Entscheidung 10 ObS 169/11t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS169/11t
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch, sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Tomek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1080 Wien, Josefstädterstraße 80, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Oktober 2011, GZ 11 Rs 159/11y-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin brachte am 28. 2. 2009 ihr erstes Kind, einen Sohn, zur Welt. Sie entschied sich für jenes Modell des Kinderbetreuungsgeldes, bei dem Eltern bis zum 30. Lebensmonat, bei wechselnder Betreuung des Kindes durch beide Elternteile bis zum 36. Lebensmonat des Kindes, Kinderbetreuungsgeld beziehen können.
Am 17. 12. 2010 gebar die Klägerin ihr zweites Kind, einen Sohn. Die beklagte Partei stellte daraufhin die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den älteren Sohn mit 16. 12. 2010 ein. Den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes für den älteren Sohn lehnte die beklagte Partei mit Bescheid vom 17. 3. 2011 ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht verneinte die von der Klägerin ausschließlich geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des präjudiziellen § 5 Abs 5 erster Satz KBGG idF BGBl I 2007/76.Das Berufungsgericht verneinte die von der Klägerin ausschließlich geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des präjudiziellen Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz KBGG in der Fassung BGBl I 2007/76.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin, die die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die präjudizielle Norm wiederholt, zeigt keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin, die die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die präjudizielle Norm wiederholt, zeigt keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 10 ObS 142/09v ist zu entnehmen, dass vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 14. 10. 2006, G 43/06 (zu § 5 Abs 5 erster Satz KBGG in der Stammfassung) unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 5 erster Satz KBGG idF BGBl I 2007/76 unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bestehen. Die Neufassung diente lediglich der Klarstellung.Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 10 ObS 142/09v ist zu entnehmen, dass vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 14. 10. 2006, G 43/06 (zu Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz KBGG in der Stammfassung) unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz KBGG in der Fassung BGBl I 2007/76 unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bestehen. Die Neufassung diente lediglich der Klarstellung.
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung und jene des Verfassungsgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Davon abzugehen geben die Argumente der Revisionswerberin, wie schon das Berufungsgericht ausführlich darlegte, keinen Anlass (in diesem Sinne auch bereits 10 ObS 117/11w, 10 ObS 118/11t, 10 ObS 121/11h ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00169.11T.1220.000
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Dokumentnummer
JJT_20111220_OGH0002_010OBS00169_11T0000_000