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Entscheidung 10 ObS 167/92×

Entscheidung 10 ObS 167/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS167/92

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Georg Reichl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtsrechtssache der klagenden Partei Hermine W*****, Pensionistin, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Jänner 1992, GZ 32 Rs 203/91-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.September 1991, GZ 16 Cgs 182/90-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nach Paragraph 105, a ASVG erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Die der Klägerin zu leistende Hilfe beim Kochen, beim Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung, dem Waschen der Leib- und Bettwäsche erfordert jedenfalls einen finanziellen Aufwand, der den begehrten Hilflosenzuschuß übersteigt (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223; vergleiche auch SSV-NF 5/90).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E30319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00167.92.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19920630_OGH0002_010OBS00167_9200000_000