Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein angelernter Beruf liegt nach § 255 Abs 2 ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen. Der Berufsschutz ist jedoch nicht nur dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48, 2/66, 98, 3/70 ua). Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers können an dem durch die V des BMW BGBl 1987/396 geschaffenen Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" gemessen werden (SSV-NF 2/66, 98 ua). Dabei gehört die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 1/48, 3/70).Ein angelernter Beruf liegt nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen. Der Berufsschutz ist jedoch nicht nur dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48, 2/66, 98, 3/70 ua). Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers können an dem durch die römisch fünf des BMW BGBl 1987/396 geschaffenen Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" gemessen werden (SSV-NF 2/66, 98 ua). Dabei gehört die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 1/48, 3/70).
Wenn das Erstgericht festgestellt hat, daß der Kläger neben den wesentlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugmechanikers und die wesentlichen "Merkmale" des Lehrberufes Berufskraftfahrer selbst ausgeübt und beherrscht hat und über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die weit über das hinausgehen, was von jedem Lenker eines LKW anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt wird, dann wollte es damit offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß er über alle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Österreich von einem qualifizierten Berufskraftfahrer üblicherweise verlangt werden.
Die vom Erstgericht beispielsweise im einzelnen festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten, die vom Kläger in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Berufskraftfahrer auch verlangt wurden, gehen in Umfang und Qualität erheblich über die Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus, die zB in den E SSV-NF 2/66 und 98 als für den Berufsschutz eines Berufskraftfahrers nicht ausreichend beurteilt wurden.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger überwiegend im angelernten Beruf eines Berufskraftfahrers tätig war und daher Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG beanspruchen kann, ist daher - ausgehend von den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen - richtig.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger überwiegend im angelernten Beruf eines Berufskraftfahrers tätig war und daher Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG beanspruchen kann, ist daher - ausgehend von den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen - richtig.
Die noch in der Berufung vertretene Meinung der beklagten Partei, daß ein solcher Berufsschutz erst ab dem Inkrafttreten der V des BMW BGBl 1987/396 angenommen werden könne, ist schon deshalb nicht richtig, weil ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG auch dann vorliegen kann, wenn es keinen gleichartigen Lehrberuf im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes gibt (SSV-NF 1/70 unter Hinweis auf die EB zum Initiativantrag zur 9. ASVGNov. 517 BlgNR 9. GP 86 ua).Die noch in der Berufung vertretene Meinung der beklagten Partei, daß ein solcher Berufsschutz erst ab dem Inkrafttreten der römisch fünf des BMW BGBl 1987/396 angenommen werden könne, ist schon deshalb nicht richtig, weil ein angelernter Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 2, ASVG auch dann vorliegen kann, wenn es keinen gleichartigen Lehrberuf im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes gibt (SSV-NF 1/70 unter Hinweis auf die EB zum Initiativantrag zur 9. ASVGNov. 517 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 86 ua).
Soweit die Revision darauf verweist, daß wesentliche Verrichtungen, aus denen auf einen Anlernberuf geschlossen wurde, in die Zeit vor den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag fallen, verkennt sie, daß auch bei einem angelernten Beruf ebenso wie bei einem erlernten Beruf der einmal erworbene Berufsschutz erhalten bleibt, wenn sich die Tätigkeit später zwar inhaltlich etwas verändert, in ihrer Gesamtheit aber doch noch als Ausübung des angelernten Berufes anzusehen ist (vgl. SSV-NF 3/29). Dies ist auch dann der Fall, wenn einzelne Tätigkeiten des Gesamtberufsbildes - vor allem dann, wenn sie schon ihrer Natur nach nur selten erforderlich sind, wie hier etwa das von der Revision angeführte Ausbauen einer Halbachse, während der letzten 15 Jahre nicht mehr ausgeübt wurden Ävgl. SSV-NF 3/70Ü. Denn auch Arbeiter, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, üben wegen der heute üblichen Spezialisierung in der Wirtschaft diesen Beruf im Regelfall nicht in der erlernten Vielfalt, sondern nur in - wenn auch wesentlichen - Teilbereichen aus. In solchen wesentlichen Teilbereichen war der Kläger jedoch auch in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag tätig. Die vom Sachverständigen für Berufskunde genannte (theoretische) Verweisungsmöglichkeit auf die Tätigkeit eines Fuhrparkleiters hat das Berufungsgericht schon deshalb ohne Rechtsirrtum abgelehnt, weil angelernte Berufskraftfahrer praktisch (noch) nicht als Fuhrparkleiter eingesetzt werden, so daß ihnen diese Verweisungsmöglichkeit (noch) nicht zur Verfügung steht. Daher muß die Frage, ob es sich bei einem Fuhrparkleiter nach seiner Tätigkeit nicht um einen Angestellten handelt und ob dann eine Verweisung des Klägers auf eine solche Tätigkeit zulässig wäre, nicht geprüft werden.Soweit die Revision darauf verweist, daß wesentliche Verrichtungen, aus denen auf einen Anlernberuf geschlossen wurde, in die Zeit vor den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag fallen, verkennt sie, daß auch bei einem angelernten Beruf ebenso wie bei einem erlernten Beruf der einmal erworbene Berufsschutz erhalten bleibt, wenn sich die Tätigkeit später zwar inhaltlich etwas verändert, in ihrer Gesamtheit aber doch noch als Ausübung des angelernten Berufes anzusehen ist vergleiche SSV-NF 3/29). Dies ist auch dann der Fall, wenn einzelne Tätigkeiten des Gesamtberufsbildes - vor allem dann, wenn sie schon ihrer Natur nach nur selten erforderlich sind, wie hier etwa das von der Revision angeführte Ausbauen einer Halbachse, während der letzten 15 Jahre nicht mehr ausgeübt wurden Ävgl. SSV-NF 3/70Ü. Denn auch Arbeiter, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, üben wegen der heute üblichen Spezialisierung in der Wirtschaft diesen Beruf im Regelfall nicht in der erlernten Vielfalt, sondern nur in - wenn auch wesentlichen - Teilbereichen aus. In solchen wesentlichen Teilbereichen war der Kläger jedoch auch in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag tätig. Die vom Sachverständigen für Berufskunde genannte (theoretische) Verweisungsmöglichkeit auf die Tätigkeit eines Fuhrparkleiters hat das Berufungsgericht schon deshalb ohne Rechtsirrtum abgelehnt, weil angelernte Berufskraftfahrer praktisch (noch) nicht als Fuhrparkleiter eingesetzt werden, so daß ihnen diese Verweisungsmöglichkeit (noch) nicht zur Verfügung steht. Daher muß die Frage, ob es sich bei einem Fuhrparkleiter nach seiner Tätigkeit nicht um einen Angestellten handelt und ob dann eine Verweisung des Klägers auf eine solche Tätigkeit zulässig wäre, nicht geprüft werden.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.