Die Revision ist berechtigt.
Bildet die Berufstätigkeit des Versicherten die er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte (vgl § 255 Abs 1 und 2 ASVG) einen Teil eines Lehrberufes, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen. Trifft dies aber nicht zu, weil kein Lehrberuf vorhanden ist, der die Berufstätigkeit des Versicherten einschließt, so muß auf jenen Lehrberuf zurückgegriffen werden, der mit ihr am ehesten verwandt ist. Dabei ist wieder auf die auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten dieses Lehrberufes Bedacht zu nehmen und jene Variante zum Vergleich heranzuziehen, die der vom Versicherten ausgeübten Berufstätigkeit am nächsten kommt. Hiefür wird etwa maßgebend sein, ob das be- oder verarbeitete Material das gleiche oder ähnliche ist, ob ähnliche Maschinen oder Werkzeuge verwendet werden, ob ähnliche Arbeitsvorgänge vorkommen etc (SSV-NF 4/111). Dabei ist es durchaus denkbar, daß sich die Tätigkeit eines Versicherten als Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrerer Lehrberufe darstellt und der Versicherte aus jedem Lehrberuf zwar nur einzelne Teiltätigkeiten beherrscht, die Summe dieser Teiltätigkeiten jedoch ein Maß erreicht, das die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt. Der Umstand, daß Gerüsterarbeiten auch als Nebentätigkeiten der Lehrberufe des Maurers, gewisser Schlosserberufe und des Zimmerers anfallen, schließt daher für sich allein die Annahme des Berufsschutzes nicht aus.Bildet die Berufstätigkeit des Versicherten die er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte vergleiche Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG) einen Teil eines Lehrberufes, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen. Trifft dies aber nicht zu, weil kein Lehrberuf vorhanden ist, der die Berufstätigkeit des Versicherten einschließt, so muß auf jenen Lehrberuf zurückgegriffen werden, der mit ihr am ehesten verwandt ist. Dabei ist wieder auf die auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten dieses Lehrberufes Bedacht zu nehmen und jene Variante zum Vergleich heranzuziehen, die der vom Versicherten ausgeübten Berufstätigkeit am nächsten kommt. Hiefür wird etwa maßgebend sein, ob das be- oder verarbeitete Material das gleiche oder ähnliche ist, ob ähnliche Maschinen oder Werkzeuge verwendet werden, ob ähnliche Arbeitsvorgänge vorkommen etc (SSV-NF 4/111). Dabei ist es durchaus denkbar, daß sich die Tätigkeit eines Versicherten als Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrerer Lehrberufe darstellt und der Versicherte aus jedem Lehrberuf zwar nur einzelne Teiltätigkeiten beherrscht, die Summe dieser Teiltätigkeiten jedoch ein Maß erreicht, das die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt. Der Umstand, daß Gerüsterarbeiten auch als Nebentätigkeiten der Lehrberufe des Maurers, gewisser Schlosserberufe und des Zimmerers anfallen, schließt daher für sich allein die Annahme des Berufsschutzes nicht aus.
Gemäß § 31 Abs 2 der Verordnung vom 10. November 1954 BGBl 1954/267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten idF der Verordnungen vom 25. Juli 1973 BGBl 1973/501 und vom 14. Dezember 1973 BGBl Nr 1974/39 (Bauarbeiterverordnung) ist das Aufstellen oder Abtragen sowie das wesentliche Ändern von Gerüsten unter Leitung einer fachkundigen Person vorzunehmen, wobei zu solchen Arbeiten nur damit vertraute Personen herangezogen werden dürfen; andere Dienstnehmer dürfen nur unter Anleitung und unter Aufsicht von mit den Arbeiten vertrauten Dienstnehmern verwendet werden. Gemäß § 32 Abs 1 dieser Verordnung sind Gerüste, auch Leihgerüste, vor der jeweils erstmaligen Benützung sowie nach jeder Änderung durch einen fachkundigen Beauftragten des Aufstellers zu prüfen. Die Verordnung unterscheidet damit zwischen der Leitungstätigkeit durch eine fachkundige Person beim Aufstellen von Gerüsten, den mit den Arbeiten vertrauten Personen, die beim Aufbau des Gerüstes beschäftigt sind sowie der Untersuchung des Gerüstes durch einen fachkundigen Beauftragten des Aufstellers. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß diese Bestimmung eine Grundlage für den Schluß böte, daß der Kläger nur unqualifizierte Arbeiten geleistet habe, kann nicht beigetreten werden. Als fachkundige Person für die Leitung der Aufstellung des Gerüstes kommt durchaus ein entsprechend ausgebildeter Hauptgerüster in Frage, dem dann die "mit den Arbeiten vertrauten Personen" bei Errichtung des Gerüstes unterstellt sind. Feststellungen über die Funktion des Klägers bei der Errichtung von Gerüsten fehlen jedoch. Die Tatsache, daß die allenfalls unter Leitung des Klägers errichteten Gerüste aus Sicherheitsgründen durch einen fachkundigen Beauftragten des Aufstellers zu untersuchen waren, würde im Fall einer entsprechenden Qualifikation des Klägers der Annahme eines Anlernberufes im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG nicht widersprechen. Gerade im Bauwesen sind solche Überprüfungen auch bei Tätigkeiten im Rahmen eines Lehrberufes durchaus üblich. So unterliegt ein ausgebildeter Maurer der Kontrolle des Baumeisters oder Bauleiters, die als letztlich Verantwortliche für die ordnungsgemäße Ausführung eine entsprechende Abnahme vor der Benützung auch der jeweiligen Bauabschnitte durchzuführen haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, der Verordnung vom 10. November 1954 BGBl 1954/267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten in der Fassung der Verordnungen vom 25. Juli 1973 BGBl 1973/501 und vom 14. Dezember 1973 BGBl Nr 1974/39 (Bauarbeiterverordnung) ist das Aufstellen oder Abtragen sowie das wesentliche Ändern von Gerüsten unter Leitung einer fachkundigen Person vorzunehmen, wobei zu solchen Arbeiten nur damit vertraute Personen herangezogen werden dürfen; andere Dienstnehmer dürfen nur unter Anleitung und unter Aufsicht von mit den Arbeiten vertrauten Dienstnehmern verwendet werden. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, dieser Verordnung sind Gerüste, auch Leihgerüste, vor der jeweils erstmaligen Benützung sowie nach jeder Änderung durch einen fachkundigen Beauftragten des Aufstellers zu prüfen. Die Verordnung unterscheidet damit zwischen der Leitungstätigkeit durch eine fachkundige Person beim Aufstellen von Gerüsten, den mit den Arbeiten vertrauten Personen, die beim Aufbau des Gerüstes beschäftigt sind sowie der Untersuchung des Gerüstes durch einen fachkundigen Beauftragten des Aufstellers. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß diese Bestimmung eine Grundlage für den Schluß böte, daß der Kläger nur unqualifizierte Arbeiten geleistet habe, kann nicht beigetreten werden. Als fachkundige Person für die Leitung der Aufstellung des Gerüstes kommt durchaus ein entsprechend ausgebildeter Hauptgerüster in Frage, dem dann die "mit den Arbeiten vertrauten Personen" bei Errichtung des Gerüstes unterstellt sind. Feststellungen über die Funktion des Klägers bei der Errichtung von Gerüsten fehlen jedoch. Die Tatsache, daß die allenfalls unter Leitung des Klägers errichteten Gerüste aus Sicherheitsgründen durch einen fachkundigen Beauftragten des Aufstellers zu untersuchen waren, würde im Fall einer entsprechenden Qualifikation des Klägers der Annahme eines Anlernberufes im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht widersprechen. Gerade im Bauwesen sind solche Überprüfungen auch bei Tätigkeiten im Rahmen eines Lehrberufes durchaus üblich. So unterliegt ein ausgebildeter Maurer der Kontrolle des Baumeisters oder Bauleiters, die als letztlich Verantwortliche für die ordnungsgemäße Ausführung eine entsprechende Abnahme vor der Benützung auch der jeweiligen Bauabschnitte durchzuführen haben.
Im weiteren wird zu prüfen sein, welche Ausbildung der Kläger erworben hatte, wobei insbesondere auch sein Vorbringen (Ausbildung in Statik, Arbeitnehmerschutzvorschriften und Verkehrssicherungsmaßnahmen etc) zu berücksichtigen sein wird und welche Zeit diese Ausbildung in Anspruch nahm. Wohl legten die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde, daß die Anlernung eine Zeit von einem dreiviertel Jahr bis zu einem Jahr in Anspruch nahm, daß sich diese aber dadurch verlängere, daß die Anlernung durch praktische Arbeitstätigkeit immer wieder unterbrochen werde. Damit ist die Dauer der erforderlichen Anlernung jedoch nicht ausreichend geklärt. Auch die Erlernung eines Lehrberufes hat nicht ausschließlich die ständige Vermittlung neuer theoretischer und praktischer Kenntnisse zum Gegenstand. Ein wesentlicher Teil der Lehre umfaßt die praktische Anwendung von vermittelten Kenntnissen durch die der Lehrling schließlich jene Fertigkeit erwirbt, die ihn zum Facharbeiter qualifiziert. Daß die reine Anlernzeit ein dreiviertel Jahr bis ein Jahr umfaßt, sagt nichts darüber aus, wie lange die Ausbildung zum Hauptgerüster einschließlich des Erwerbes der erforderlichen praktischen Fertigkeiten tatsächlich dauert.
Erst wenn über die festgestellten Umstände ausreichende Feststellungen vorliegen, kann beurteilt werden, ob der Kläger im Sinn seiner Behauptung als Hauptgerüster oder Partieführer einen angelernten Beruf ausgeübt hat. Bejahendenfalls wird auch festzustellen sein, während welcher Zeiträume der Kläger diese Tätigkeit ausübte, um eine Grundlage für die Beurteilung der Frage zu schaffen, ob seine diesbezügliche Tätigkeit während des Beobachtungszeitraumes des § 255 Abs 2 ASVG überwiegend ausgeübt wurde und ihm damit Berufsschutz zukommt.Erst wenn über die festgestellten Umstände ausreichende Feststellungen vorliegen, kann beurteilt werden, ob der Kläger im Sinn seiner Behauptung als Hauptgerüster oder Partieführer einen angelernten Beruf ausgeübt hat. Bejahendenfalls wird auch festzustellen sein, während welcher Zeiträume der Kläger diese Tätigkeit ausübte, um eine Grundlage für die Beurteilung der Frage zu schaffen, ob seine diesbezügliche Tätigkeit während des Beobachtungszeitraumes des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG überwiegend ausgeübt wurde und ihm damit Berufsschutz zukommt.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.