Entscheidungsgründe:
Am 16.Jänner 1991 fand in Gosau (Hornspitzlifte) die Oberösterreichische Raiffeisen-Schimeisterschaft 1991 statt. Veranstalter waren die Raiffeisenlandesbank OÖ, die Oö Warenvermittlung und der OÖ Schärdinger Molkereiverband. Teilnahmeberechtigt waren alle gemeldeten Dienstnehmer und Funktionäre der Oö Raiffeisenorganisation. Durchführender Verein war der ASKÖ-Raiffeisen-Gosau. Dieser Verein war für die Organisation des Rennablaufs und die Zeitmessung verantwortlich. Die Dienstnehmer der Raiffeisenbanken und der anderen oben angeführten Veranstalter erhielten für diesen Tag dienstfrei. Nenngeld und Tagesliftkarte im Betrag von insgesamt S 250 pro Teilnehmer wurden von den Dienstgebern gezahlt, ebenfalls das Abendessen bei der Siegesehrung; lediglich die Getränke mußte jeder Teilnehmer selbst kaufen. Auch um An- und Abreise hatten sich die Dienstnehmer selbst zu kümmern. Von den insgesamt etwa 3.000 Bediensteten der oben angeführten Institutionen nahmen etwa 220 an der Veranstaltung teil, die auch beim Riesentorlaufrennen mitfuhren. An den jährlich stattfindenden Schitagen können nicht alle Bediensteten der Raiffeisenorganisationen teilnehmen, sondern es nehmen von jeder Dienststelle (Filiale) nur einzelne Beschäftigte teil. Die Entsendung liegt bei den jeweiligen Bankstellenleitern, die entweder nur die besten Schiläufer entsenden, oder auch immer wieder andere Teilnehmer in den einzelnen Jahren auswählen. Der am 23.Juli 1957 geborene Kläger ist Bankangestellter der Raiffeisenbank G*****. Er hatte den Kontakt mit dem örtlichen Sportverein hergestellt. Er ist ein sehr guter Schiläufer, der auch früher schon öfter an Vereinsmeisterschaften und ähnlichen Veranstaltungen teilgenommen und die Landesschilehrerprüfung abgelegt hat.
Am 16.Jänner 1991 herrschte schönes Wetter. Die Piste war hart mit einigen eisigen Stellen, im unteren Bereich war Kunstschnee angebracht. Der Riesentorlauf war so gesteckt, daß ihn auch durchschnittliche Schiläufer bewältigen konnten. Die Tagesbestzeit lag bei etwa 38 Sekunden. Der Kläger fuhr bei diesem Rennen so schnell wie es der Lauf eben zuließ; er wollte eine gute Zeit erreichen und an der Spitze dabei sein. Etwa vier Tore vor dem Ziel rutschte er auf einer glatten Stelle weg, fiel auf die Hüfte und rutschte noch gegen eine Torstange. Bei diesem Sturz zog er sich einen Bruch des linken Schenkelhalses zu.
Mit Bescheid vom 3.Juli 1991 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß des Unfalls vom 16.Jänner 1991 mit der Begründung ab, daß ein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall nicht vorliege.
Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren, festzustellen, daß der genannte Unfall ein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall sei und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm ab 18.Juli 1991 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Der Unfall habe sich bei einem Schirennen ereignet, bei dem gegenüber der sonstigen Ausübung des Schisportes ein übermäßiges Verletzungsrisiko bestehe. Bei einem Wettkampf erlittene Verletzungen stünden nicht unter Unfallversicherungsschutz.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß es sich bei dem angeführten Schitag auch um ein gesellschaftliches Ereignis innerhalb des Raiffeisenbereiches handle, wobei die Teilnehmer auch andere Bedienstete kennenlernten. Die Siegerehrung sei vom Generaldirektor der Raiffeisenlandesbank und vom Obmann vorgenommen worden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß gemäß § 175 Abs. 1 ASVG solche Unfälle Arbeitsunfälle seien, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Bei der Raiffeisen-Schimeisterschaft 1991 handle es sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung. Solche Veranstaltungen könnten unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie allen Betriebsangehörigen offenstehen und eine gewisse Mindestbeteiligung vorliege. Die Gemeinschaftsveranstaltung müsse vom Dienstgeber selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Hiefür seien die Anwesenheit des Arbeitgebers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Es komme wesentlich darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken diene und in welchem Umfang außerbetriebliche private Interessen beteiligt seien. Auch die sportliche Betätigung der Dienstnehmer könne im betrieblichen Interesse liegen. So werde etwa dann, wenn ein Dienstgeber zum Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung für die Dienstnehmer einen Ausgleichssport organisiere, der dazu dienen solle, Körperschädigungen vorzubeugen, ein dabei erlittener Unfall unter Versicherungsschutz stehen. Die Grenze sei jedoch dort zu ziehen, wo die sportliche Betätigung Wettkampfcharakter annehme oder Spitzenleistungen angestrebt würden. Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprächen der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung nicht, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund stehe. Im vorliegenden Fall könne eine Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden, wenn auch nur ein kleiner Teil der gesamten Belegschaft der Veranstalter teilgenommen habe. Der Unfall habe sich aber bei einem Schirennen ereignet, einer Veranstaltung mit eindeutigem Wettkampfcharakter. Die Ausübung des Schisportes sei auch ohne Teilnahme an einem Rennen mit einem hohen Verletzungsrisiko verbunden, welches bei Teilnahme an einem Rennen auch dann weiter steige, wenn die Rennstrecke keine großen Schwierigkeiten aufweise. Die Erhöhung des Verletzungsrisikos ergebe sich auch daraus, daß der Kläger so schnell gefahren sei, wie es der Lauf zugelassen habe, um eine gute Zeit zu erreichen. Wegen des beim Rennen gegenüber dem freien Schilauf erhöhten Verletzungsrisikos habe die Unfallversicherung für dabei entstandene Verletzungen nicht einzustehen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß es sich bei dem angeführten Schitag auch um ein gesellschaftliches Ereignis innerhalb des Raiffeisenbereiches handle, wobei die Teilnehmer auch andere Bedienstete kennenlernten. Die Siegerehrung sei vom Generaldirektor der Raiffeisenlandesbank und vom Obmann vorgenommen worden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG solche Unfälle Arbeitsunfälle seien, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Bei der Raiffeisen-Schimeisterschaft 1991 handle es sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung. Solche Veranstaltungen könnten unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie allen Betriebsangehörigen offenstehen und eine gewisse Mindestbeteiligung vorliege. Die Gemeinschaftsveranstaltung müsse vom Dienstgeber selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Hiefür seien die Anwesenheit des Arbeitgebers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Es komme wesentlich darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken diene und in welchem Umfang außerbetriebliche private Interessen beteiligt seien. Auch die sportliche Betätigung der Dienstnehmer könne im betrieblichen Interesse liegen. So werde etwa dann, wenn ein Dienstgeber zum Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung für die Dienstnehmer einen Ausgleichssport organisiere, der dazu dienen solle, Körperschädigungen vorzubeugen, ein dabei erlittener Unfall unter Versicherungsschutz stehen. Die Grenze sei jedoch dort zu ziehen, wo die sportliche Betätigung Wettkampfcharakter annehme oder Spitzenleistungen angestrebt würden. Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprächen der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung nicht, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund stehe. Im vorliegenden Fall könne eine Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden, wenn auch nur ein kleiner Teil der gesamten Belegschaft der Veranstalter teilgenommen habe. Der Unfall habe sich aber bei einem Schirennen ereignet, einer Veranstaltung mit eindeutigem Wettkampfcharakter. Die Ausübung des Schisportes sei auch ohne Teilnahme an einem Rennen mit einem hohen Verletzungsrisiko verbunden, welches bei Teilnahme an einem Rennen auch dann weiter steige, wenn die Rennstrecke keine großen Schwierigkeiten aufweise. Die Erhöhung des Verletzungsrisikos ergebe sich auch daraus, daß der Kläger so schnell gefahren sei, wie es der Lauf zugelassen habe, um eine gute Zeit zu erreichen. Wegen des beim Rennen gegenüber dem freien Schilauf erhöhten Verletzungsrisikos habe die Unfallversicherung für dabei entstandene Verletzungen nicht einzustehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es billigte die Rechtsausführungen des Erstgerichtes und ergänzte, daß nach Lehre und Rechtsprechung Verletzungen bei Veranstaltungen, die in erster Linie dem Wettkampf verschrieben seien, wie etwa betriebliche Sportmeisterschaften, Schirennen, Fußballpokalturniere oder Tennniscup-Bewerbe, in deren Verlauf Betriebsmannschaften oder Betriebseinzelsportler eines oder mehrerer Unternehmen um den Sieg streiten, nicht unter Unfallversicherungsschutz stünden. Primär gehe es bei solchen Veranstaltungen unabhängig vom dahinterstehenden Motiv darum, eine dem Niveau entsprechende Spitzenleistung zu erreichen, die Gegner zu schlagen oder den gestifteten Preis zu gewinnen. Derartige Veranstaltungen hätten mit einem Ausgleichssport nichts mehr zu tun und stünden deshalb auch nicht unter Unfallversicherungsschutz (Lauterbach, Unfallversicherung Rz 44 zu § 548; Brackmann, Handbuch der SV 72. Nachtrag 482 u bis y; Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrechts 5.ErgLfg 287; Petrovic in DRdA 1986, 442; Gitter in DRdA 1991, 21; SSV 22/77; SSV-NF 3/90). Daß der Kläger den Auftrag gehabt habe, "seine Bank" bei der Schimeisterschaft zu vertreten, sei nicht festgestellt worden. Vielmehr seien die Teilnehmer vom jeweiligen Bankstellenleiter entsendet worden. Als Leiter der Raiffeisenbank in G***** habe sich der Kläger damit gleichsam selbst zur Teilnahme an der Schimeisterschaft entsendet, somit also freiwillig daran teilgenommen. Die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf könnte für einen Bankangestellten auch gar nicht im Rahmen seiner dienstvertraglichen Verpflichtungen liegen. Gerade die Tatsache, daß der Kläger als sehr guter Schiläufer auf einer Riesentorlaufstrecke, die auch durchschnittlichen Schiläufern ein Durchkommen ermöglichte, gestürzt sei, weise darauf hin, daß er beim Durchfahren der Strecke an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit gegangen sei, um eine möglichst gute Zeit zu erreichen. Daß dabei gegenüber dem normalen Schilauf die Sturzgefahr und damit das Verletzungsrisiko bedeutend erhöht werde, liege auf der Hand und zeige, daß bei solchen Betriebssportwettkämpfen die Zwecke einer Gemeinschaftsveranstaltung oder ausgleichssportlicher Betätigung hinter dem Streben nach sportlichen Bestleistungen zurücktreten. Für die Gefahren bei der Ausübung leistungsorientierten Sports habe die gesetzliche Unfallversicherung nicht einzustehen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es billigte die Rechtsausführungen des Erstgerichtes und ergänzte, daß nach Lehre und Rechtsprechung Verletzungen bei Veranstaltungen, die in erster Linie dem Wettkampf verschrieben seien, wie etwa betriebliche Sportmeisterschaften, Schirennen, Fußballpokalturniere oder Tennniscup-Bewerbe, in deren Verlauf Betriebsmannschaften oder Betriebseinzelsportler eines oder mehrerer Unternehmen um den Sieg streiten, nicht unter Unfallversicherungsschutz stünden. Primär gehe es bei solchen Veranstaltungen unabhängig vom dahinterstehenden Motiv darum, eine dem Niveau entsprechende Spitzenleistung zu erreichen, die Gegner zu schlagen oder den gestifteten Preis zu gewinnen. Derartige Veranstaltungen hätten mit einem Ausgleichssport nichts mehr zu tun und stünden deshalb auch nicht unter Unfallversicherungsschutz (Lauterbach, Unfallversicherung Rz 44 zu Paragraph 548,; Brackmann, Handbuch der SV 72. Nachtrag 482 u bis y; Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrechts 5.ErgLfg 287; Petrovic in DRdA 1986, 442; Gitter in DRdA 1991, 21; SSV 22/77; SSV-NF 3/90). Daß der Kläger den Auftrag gehabt habe, "seine Bank" bei der Schimeisterschaft zu vertreten, sei nicht festgestellt worden. Vielmehr seien die Teilnehmer vom jeweiligen Bankstellenleiter entsendet worden. Als Leiter der Raiffeisenbank in G***** habe sich der Kläger damit gleichsam selbst zur Teilnahme an der Schimeisterschaft entsendet, somit also freiwillig daran teilgenommen. Die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf könnte für einen Bankangestellten auch gar nicht im Rahmen seiner dienstvertraglichen Verpflichtungen liegen. Gerade die Tatsache, daß der Kläger als sehr guter Schiläufer auf einer Riesentorlaufstrecke, die auch durchschnittlichen Schiläufern ein Durchkommen ermöglichte, gestürzt sei, weise darauf hin, daß er beim Durchfahren der Strecke an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit gegangen sei, um eine möglichst gute Zeit zu erreichen. Daß dabei gegenüber dem normalen Schilauf die Sturzgefahr und damit das Verletzungsrisiko bedeutend erhöht werde, liege auf der Hand und zeige, daß bei solchen Betriebssportwettkämpfen die Zwecke einer Gemeinschaftsveranstaltung oder ausgleichssportlicher Betätigung hinter dem Streben nach sportlichen Bestleistungen zurücktreten. Für die Gefahren bei der Ausübung leistungsorientierten Sports habe die gesetzliche Unfallversicherung nicht einzustehen.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber bestreitet, daß die gegenständliche Schimeisterschaft vorwiegend vom Wettkampfcharakter geprägt gewesen sei. Im Vordergrund sei der Kontakt zwischen den Betriebsangehörigen gestanden, das gegenseitige Kennenlernen der Mitarbeiter anderer Filialen usw. Gerade der Umstand, daß der Wettkampf im Heimatort des Klägers stattgefunden habe, lasse den Schluß zu, daß ein Nichtteilnehmen seinerseits bei der Kollegenschaft nicht verstanden worden wäre, noch dazu wo er als Mitorganisator bei der Veranstaltung selbst sicherlich nicht gut im Hintergrund bleiben konnte. Die gegenständliche Veranstaltung stehe daher unter Unfallversicherungsschutz.