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Entscheidung 10 ObS 169/99x×

Entscheidung 10 ObS 169/99x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS169/99x

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Werner Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöckelmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr. Peter W*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 1999, GZ 8 Rs 23/99g-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 1998, GZ 7 Cgs 40/96b-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei jedoch entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74 ua). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Fragen, ob die Vernehmung eines bestimmten Zeugen oder die Parteienvernehmung des Klägers erforderlich gewesen wäre, gehören ebenso zur irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob es allenfalls zu ergänzen gewesen wäre (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Rüge des Klägers ebenso eingehend auseinandergesetzt wie mit der weiteren Rüge, dass eine bestimmte Blutuntersuchung nicht durchgeführt worden sei (Seiten 8 bis 11 des Berufungsurteils).

Die Abweisung der Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente erfolgte zu Recht, weil nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen ist, dass beim Kläger weder aus seiner am 5. 10. 1971 erlittenen Berufskrankheit noch aus seinem Dienstunfall vom 15. 6. 1993 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit resultiert. Soweit dies der Revisionswerber negiert, ist seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 9 zu Paragraph 471,). Auf die Frage, ob der Eintritt der Berufskrankheit im Jahre 1971 zunächst mit Leberfunktionsstörungen verbunden war, die damals eine Leberdiät geboten haben, kommt es beim geltend gemachten Leistungsbeginn 4. 8. 1994 nicht an. Hiezu steht nämlich fest, dass keine Folgekrankheiten bestehen und keine Leberdiät geboten ist.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E56305 10C01699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00169.99X.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_010OBS00169_99X0000_000