Entscheidung 10 ObS 172/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.09.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter RegRat Theodor Kubak (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände
3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Mai 1995, GZ 7 Rs 40/95-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.August 1994, GZ 4 Cgs 250/93w-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die als einziger Revisionsgrund geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob die schon in der Berufung behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht, Nichteinholung eines urologischen Gutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht zu prüfen (stRsp: zB SSV-NF 7/74). Der Vorwurf, daß das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte, ist nicht berechtigt.Die als einziger Revisionsgrund geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Ob die schon in der Berufung behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht, Nichteinholung eines urologischen Gutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht zu prüfen (stRsp: zB SSV-NF 7/74). Der Vorwurf, daß das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte, ist nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00172.95.0919.000
Dokumentnummer
JJT_19950919_OGH0002_010OBS00172_9500000_000