Entscheidung 10 ObS 172/19w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS172/19w
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2019, GZ 8 Rs 102/19g-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO sind nur die Mängel des Berufungsverfahrens ein tauglicher Revisionsgrund. (Angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden (wie hier die Verletzung der besonderen Anleitungspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG), konnte das Berufungsgericht schon mangels Rüge – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nicht wahrnehmen; sie können demzufolge auch im Verfahren in Sozialrechtssachen keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (RS0043111 [T14; T15]; A. Kodek in Rechberger, ZPO5 § 503 Rz 8).Nach der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO sind nur die Mängel des Berufungsverfahrens ein tauglicher Revisionsgrund. (Angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden (wie hier die Verletzung der besonderen Anleitungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG), konnte das Berufungsgericht schon mangels Rüge – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nicht wahrnehmen; sie können demzufolge auch im Verfahren in Sozialrechtssachen keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (RS0043111 [T14; T15]; A. Kodek in Rechberger, ZPO5 Paragraph 503, Rz 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00172.19W.1217.000
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20191217_OGH0002_010OBS00172_19W0000_000