetzlich festgelegten vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage. In der Folge sei für die Jahre 1990 und 1991 als endgültige Beitragsgrundlage die unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegende gesetzliche Mindestbeitragsgrundlage angewendet worden. Ebenso seien dem Kläger für die Jahre 1993, 1994, 1996 und 1997 die Beiträge jeweils in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben und von ihm rechtzeitig und vollständig entrichtet worden. Er habe die Zahlungen entsprechend der vorgegebenen Widmung geleistet und damit auch seinerseits so gewidmet. Die Vorschreibungen und die „endgültige" Beitragsschuld des Klägers zur Pensionsversicherung seien im Betrag deckungsgleich gewesen. Die vollständige Zahlung durch den Kläger habe damit die Schuld des Klägers an Pensionsversicherungsbeiträgen in Bezug auf die vorgeschriebenen Kalendermonate zum Erlöschen gebracht. Für die Annahme einer „Teilzahlung" bestehe kein Raum. Der Kläger habe somit die Kalendermonate von August 1990 bis Dezember 1991 und Jänner 1993 bis Dezember 1994 sowie Jänner 1996 bis Juni 1997 als Beitragsmonate zur Pensionsversicherung im Sinn des § 115 Abs 1 Z 1 GSVG erworben. Dabei handle es sich um 59 Beitragsmonate.Die Nebenintervenientin habe dem Kläger die Pensionsversicherungsbeiträge und sonstigen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von August 1990 bis Juni 1997 in Quartalen vorgeschrieben, und zwar in den Jahren 1990, 1991 und 1992 zunächst auf der gesetzlich festgelegten vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage. In der Folge sei für die Jahre 1990 und 1991 als endgültige Beitragsgrundlage die unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegende gesetzliche Mindestbeitragsgrundlage angewendet worden. Ebenso seien dem Kläger für die Jahre 1993, 1994, 1996 und 1997 die Beiträge jeweils in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben und von ihm rechtzeitig und vollständig entrichtet worden. Er habe die Zahlungen entsprechend der vorgegebenen Widmung geleistet und damit auch seinerseits so gewidmet. Die Vorschreibungen und die „endgültige" Beitragsschuld des Klägers zur Pensionsversicherung seien im Betrag deckungsgleich gewesen. Die vollständige Zahlung durch den Kläger habe damit die Schuld des Klägers an Pensionsversicherungsbeiträgen in Bezug auf die vorgeschriebenen Kalendermonate zum Erlöschen gebracht. Für die Annahme einer „Teilzahlung" bestehe kein Raum. Der Kläger habe somit die Kalendermonate von August 1990 bis Dezember 1991 und Jänner 1993 bis Dezember 1994 sowie Jänner 1996 bis Juni 1997 als Beitragsmonate zur Pensionsversicherung im Sinn des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG erworben. Dabei handle es sich um 59 Beitragsmonate.
Die Beiträge (für 1992 und 1995) aufgrund der nachträglichen Feststellung höherer Einkünfte des Klägers für das Jahr 1992 seien infolge der erstmaligen Vorschreibung im dritten Quartal 1997 mit 31. 8. 1997 fällig geworden. Darauf habe der Kläger keine Zahlungen geleistet. Da zum genannten Zeitpunkt Teilzahlungen und Beitragsrückstände vorhanden gewesen seien, sei die Regel des § 35 Abs 1 GSVG letzter Satz anwendbar; danach seien die für 1992 und 1995 erbrachten Teilzahlungen unabhängig von einer Widmung auf den jeweils ältesten Rückstand anzurechnen, somit auf die offenen Beitragsmonate des Jahres 1992. Dabei sei folgende Berechnung anzustellen:Die Beiträge (für 1992 und 1995) aufgrund der nachträglichen Feststellung höherer Einkünfte des Klägers für das Jahr 1992 seien infolge der erstmaligen Vorschreibung im dritten Quartal 1997 mit 31. 8. 1997 fällig geworden. Darauf habe der Kläger keine Zahlungen geleistet. Da zum genannten Zeitpunkt Teilzahlungen und Beitragsrückstände vorhanden gewesen seien, sei die Regel des Paragraph 35, Absatz eins, GSVG letzter Satz anwendbar; danach seien die für 1992 und 1995 erbrachten Teilzahlungen unabhängig von einer Widmung auf den jeweils ältesten Rückstand anzurechnen, somit auf die offenen Beitragsmonate des Jahres 1992. Dabei sei folgende Berechnung anzustellen:
Die Beitragsschuld für das Jahr 1992 auf Basis des Einkommens von ATS 347.493,-- belaufe sich auf ATS 3.519,72 monatlich oder ATS 43.436,62 jährlich. Darauf habe der Kläger - auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage - schon ATS 20.881,56 bezahlt, sodass eine Beitragsschuld von ATS 22.555,06 verbleibe. Mit ihr könnten die für das Jahr 1995 geleisteten Beiträge von ATS 17.589,81 verrechnet werden. Ebenso könnten damit das Beitragsguthaben des Klägers von ATS 2.731,90 und das Beitragsguthaben aus dem Jahr 1991 von ATS 6.838,52 verrechnet werden. Daraus ergebe sich eine geleistete Beitragssumme von ATS 48.041,79, wodurch alle Monatsbeiträge des Jahres 1992 abgedeckt seien. Der Kläger habe daher im Jahr 1992 noch 12 Kalendermonate als Beitragsmonate erworben, darüber hinaus im Jahr 1995 jedoch keine Beitragsmonate mehr.
Insgesamt würden sich im strittigen Zeitraum von August 1990 bis Juni 1997 71 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung nach dem GSVG anstatt der bisher anerkannten 57 Beitragsmonate ergeben, die auch zeitlich anders gelagert seien als im bisher anerkannten Versicherungsverlauf. Die Vermehrung der Versicherungsmonate um 14 Beitragsmonate im zeitlichen Rahmen des § 236 Abs 1 Z 1 ASVG reiche aber nicht aus, um die Wartezeit für die Invaliditätspension zum Stichtag 1. 4. 2003 zu erfüllen. Erforderlich seien im Zeitraum der letzten 268 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 134 Versicherungsmonate. Der Kläger weise zwar anstelle der bisher anerkannten 116 Versicherungsmonate nun 130 Versicherungsmonate auf; es würden ihm also weiterhin 4 Versicherungsmonate fehlen. Die Wartezeit sei auch nicht nach § 236 Abs 4 Z 1 lit a ASVG (158 Beitragsmonate statt der erforderlichen 180) und nach § 236 Abs 4 Z 1 lit b ASVG (248 Versicherungsmonate anstelle der erforderlichen 300 Versicherungsmonate) erfüllt, auch wenn einberechnet werde, dass der Kläger zwischen dem Stichtag 1. 4. 2003 und dem Schluss der Verhandlung erster Instanz (18. 7. 2005) weitere 28 Ersatzmonate in der Pensionsversicherung erworben habe. Damit weise er insgesamt nur 276 Versicherungsmonate (anstelle der erforderlichen 300 Versicherungsmonate) auf; die Beitragsmonate lägen weiterhin bei 158 (statt 180). Für die Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 ASVG zum fiktiven Stichtag 1. 8. 2005 vermehre sich das Erfordernis an Versicherungsmonaten auf 172 Versicherungsmonate; der Kläger weise aber nur 158 Versicherungsmonate auf. Somit erfülle der Kläger bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz die Wartezeit nach § 236 ASVG nicht, weshalb ein Anspruch auf Invaliditätspension zu verneinen sei.Insgesamt würden sich im strittigen Zeitraum von August 1990 bis Juni 1997 71 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung nach dem GSVG anstatt der bisher anerkannten 57 Beitragsmonate ergeben, die auch zeitlich anders gelagert seien als im bisher anerkannten Versicherungsverlauf. Die Vermehrung der Versicherungsmonate um 14 Beitragsmonate im zeitlichen Rahmen des Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG reiche aber nicht aus, um die Wartezeit für die Invaliditätspension zum Stichtag 1. 4. 2003 zu erfüllen. Erforderlich seien im Zeitraum der letzten 268 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 134 Versicherungsmonate. Der Kläger weise zwar anstelle der bisher anerkannten 116 Versicherungsmonate nun 130 Versicherungsmonate auf; es würden ihm also weiterhin 4 Versicherungsmonate fehlen. Die Wartezeit sei auch nicht nach Paragraph 236, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, ASVG (158 Beitragsmonate statt der erforderlichen 180) und nach Paragraph 236, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, ASVG (248 Versicherungsmonate anstelle der erforderlichen 300 Versicherungsmonate) erfüllt, auch wenn einberechnet werde, dass der Kläger zwischen dem Stichtag 1. 4. 2003 und dem Schluss der Verhandlung erster Instanz (18. 7. 2005) weitere 28 Ersatzmonate in der Pensionsversicherung erworben habe. Damit weise er insgesamt nur 276 Versicherungsmonate (anstelle der erforderlichen 300 Versicherungsmonate) auf; die Beitragsmonate lägen weiterhin bei 158 (statt 180). Für die Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zum fiktiven Stichtag 1. 8. 2005 vermehre sich das Erfordernis an Versicherungsmonaten auf 172 Versicherungsmonate; der Kläger weise aber nur 158 Versicherungsmonate auf. Somit erfülle der Kläger bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz die Wartezeit nach Paragraph 236, ASVG nicht, weshalb ein Anspruch auf Invaliditätspension zu verneinen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der vom Kläger begehrten Anerkennung von zwölf weiteren Beitragsmonaten im Jahr 1995 hielt es entgegen, dass der Erwerb von Beitragszeiten unter anderem voraussetze, dass die Beiträge innerhalb von 5 Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage wirksam entrichtet worden seien (§ 115 Abs 1 Z 1 GSVG). Damit sei aber dem Argument des Klägers, er habe aufgrund der ursprünglichen Beitragsvorschreibungen bereits Beitragszeiten erworben, der Boden entzogen. Mit der Regelung des § 35 Abs 2 letzter Satz GSVG sei dem Versicherungsträger die Möglichkeit eröffnet worden, die Beiträge gemäß dem von den Finanzbehörden festgestellten Ausmaß der steuerpflichtigen Einkünfte auch dann vorzuschreiben, wenn die Korrektur oder endgültige Feststellung der Einkommenshöhe erst geraume Zeit nach der ursprünglichen Steuerfestsetzung erfolgt sei. Durch die zulässige nachträgliche Festsetzung höherer Einkünfte für das Jahr 1992 habe sich die ursprüngliche Beitragsdeckung für die Jahre 1992 und 1995 in einen Beitragsrückstand verwandelt, auf den die bisherigen Zahlungen entsprechend den Vorgaben des § 35 Abs 1 letzter Satz GSVG als Teilzahlungen anzurechnen seien. Es sei nicht möglich, Teilzahlungen zu widmen. Dass die Nebenintervenientin nicht auf Zahlungsvorschläge des Klägers eingegangen sei, spiele für die Frage der Beitragsdeckung keine Rolle.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der vom Kläger begehrten Anerkennung von zwölf weiteren Beitragsmonaten im Jahr 1995 hielt es entgegen, dass der Erwerb von Beitragszeiten unter anderem voraussetze, dass die Beiträge innerhalb von 5 Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage wirksam entrichtet worden seien (Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG). Damit sei aber dem Argument des Klägers, er habe aufgrund der ursprünglichen Beitragsvorschreibungen bereits Beitragszeiten erworben, der Boden entzogen. Mit der Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz GSVG sei dem Versicherungsträger die Möglichkeit eröffnet worden, die Beiträge gemäß dem von den Finanzbehörden festgestellten Ausmaß der steuerpflichtigen Einkünfte auch dann vorzuschreiben, wenn die Korrektur oder endgültige Feststellung der Einkommenshöhe erst geraume Zeit nach der ursprünglichen Steuerfestsetzung erfolgt sei. Durch die zulässige nachträgliche Festsetzung höherer Einkünfte für das Jahr 1992 habe sich die ursprüngliche Beitragsdeckung für die Jahre 1992 und 1995 in einen Beitragsrückstand verwandelt, auf den die bisherigen Zahlungen entsprechend den Vorgaben des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz GSVG als Teilzahlungen anzurechnen seien. Es sei nicht möglich, Teilzahlungen zu widmen. Dass die Nebenintervenientin nicht auf Zahlungsvorschläge des Klägers eingegangen sei, spiele für die Frage der Beitragsdeckung keine Rolle.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Frage fehle, ob durch die ursprünglich aufgrund der Vorschreibungen der Nebenintervenientin geleisteten Beiträge bereits Beitragsmonate gültig erworben worden seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.