Entscheidungsgründe:
Der am 21.7.1957 geborene Kläger absolvierte nach 9 Klassen Volksschule in der Zeit von 1972 bis 1976 eine nicht abgeschlossene Lehre als Drogist, war anschließend Schweißer und Hilfsarbeiter, von 1977 bis 1978 Kraftfahrer und von 1978 bis 1991 Arbeiter im Kohlenbergbau, wobei er überwiegend als Sortierer und Verladearbeiter eingesetzt und mit sonstigen Hilfsarbeiten betraut war. Von 1991 bis 1993 war er ohne Beschäftigung und im Jahr 1993 als Sortierer im Postamt Salzburg tätig. Zufolge gesundheitsbedingter Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit ist der Kläger nur mehr in der Lage, leichte, fallweise mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung unter Vermeidung von Allergenen und Rauch- oder Staubexposition zu verrichten. Ständiges Arbeiten in Kälte sowie auf Leitern und Gerüsten ist nicht möglich. In Bergbaubetrieben kommt für den Kläger nur die Tätigkeit eines Lampenwärters in Betracht; für diese Tätigkeit stehen in ganz Österreich nicht mehr als 20 Arbeitsplätze zur Verfügung.
Am 23.5.1995 beantragte der Kläger die Gewährung der Knappschaftsvollpension; er sei nicht mehr in der Lage, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen.
Mit Bescheid vom 21.9.1995 wies die beklagte Partei das Begehren des Klägers auf Gewährung der Knappschaftsvollpension ab; er sei nach wie vor in der Lage, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehende Berufstätigkeiten auszuüben.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Da der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung im Bergbau nur Hilfsarbeiten verrichtet habe, sei seine Invalidität gemäß § 280 ASVG nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Da er im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül in der Lage sei, zahlreiche Hilfsarbeitertätigkeiten auszuüben, lägen die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht vor.Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Da der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung im Bergbau nur Hilfsarbeiten verrichtet habe, sei seine Invalidität gemäß Paragraph 280, ASVG nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Da er im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül in der Lage sei, zahlreiche Hilfsarbeitertätigkeiten auszuüben, lägen die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Das Erstgericht habe zutreffend dargelegt, daß es für den vom Gesetzgeber angestrebten Berufsschutz für Bergleute entscheidend darauf ankomme, ob der Versicherte überhaupt überwiegend in einem wesentlich bergmännischen oder gleichgestellten Arbeitsbereich tätig gewesen sei oder aber nur Tätigkeiten verrichtet habe, die auch jeder Bergfremde gleichermaßen leisten könnte. Eine von der Beschäftigung völlig unabhängige Sonderstellung beim Berufsschutz sei dem Gesetz, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht zu entnehmen. Daß Bergleuten beim Steigerungsbetrag eine Sonderstellung eingeräumt worden sei, könne nicht die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß ihnen auch ein Sonderberufsschutz zukomme. Da der Kläger keine typischen bergmännischen Arbeiten, sondern allgemeine Hilfsarbeiten verrichtet habe, sei ihm auch die Verrichtung von allgemeinen Hilfsarbeiten als Verweisungstätigen zumutbar; einer Untersuchung des bergmännischen Arbeitsmarktes bedürfe es daher nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.