Die Revision ist iS des Eventualantrages berechtigt.
Die Rechtsrüge richtet sich nur dagegen, daß für die - der Klägerin nicht mehr mögliche - Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial ein - auf den Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden angenommen wurde. Für diese Verrichtungen bestehe nach den konkreten Verhältnissen der Klägerin überhaupt kein Hilfsbedarf, weil sie nur an der Beheizung des Hauses durch ihren Sohn partizipiere.
Der erkennende Senat hat schon in der zu § 105a ASVG ergangenen Grundsatzentscheidung SSV-NF 1/46 ausgeführt, daß, der Hilflosenzuschuß, wenn die Hilflosigkeit das im Abs 1 der zit Gesetzesstelle umschriebene Ausmaß erreicht hat, auch dann gebührt, wenn die Kosten der ständigen Wartung und Hilfe im konkreten Fall nur deshalb geringer sind als der (begehrte) Zuschuß, weil die Pflegeperson für die (an sich) notwendigen Dienstleistungen nichts oder weniger als üblich verlangt. Daß Angehörige zur Betreuung vorhanden sind, sei für die Gewährung des Hilflosenzuschusses ohne Bedeutung. Diese Rechtsansicht wurde wiederholt bestätigt (zB SSV-NF 2/32 und 86; 4/63; 5/46 und 115), in der E SSV-NF 4/63 allerdings auf Hilfeleistungen beschränkt, die einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und Mühe erfordern. Andere Hilfeleistungen müßten hingegen außer Betracht bleiben, zumal sie bei Bedarf und nach Möglichkeit jedermann, also auch jemand, der zum Hilfsbedürftigen in keinem Naheverhältnis steht, unentgeltlich zu leisten bereit sei.Der erkennende Senat hat schon in der zu Paragraph 105 a, ASVG ergangenen Grundsatzentscheidung SSV-NF 1/46 ausgeführt, daß, der Hilflosenzuschuß, wenn die Hilflosigkeit das im Absatz eins, der zit Gesetzesstelle umschriebene Ausmaß erreicht hat, auch dann gebührt, wenn die Kosten der ständigen Wartung und Hilfe im konkreten Fall nur deshalb geringer sind als der (begehrte) Zuschuß, weil die Pflegeperson für die (an sich) notwendigen Dienstleistungen nichts oder weniger als üblich verlangt. Daß Angehörige zur Betreuung vorhanden sind, sei für die Gewährung des Hilflosenzuschusses ohne Bedeutung. Diese Rechtsansicht wurde wiederholt bestätigt (zB SSV-NF 2/32 und 86; 4/63; 5/46 und 115), in der E SSV-NF 4/63 allerdings auf Hilfeleistungen beschränkt, die einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und Mühe erfordern. Andere Hilfeleistungen müßten hingegen außer Betracht bleiben, zumal sie bei Bedarf und nach Möglichkeit jedermann, also auch jemand, der zum Hilfsbedürftigen in keinem Naheverhältnis steht, unentgeltlich zu leisten bereit sei.
Diese Rechtsprechung zum Hilflosenzuschuß ist auch auf das Pflegegeld anwendbar (vgl Gruber/Pallinger, BPGG § 4 Rz 39, 42, 43; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 111f mit Hinweisen auf Lehre und Rechsprechung und 194f).Diese Rechtsprechung zum Hilflosenzuschuß ist auch auf das Pflegegeld anwendbar vergleiche Gruber/Pallinger, BPGG Paragraph 4, Rz 39, 42, 43; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 111f mit Hinweisen auf Lehre und Rechsprechung und 194f).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre im vorliegenden Fall dann kein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzunehmen, wenn die Mitbeheizung des Wohnraumes der Klägerin im Rahmen der Beheizung des Einfamilienhauses durch die Etagenheizung keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand an Zeit und Mühe einer dritten Person erforderte. Dies wäre ein Anwendungsfall des § 13 Satz 2 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) SozSi 1994, 686 (687) Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994. Danach kann bei vorhandener Zentralheizung kein Hilfsbedarf berücksichtigt werden, wenn die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muß (zB Fernwärme, Gasetagenheizung). Ein erheblicher Mehraufwand könnte aber zB dadurch entstehen, daß der Wohnraum der Klägerin wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes auch außerhalb der üblichen Heizperiode beheizt oder auch während der üblichen Heizperiode auf höhere Temperatur gebracht werden müßte. Dies könnte einen so vermehrten Aufwand an Zeit und Mühe im Zusammenhang mit der Herbeischaffung des (festen) Heizmaterials und der Beschickung, aber auch der Reinigung der Etagenheizung, allenfalls (auch) des inn der Klage erwähnten Zusatzherdes im Wohnraum der Klägerin bedingen, daß die damit verbundenen Hilfsverrichtungen im Pflegebedarf berücksichtigt werden müßten.Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre im vorliegenden Fall dann kein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzunehmen, wenn die Mitbeheizung des Wohnraumes der Klägerin im Rahmen der Beheizung des Einfamilienhauses durch die Etagenheizung keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand an Zeit und Mühe einer dritten Person erforderte. Dies wäre ein Anwendungsfall des Paragraph 13, Satz 2 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) SozSi 1994, 686 (687) Amtliche Verlautbarung Nr 120 aus 1994,. Danach kann bei vorhandener Zentralheizung kein Hilfsbedarf berücksichtigt werden, wenn die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muß (zB Fernwärme, Gasetagenheizung). Ein erheblicher Mehraufwand könnte aber zB dadurch entstehen, daß der Wohnraum der Klägerin wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes auch außerhalb der üblichen Heizperiode beheizt oder auch während der üblichen Heizperiode auf höhere Temperatur gebracht werden müßte. Dies könnte einen so vermehrten Aufwand an Zeit und Mühe im Zusammenhang mit der Herbeischaffung des (festen) Heizmaterials und der Beschickung, aber auch der Reinigung der Etagenheizung, allenfalls (auch) des inn der Klage erwähnten Zusatzherdes im Wohnraum der Klägerin bedingen, daß die damit verbundenen Hilfsverrichtungen im Pflegebedarf berücksichtigt werden müßten.
Die dem Revisionsgericht erheblich scheinenden näheren Umstände im Zusammenhang mit der Beheizung des von der Klägerin bewohnten Hauses und ihres Wohnraumes wurden bisher nicht ausreichend erörtert und festgestellt. Deshalb sind das angefochtene Urteil und der noch nicht in Rechtskraft erwachsene Teil des erstgerichtlichen Urteils aufzuheben; die Sozialrechtssache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen (§ 496 Abs 1 Z 3 und Abs 3, §§ 499 und 503 Z 4, §§ 511 und 513 ZPO).Die dem Revisionsgericht erheblich scheinenden näheren Umstände im Zusammenhang mit der Beheizung des von der Klägerin bewohnten Hauses und ihres Wohnraumes wurden bisher nicht ausreichend erörtert und festgestellt. Deshalb sind das angefochtene Urteil und der noch nicht in Rechtskraft erwachsene Teil des erstgerichtlichen Urteils aufzuheben; die Sozialrechtssache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraphen 499 und 503 Ziffer 4,, Paragraphen 511 und 513 ZPO).