Die Revision ist berechtigt.
Nach § 255 Abs 4 bzw. § 273 Abs 3 ASVG in der seit 1. Jänner 1984 geltenden Fassung gilt der Versicherte auch als invalid (Pensionsversicherung der Arbeiter) bzw. berufsunfähig (Pensionsversicherung der Angestellten), wenn erNach Paragraph 255, Absatz 4, bzw. Paragraph 273, Absatz 3, ASVG in der seit 1. Jänner 1984 geltenden Fassung gilt der Versicherte auch als invalid (Pensionsversicherung der Arbeiter) bzw. berufsunfähig (Pensionsversicherung der Angestellten), wenn er
das 55. Lebensjahr vollendet hat,
am Stichtag 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat,
in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat undin mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und
infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit
(lit c) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu(Litera c,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu
erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Nach der Literatur (Albert, Judikatur des OLG Wien zum Invaliditätsbegriff gemäß § 255 Abs 4 ASVG idF der 35. ASVG-Novelle DRdA 1982, 335; Schmidt, Kommentar zur E OLG Wien 14. September 1982 33 R 180/82 ZAS 1983, 113; Müller, Kommentar zur E OLG Wien 4. Mai 1982 31 R 73/82 ZAS 1983, 194; Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in der PV und UV ZAS 1984, 83; Teschner in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg. 364; MGA ASVG 44. ErgLfg. 1316/1) und nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis 31. Dezember 1986 letzte Instanz in Leistungsstreitsachen (zB SSV 21/123, 22/18, 24/78) sind gleichartige Tätigkeiten iS des § 255 Abs 4 lit c und des § 273 Abs 3 lit c ASVG solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Hingegen wurde als nicht maßgebend angesehen, ob der Versicherte nur beim selben Dienstgeber oder in der selben Branche beschäftigt war und wie diese Tätigkeit vom Dienstgeber bzw. Dienstnehmer bezeichnet wurde. Diese überwiegend ausgeübte Tätigkeit bildet nach der zitierten Literatur und Judikatur auch den Rahmen, innerhalb dessen der Versicherte verwiesen werden darf. Die überwiegend ausgeübte Tätigkeit dürfe nämlich nicht die Grundlage für ähnliche Verweisungstätigkeiten sein. Der erkennende Senat hält diese Auslegung der zitierten Gesetzesstellen für richtig, möchte aber folgendes betonen:Nach der Literatur (Albert, Judikatur des OLG Wien zum Invaliditätsbegriff gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung der 35. ASVG-Novelle DRdA 1982, 335; Schmidt, Kommentar zur E OLG Wien 14. September 1982 33 R 180/82 ZAS 1983, 113; Müller, Kommentar zur E OLG Wien 4. Mai 1982 31 R 73/82 ZAS 1983, 194; Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in der PV und UV ZAS 1984, 83; Teschner in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg. 364; MGA ASVG 44. ErgLfg. 1316/1) und nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis 31. Dezember 1986 letzte Instanz in Leistungsstreitsachen (zB SSV 21/123, 22/18, 24/78) sind gleichartige Tätigkeiten iS des Paragraph 255, Absatz 4, Litera c und des Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Hingegen wurde als nicht maßgebend angesehen, ob der Versicherte nur beim selben Dienstgeber oder in der selben Branche beschäftigt war und wie diese Tätigkeit vom Dienstgeber bzw. Dienstnehmer bezeichnet wurde. Diese überwiegend ausgeübte Tätigkeit bildet nach der zitierten Literatur und Judikatur auch den Rahmen, innerhalb dessen der Versicherte verwiesen werden darf. Die überwiegend ausgeübte Tätigkeit dürfe nämlich nicht die Grundlage für ähnliche Verweisungstätigkeiten sein. Der erkennende Senat hält diese Auslegung der zitierten Gesetzesstellen für richtig, möchte aber folgendes betonen:
Die Gleichartigkeit der während des Beobachtungszeitraumes ausgeübten Tätigkeit wird nicht erst dann zu bejahen sein, wenn sie hinsichtlich aller oben genannten Parameter gegeben ist. Es kommt diesbezüglich vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Übereinstimmungen im Randbereich werden daher ebensowenig zur Bejahung der Gleichartigkeit führen, wie unterschiedliche Anforderungen im letztgenannten Bereich der Annahme der Gleichartigkeit entgegenstehen können. Je nach Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der oben zitierten Parameter und schließlich von ihrem Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird (so auch Müller aaO).
Diese Überlegungen müssen allerdings auch für die Prüfung gelten, ob der Versicherte die im Beobachtungszeitraum der lit c der zitierten Gesetzesstellen überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes im Sinne der lit d dieser Gesetzesstellen weiterhin ausüben kann, ohne daß dies eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine diesen Gesetzesstellen widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Erwerbstätigkeiten bedeuten würde. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, wird in diesem Zusammenhang nur dann zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind (Müller aaO 195).Diese Überlegungen müssen allerdings auch für die Prüfung gelten, ob der Versicherte die im Beobachtungszeitraum der Litera c, der zitierten Gesetzesstellen überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes im Sinne der Litera d, dieser Gesetzesstellen weiterhin ausüben kann, ohne daß dies eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine diesen Gesetzesstellen widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Erwerbstätigkeiten bedeuten würde. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, wird in diesem Zusammenhang nur dann zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind (Müller aaO 195).
Es bedarf daher genauer Feststellungen ua darüber, welche konkreten Arbeitstätigkeiten der Kläger in den Beitragsmonaten nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem 1. November 1985 ausgeübt hat.
Erst dann kann gründlich beurteilt werden, ob er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat, bejahendenfalls, ob er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes noch imstande ist, durch diese gleiche oder gleichartige Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein gesunder Versicherter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt.
Daß diese genauen Feststellungen vom Erstgericht nicht getroffen wurden, wurde von der Beklagten schon in der Berufung geltend gemacht und damit auch der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ausgeführt, wobei es nach § 84 Abs 2 ZPO unerheblich ist, daß dieser Berufungsgrund nicht richtig benannt wurde (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1774). Aus dem selben Grund ist davon auszugehen, daß die Revision ebenfalls mit Recht auch deshalb begehrt wird, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht (§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO).Daß diese genauen Feststellungen vom Erstgericht nicht getroffen wurden, wurde von der Beklagten schon in der Berufung geltend gemacht und damit auch der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ausgeführt, wobei es nach Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblich ist, daß dieser Berufungsgrund nicht richtig benannt wurde (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1774). Aus dem selben Grund ist davon auszugehen, daß die Revision ebenfalls mit Recht auch deshalb begehrt wird, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO).
Nach § 510 Abs 1 ZPO waren die Urteile des Berufungsgerichtes und des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz aufzuheben und die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu verweisen.Nach Paragraph 510, Absatz eins, ZPO waren die Urteile des Berufungsgerichtes und des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz aufzuheben und die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu verweisen.
Das nunmehrige Gericht erster Instanz wird die Sozialrechtssache nach dem ASGG zu verhandeln und zu entscheiden und nach dessen § 87 Abs 1 sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen haben.Das nunmehrige Gericht erster Instanz wird die Sozialrechtssache nach dem ASGG zu verhandeln und zu entscheiden und nach dessen Paragraph 87, Absatz eins, sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen haben.
Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Sachverständige im Zuge seiner Befundaufnahme die Parteien und allenfalls Dritte zwar über für sein Gutachten wesentliche Umstände befragen darf, daß eine solche Befragung aber keine nur dem Gericht vorbehaltene Parteien- oder Zeugenvernehmung darstellt, für welche Beweisaufnahmen besondere Vorschriften bestehen, die insbesondere durch die Verfahrensgrundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung ein richtiges Beweisergebnis gewährleisten sollen. Dabei wird es sich oft als zweckmäßig erweisen, den Sachverständigen solchen gerichtlichen Vernehmungen beizuziehen, damit er aus seiner Sachkunde ergänzende Fragen anregen und dadurch zu einer richtigen und vollständigen Klärung des Beweisthemas beitragen kann.