Die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützte Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Aus den Feststellungen, daß der Kläger zwar selbst Nahrungsmittel einkaufen, jedoch eine Bevorratung nicht selbst durchführen könne, wird in der Revision der Schluß gezogen, daß er zumindest an Sonn- und Feiertagen insoweit auf fremde Hilfe angewiesen sei, als er an diesen Tagen nicht einkaufen und deshalb ohne fremde Hilfe keine Nahrung zu sich nehmen könnte. Es sei auch nicht festgestellt worden, welcher Aufwand erforderlich sei, die Bevorratung durchzuführen und zu überwachen. Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Kläger bedarf nach den Feststellungen etwa täglich 1 Stunde lang einer Anleitung und Überwachung hinsichtlich der Verrichtung des täglichen Lebens. Zu diesen Verrichtungen gehört nicht nur das Zubereiten einfacher Speisen, sondern auch das Einkaufen und Herbeischaffen von Nahrungsmitteln. Da dem Kläger das Einholen von Nahrungsmitteln aus einem nahegelegenen Geschäft an sich möglich ist, genügt es an Wochenenden oder vor Feiertagen, an denen Lebensmittelgeschäfte geschlossen halten, daß die Hilfsperson den Kläger zum Einkauf eines gewissen Lebensmittelvorrates (für Sonn- und Feiertage) anleitet (etwa in Form einer Einkaufsliste) und ihn insoweit überwacht. Die für solche Anleitung und Überwachung aufzuwendende Zeit ist bei der Feststellung des täglichen Hilfebedarfs von 1 Stunde bereits ausreichend berücksichtigt. Die bloße Unfähigkeit des Klägers zur selbständigen Bevorratung von Nahrungsmitteln kann daher einen höheren Betreuungsaufwand nicht rechtfertigen.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nach § 105 a ASVG nicht erfüllt, weil der monatliche Betreuungsaufwand hinter dem begehrten Hilflosenzuschuß zurückbleibt, ist zutreffend. Der Revisionswerber führt gegen diese Beurteilung - abgesehen von der oben behandelten Unfähigkeit des Klägers zu einer selbständigen Bevorratung - auch keine weiteren Argumente ins Treffen.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nach Paragraph 105, a ASVG nicht erfüllt, weil der monatliche Betreuungsaufwand hinter dem begehrten Hilflosenzuschuß zurückbleibt, ist zutreffend. Der Revisionswerber führt gegen diese Beurteilung - abgesehen von der oben behandelten Unfähigkeit des Klägers zu einer selbständigen Bevorratung - auch keine weiteren Argumente ins Treffen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird er mit Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß schon deshalb zu einem Kostenzuspruch aus Billigkeit keine Veranlassung besteht (SSV-NF 1/19, 2/29, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird er mit Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß schon deshalb zu einem Kostenzuspruch aus Billigkeit keine Veranlassung besteht (SSV-NF 1/19, 2/29, 2/27 uva).