Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei jedoch entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 ua). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Fragen, ob die Vernehmung eines bestimmten Zeugen oder die Parteienvernehmung des Klägers erforderlich gewesen wäre, gehören ebenso zur irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob es allenfalls zu ergänzen gewesen wäre (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Rüge des Klägers ebenso eingehend auseinandergesetzt wie mit der weiteren Rüge, dass eine bestimmte Blutuntersuchung nicht durchgeführt worden sei (Seiten 8 bis 11 des Berufungsurteils).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei jedoch entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74 ua). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Fragen, ob die Vernehmung eines bestimmten Zeugen oder die Parteienvernehmung des Klägers erforderlich gewesen wäre, gehören ebenso zur irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob es allenfalls zu ergänzen gewesen wäre (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Rüge des Klägers ebenso eingehend auseinandergesetzt wie mit der weiteren Rüge, dass eine bestimmte Blutuntersuchung nicht durchgeführt worden sei (Seiten 8 bis 11 des Berufungsurteils).
Die Abweisung der Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente erfolgte zu Recht, weil nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen ist, dass beim Kläger weder aus seiner am 5. 10. 1971 erlittenen Berufskrankheit noch aus seinem Dienstunfall vom 15. 6. 1993 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit resultiert. Soweit dies der Revisionswerber negiert, ist seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 9 zu § 471). Auf die Frage, ob der Eintritt der Berufskrankheit im Jahre 1971 zunächst mit Leberfunktionsstörungen verbunden war, die damals eine Leberdiät geboten haben, kommt es beim geltend gemachten Leistungsbeginn 4. 8. 1994 nicht an. Hiezu steht nämlich fest, dass keine Folgekrankheiten bestehen und keine Leberdiät geboten ist.Die Abweisung der Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente erfolgte zu Recht, weil nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen ist, dass beim Kläger weder aus seiner am 5. 10. 1971 erlittenen Berufskrankheit noch aus seinem Dienstunfall vom 15. 6. 1993 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit resultiert. Soweit dies der Revisionswerber negiert, ist seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 9 zu Paragraph 471,). Auf die Frage, ob der Eintritt der Berufskrankheit im Jahre 1971 zunächst mit Leberfunktionsstörungen verbunden war, die damals eine Leberdiät geboten haben, kommt es beim geltend gemachten Leistungsbeginn 4. 8. 1994 nicht an. Hiezu steht nämlich fest, dass keine Folgekrankheiten bestehen und keine Leberdiät geboten ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.