Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 166/11a×

Entscheidung 10 ObS 166/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS166/11a

Entscheidungsdatum

06.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D***** K*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. September 2011, GZ 12 Rs 125/11f-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte am 18. 4. 2009 ihr erstes Kind - einen Sohn - zur Welt. Sie entschied sich für jenes Modell des Kinderbetreuungsgeldes, bei dem die Eltern bis zum 30. Lebensmonat, bei wechselnder Betreuung des Kindes durch beide Elternteile bis zum 36. Lebensmonat des Kindes Kinderbetreuungsgeld beziehen können.

Am 13. 1. 2011 gebar die Klägerin ihren zweiten Sohn. Aufgrund dieser Geburt stellte die beklagte Partei die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ersten Sohn per 12. 1. 2011 ein.

Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 31. 3. 2011 den Antrag der Klägerin auf Weiterleistung des Kinderbetreuungsgeldes für den ersten Sohn vom 13. 1. 2011 bis 17. 4. 2012 ab.

Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht teilte die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz KBGG in der Fassung BGBl I 2007/76 nicht.

Die Revision wiederholt die bereits in der Berufung vorgebrachten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des präjudiziellen Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz KBGG in der seit 1. 1. 2008 durch BGBl I 2007/76 geltenden Fassung. Sie zeigt mit diesen Ausführungen keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 10 ObS 142/09v ist zu entnehmen, dass vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 4. 10. 2006, G 43/06 (zu Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz KBGG in der Stammfassung), unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes auch keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz KBGG in der im Anlassfall anzuwendenden Fassung unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bestehen. Die Neufassung diente lediglich der Klarstellung.

Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Davon abzugehen geben die Argumente der Revisionswerberin, wie schon das Berufungsgericht ausführlich darlegte, keinen Anlass.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E99521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00166.11A.1206.000

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20111206_OGH0002_010OBS00166_11A0000_000