Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde (SZ 61/187 = SSV-NF 2/87 uva). Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann deshalb bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen (SSV-NF 1/67, 2/60 uva). Die klagende Partei hält in der Revision den Standpunkt aufrecht, dass im Hinblick auf die für vergleichbare Fälle typische Beweisnotstandssituation die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden seien und eine "Verschiebung der Beweislast" zuzulassen sei. Abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des § 87 Abs 4 ASGG gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast (RIS-Justiz RS0086050; SSV-NF 10/133, SSV-NF 14/20 ua). Nach diesen allgemeinen Regeln schlägt es zum Nachteil desjenigen aus, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür nicht erwiesen sind (10 ObS 75/99y). Zu den rechtsbegründenden Tatsachen gehört im konkreten Fall auch das bereits angesprochene, in § 255 Abs 1 und § 273 Abs 1 ASVG explizit normierte, aber ganz allgemein für die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit geltende Erfordernis des "Herabsinkens" der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich trifft die Beweislast daher den Kläger (vgl SSV-NF 11/47). Zwecks Schaffung einer Beweiserleichterung für denjenigen, der die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat, lässt die Rechtsprechung in bestimmten Fällen einen Anscheinsbeweis zu. Der Hauptanwendungsbereich liegt im Schadenersatzbereich und - davon abgeleitet - in Verfahren über sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266 uva; Harrer in Schwimann, ABGB VII2, § 1296 Rz 2). Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall aufgrund ersten Anscheins als erwiesen. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises geschieht durch den Beweis, dass der typische formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern dass die ernste Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes besteht. Der Anscheinsbeweis ist somit nur dann zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlichen bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf daher nicht dazu dienen, Lücken der Beweisfüllung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS-Justiz RS0040287 ua). Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht (Harrer in Schwimann aaO Rz 2). Einen Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden ist, gibt es nicht. Ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0022624 ua).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde (SZ 61/187 = SSV-NF 2/87 uva). Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann deshalb bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen (SSV-NF 1/67, 2/60 uva). Die klagende Partei hält in der Revision den Standpunkt aufrecht, dass im Hinblick auf die für vergleichbare Fälle typische Beweisnotstandssituation die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden seien und eine "Verschiebung der Beweislast" zuzulassen sei. Abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des Paragraph 87, Absatz 4, ASGG gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast (RIS-Justiz RS0086050; SSV-NF 10/133, SSV-NF 14/20 ua). Nach diesen allgemeinen Regeln schlägt es zum Nachteil desjenigen aus, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür nicht erwiesen sind (10 ObS 75/99y). Zu den rechtsbegründenden Tatsachen gehört im konkreten Fall auch das bereits angesprochene, in Paragraph 255, Absatz eins und Paragraph 273, Absatz eins, ASVG explizit normierte, aber ganz allgemein für die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit geltende Erfordernis des "Herabsinkens" der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich trifft die Beweislast daher den Kläger vergleiche SSV-NF 11/47). Zwecks Schaffung einer Beweiserleichterung für denjenigen, der die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat, lässt die Rechtsprechung in bestimmten Fällen einen Anscheinsbeweis zu. Der Hauptanwendungsbereich liegt im Schadenersatzbereich und - davon abgeleitet - in Verfahren über sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266 uva; Harrer in Schwimann, ABGB VII2, Paragraph 1296, Rz 2). Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall aufgrund ersten Anscheins als erwiesen. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises geschieht durch den Beweis, dass der typische formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern dass die ernste Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes besteht. Der Anscheinsbeweis ist somit nur dann zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlichen bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf daher nicht dazu dienen, Lücken der Beweisfüllung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS-Justiz RS0040287 ua). Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht (Harrer in Schwimann aaO Rz 2). Einen Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden ist, gibt es nicht. Ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0022624 ua).
Die Revision zeigt nicht auf, welche typische formelhafte Verknüpfung zwischen einer tatsächlich vom Kläger bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Eine Verknüpfung dieser Art ist auch nicht ohne weiteres erkennbar. Sie könnte nur darin bestehen, dass aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem Dezember 1992 in Beschäftigungsverhältnissen stand, typischerweise darauf geschlossen werden müsste, dass er zur Verrichtung der dort geforderten Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes imstande war. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein solcher typischer Zusammenhang nicht besteht. Auch den Feststellungen ist beispielsweise zu entnehmen, dass der Kläger bei seiner Beschäftigung beim Postamt Grünburg im Sommer 1991 nur bedingt einsatzfähig war. Der Anscheinsbeweis ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Somit ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden in der Revision nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden in der Revision nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.