Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres Gutachten oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 6/28 mwN). Es ist auch dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz nicht verwehrt, nach Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in freier Beweiswürdigung einem Sachverständigengutachten nach eingehender Erörterung keinen Glauben zu schenken und von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen (vgl SSV-NF 2/59). Die Revision, die dies in Frage stellt, unternimmt den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Ob das vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegte Leistungskalkül von den Ausführungen eines medizinischen Sachverständigengutachtens abweicht, ist vom Revisionsgericht, das keine Tatsacheninstanz ist, nicht zu überprüfen.Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres Gutachten oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 6/28 mwN). Es ist auch dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz nicht verwehrt, nach Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in freier Beweiswürdigung einem Sachverständigengutachten nach eingehender Erörterung keinen Glauben zu schenken und von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen vergleiche SSV-NF 2/59). Die Revision, die dies in Frage stellt, unternimmt den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Ob das vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegte Leistungskalkül von den Ausführungen eines medizinischen Sachverständigengutachtens abweicht, ist vom Revisionsgericht, das keine Tatsacheninstanz ist, nicht zu überprüfen.
Richtig ist zwar, daß die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden dürfen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (SSV-NF 5/134 mwN). Das freie Würdigen von Beweismitteln, auch von Sachverständigengutachten, ist aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kein solches Überraschen mit einer Rechtsansicht.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die am 16.7.1939 geborene Klägerin, die Berufsschutz als diplomierte Krankenschwester genießt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 1 ZPO ab 1.12.1991 erfüllt, ist zutreffend. Nach den Feststellungen reicht die Kontaktfähigkeit der Klägerin für ihre Verweisbarkeit auf die Tätigkeit einer Krankenschwester im Ambulanzbereich, aber auch im Verwaltungsbereich nicht aus. Die Revisionsausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von einzelnen Äußerungen des medizinischen Sachverständigen aus und verkennen dabei offenbar, daß Feststellungen von den Gerichten als Tatsacheninstanz, nicht aber von einem Sachverständigen getroffen werden.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die am 16.7.1939 geborene Klägerin, die Berufsschutz als diplomierte Krankenschwester genießt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ab 1.12.1991 erfüllt, ist zutreffend. Nach den Feststellungen reicht die Kontaktfähigkeit der Klägerin für ihre Verweisbarkeit auf die Tätigkeit einer Krankenschwester im Ambulanzbereich, aber auch im Verwaltungsbereich nicht aus. Die Revisionsausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von einzelnen Äußerungen des medizinischen Sachverständigen aus und verkennen dabei offenbar, daß Feststellungen von den Gerichten als Tatsacheninstanz, nicht aber von einem Sachverständigen getroffen werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.