Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist berechtigt.
Nach § 258 Abs 4 lit d ASVG in der seit 1.7.1993 geltenden Fassung der 51. ASVGNov BGBl 1993/335 gebührt die Pension nach Abs 1 nach Maßgabe der Abs 2 und 3 auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten ... geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.Nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG in der seit 1.7.1993 geltenden Fassung der 51. ASVGNov BGBl 1993/335 gebührt die Pension nach Absatz eins, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten ... geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
Personen, die erst auf Grund des § 258 Abs 4 lit d ASVG in der zit Fassung Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhalten, gebührt diese Leistung nach § 551 Abs 4 leg cit ab 1.7.1993, wenn der Antrag bis zum 30.6.1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten....Personen, die erst auf Grund des Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG in der zit Fassung Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhalten, gebührt diese Leistung nach Paragraph 551, Absatz 4, leg cit ab 1.7.1993, wenn der Antrag bis zum 30.6.1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten....
Dem Berufungsgericht ist zwar insoweit zuzustimmen, daß der Versicherungsfall im vorliegenden Fall mit dem Tod des Versicherten am 21.4.1986 eingetreten ist (§ 223 Abs 1 Z 3 ASVG). Stichtag für die Feststellung, ob, in welchem Zweige der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß die eingeklagte Leistung der Witwenpension gebührt, ist daher nach Abs 2 leg cit der 1.5.1986. Die durch die 51. ASVGNov geänderte Fassung des § 258 Abs 4 ASVG gilt jedoch nach der wiedergegebenen Übergangsbestimmung des § 551 Abs 4 leg cit auch für Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993. Daher würde die bescheidmäßige Ablehnung eines Antrages auf Grund der früheren Fassung des § 258 Abs 4 ASVG einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegenstehen (so auch MGA ASVG 56. ErgLfg 1333 FN 5a letzter Abs).Dem Berufungsgericht ist zwar insoweit zuzustimmen, daß der Versicherungsfall im vorliegenden Fall mit dem Tod des Versicherten am 21.4.1986 eingetreten ist (Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG). Stichtag für die Feststellung, ob, in welchem Zweige der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß die eingeklagte Leistung der Witwenpension gebührt, ist daher nach Absatz 2, leg cit der 1.5.1986. Die durch die 51. ASVGNov geänderte Fassung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG gilt jedoch nach der wiedergegebenen Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz 4, leg cit auch für Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993. Daher würde die bescheidmäßige Ablehnung eines Antrages auf Grund der früheren Fassung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegenstehen (so auch MGA ASVG 56. ErgLfg 1333 FN 5a letzter Abs).
Auf Grund des § 258 Abs 4 lit d ASVG idF der 51. ASVGNov hat die Klägerin Anspruch auf die begehrte Witwenpension: Ihre Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert. Der geschiedene Ehemann hat ihr seit etwa 1980, also ab einem Zeitpunkt nach der spätestens am 3.10.1978 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung, bis zu seinem Tod am 21.4.1986 regelmäßig 20.000 S jährlich zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistet.Auf Grund des Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG in der Fassung der 51. ASVGNov hat die Klägerin Anspruch auf die begehrte Witwenpension: Ihre Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert. Der geschiedene Ehemann hat ihr seit etwa 1980, also ab einem Zeitpunkt nach der spätestens am 3.10.1978 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung, bis zu seinem Tod am 21.4.1986 regelmäßig 20.000 S jährlich zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistet.
Nach § 551 Abs 4 ASVG würde der Klägerin die Witwenpension bereits ab 1.7.1993 gebühren, weil der diebezügliche Antrag bis zum 30.Juni 1994 gestellt wurde. Da die Leistung in der Klage nur ab dem "Klagestag" (22.9.1994) begehrt wird, kann sie nur ab diesem Tag zuerkannt werden.Nach Paragraph 551, Absatz 4, ASVG würde der Klägerin die Witwenpension bereits ab 1.7.1993 gebühren, weil der diebezügliche Antrag bis zum 30.Juni 1994 gestellt wurde. Da die Leistung in der Klage nur ab dem "Klagestag" (22.9.1994) begehrt wird, kann sie nur ab diesem Tag zuerkannt werden.
Das auf eine Geldleistung gerichtete, dem Grunde und der Höhe nach bestrittene Klagebegehren ist somit ab 22.9.1994 in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt. Das Revisionsgericht kann den Rechtsstreit daher nach § 89 Abs 2 ASGG in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dadurch erledigen, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, der Klägerin bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen. Deren Ausmaß wurde unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO unter Bedachtnahme auf § 264 Abs 9 ASVG mit 1.650 S monatlich festgesetzt.Das auf eine Geldleistung gerichtete, dem Grunde und der Höhe nach bestrittene Klagebegehren ist somit ab 22.9.1994 in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt. Das Revisionsgericht kann den Rechtsstreit daher nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dadurch erledigen, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, der Klägerin bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen. Deren Ausmaß wurde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO unter Bedachtnahme auf Paragraph 264, Absatz 9, ASVG mit 1.650 S monatlich festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Für die Klage gebührt nur der einfache Einheitssatz (SSV-NF 5/77).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG. Für die Klage gebührt nur der einfache Einheitssatz (SSV-NF 5/77).
Die Bestimmung der Leistungsfristen gründet sich auf den nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 409 ZPO.Die Bestimmung der Leistungsfristen gründet sich auf den nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 409, ZPO.