Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung.
Unrichtige Tatsachenfeststellung zählt nicht zu den im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen und kann daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1902; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503; 10 ObS 131/95, 10 ObS 53/96, 10 ObS 165/97f ua).Unrichtige Tatsachenfeststellung zählt nicht zu den im Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen und kann daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1902; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,; 10 ObS 131/95, 10 ObS 53/96, 10 ObS 165/97f ua).
Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 506 Abs 2 ZPO). Die bloße Behauptung, ein Anspruch sei gerechtfertigt, genügt ebensowenig wie das bloße Aufstellen einer unrichtigen Rechtsbehauptung. Soweit der Revisionswerber von "psychosomatisch ausgelösten Schmerzen" ausgeht, die ihn daran hindern, Arbeiten aller Schweregrade zu verrichten, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 2 zu § 506).Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (Paragraph 506, Absatz 2, ZPO). Die bloße Behauptung, ein Anspruch sei gerechtfertigt, genügt ebensowenig wie das bloße Aufstellen einer unrichtigen Rechtsbehauptung. Soweit der Revisionswerber von "psychosomatisch ausgelösten Schmerzen" ausgeht, die ihn daran hindern, Arbeiten aller Schweregrade zu verrichten, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 506,).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.