Entscheidung 10 ObS 166/16h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS166/16h
Entscheidungsdatum
21.03.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, Deutschland, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2016, GZ 25 Rs 78/16f-23, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. April 2016, GZ 42 Cgs 290/14k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, Deutschland, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2016, GZ 25 Rs 78/16f-23, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. April 2016, GZ 42 Cgs 290/14k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wurde der Beklagten am Freitag, dem 30. 9. 2016 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) endete daher am Freitag, dem 28. 10. 2016. Die erst am 31. 10. 2016 elektronisch eingebrachte Revision der Beklagten ist daher verspätet.Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wurde der Beklagten am Freitag, dem 30. 9. 2016 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) endete daher am Freitag, dem 28. 10. 2016. Die erst am 31. 10. 2016 elektronisch eingebrachte Revision der Beklagten ist daher verspätet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00166.16H.0321.000
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017
Dokumentnummer
JJT_20170321_OGH0002_010OBS00166_16H0000_000