Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist darzulegen:
Das medizinische Leistungskalkül, sohin die Darstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Pensionswerbers, ist Gegenstand der Urteilsfeststellungen. Deren Überprüfung ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung ist die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen - ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes - die Verweisbarkeit in Fage steht, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung; sie ist gemäß § 87 Abs 1 ASGG grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung ist jedoch dann entbehrlich, wenn nach dem Vorbringen bzw der Aktenlage klar ist, daß der Anspruchswerber keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt hat (idS SSV-NF 4/119 mwH). Hier hat die Klägerin anläßlich der Antragstellung bei der beklagten Partei ihren Berufsverlauf genau dargestellt. Aus ihren Angaben ergibt sich, daß sie in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung, abgesehen von einer kurzen Tätigkeit am Beginn des Beobachtungszeitraumes als Hilfskraft in der Papiererzeugung, fast ausschließlich als Stubenmädchen beschäftigt war. Im Verfahren vor dem Erstgericht wurden abweichende Behauptungen über den Berufsverlauf nicht aufgestellt. Damit erübrigten sich weitere Erhebungen über den Inhalt der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Da ein Stubenmädchen weder einen erlernten noch einen angelernten Beruf ausübt, haben die Vorinstanzen den erhobenen Anspruch zutreffend auf der Grundlage des § 255 Abs 3 ASVG geprüft.Nach der Rechtsprechung ist die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen - ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes - die Verweisbarkeit in Fage steht, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung; sie ist gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung ist jedoch dann entbehrlich, wenn nach dem Vorbringen bzw der Aktenlage klar ist, daß der Anspruchswerber keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt hat (idS SSV-NF 4/119 mwH). Hier hat die Klägerin anläßlich der Antragstellung bei der beklagten Partei ihren Berufsverlauf genau dargestellt. Aus ihren Angaben ergibt sich, daß sie in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung, abgesehen von einer kurzen Tätigkeit am Beginn des Beobachtungszeitraumes als Hilfskraft in der Papiererzeugung, fast ausschließlich als Stubenmädchen beschäftigt war. Im Verfahren vor dem Erstgericht wurden abweichende Behauptungen über den Berufsverlauf nicht aufgestellt. Damit erübrigten sich weitere Erhebungen über den Inhalt der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Da ein Stubenmädchen weder einen erlernten noch einen angelernten Beruf ausübt, haben die Vorinstanzen den erhobenen Anspruch zutreffend auf der Grundlage des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG geprüft.
Soweit die Revision unterstellt, die Ausübung der von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe wäre nur unter Inkaufnahme einer gesundheitlichen Schädigung der Klägerin möglich, gehen die Ausführungen nicht von den Feststellungen aus, die für diesen Schluß keinerlei Grundlage bieten. Das Rechtsmittel ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.