Da hier ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen - nämlich Pensionsleistungen - vorliegt, ist die Revision nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin ist daher ungeachtet seiner unrichtigen Bezeichnung nicht als außerordentliche, sondern als ordentliche Revision zu behandeln (§ 84 Abs 2 ZPO).Da hier ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen - nämlich Pensionsleistungen - vorliegt, ist die Revision nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin ist daher ungeachtet seiner unrichtigen Bezeichnung nicht als außerordentliche, sondern als ordentliche Revision zu behandeln (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO).
Der unter dem Titel einer Rechtsrüge geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit durch Nichtbeiziehung eines Dolmetschers zu den in erster Instanz erfolgten Untersuchungen durch die ärztlichen Sachverständigen mit Hinweis auf die für eine Untersuchung ausreichenden Deutschkenntnisse der Klägerin ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua, insb auch zur Frage der Beiziehung eines Dolmetschers: 10 ObS 226/99d und 10 ObS 3/00t). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten (Urologie, Neurologie-Psychiatrie) zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irreversiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Ähnliches gilt für die Frage, welche medizinischen Untersuchungsmethoden im Einzelnen anzuwenden waren. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt.Der unter dem Titel einer Rechtsrüge geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit durch Nichtbeiziehung eines Dolmetschers zu den in erster Instanz erfolgten Untersuchungen durch die ärztlichen Sachverständigen mit Hinweis auf die für eine Untersuchung ausreichenden Deutschkenntnisse der Klägerin ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua, insb auch zur Frage der Beiziehung eines Dolmetschers: 10 ObS 226/99d und 10 ObS 3/00t). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten (Urologie, Neurologie-Psychiatrie) zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irreversiblen Beweiswürdigung vergleiche SSV-NF 7/12 mwN). Ähnliches gilt für die Frage, welche medizinischen Untersuchungsmethoden im Einzelnen anzuwenden waren. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt.
Soweit die Klägerin in der ärztlichen Untersuchung ohne Beiziehung eines Dolmetschers auch eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erblickt, weil dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist ihr entgegen zu halten, dass der Nichtigkeitsgrund nur dann verwirklicht sein könnte, wenn ihr die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen worden wäre. Dies ist aber in keiner Weise der Fall: Das Erstgericht hat zur mündlichen Verhandlung ohnedies einen Dolmetscher zugezogen; der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin war es auch möglich, Fragen an die anwesenden Sachverständigen zu stellen. Ihre Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, war in keiner Weise eingeschränkt. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung es hat, dass die Klägerin in ihrer Berufung eine solche Nichtigkeit gar nicht geltend gemacht und das Berufungsgericht demgemäß darüber auch nicht formell entschieden hat (vgl SSV-NF 5/41 mwN; Rechberger/Kodek, ZPO2 § 503 Rz 2).Soweit die Klägerin in der ärztlichen Untersuchung ohne Beiziehung eines Dolmetschers auch eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erblickt, weil dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist ihr entgegen zu halten, dass der Nichtigkeitsgrund nur dann verwirklicht sein könnte, wenn ihr die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen worden wäre. Dies ist aber in keiner Weise der Fall: Das Erstgericht hat zur mündlichen Verhandlung ohnedies einen Dolmetscher zugezogen; der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin war es auch möglich, Fragen an die anwesenden Sachverständigen zu stellen. Ihre Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, war in keiner Weise eingeschränkt. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung es hat, dass die Klägerin in ihrer Berufung eine solche Nichtigkeit gar nicht geltend gemacht und das Berufungsgericht demgemäß darüber auch nicht formell entschieden hat vergleiche SSV-NF 5/41 mwN; Rechberger/Kodek, ZPO2 Paragraph 503, Rz 2).
Irgendwelche Ausführungen darüber, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen unrichtig erscheint, sind in der Revision entgegen dem § 506 Abs 2 ZPO nicht enthalten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.Irgendwelche Ausführungen darüber, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen unrichtig erscheint, sind in der Revision entgegen dem Paragraph 506, Absatz 2, ZPO nicht enthalten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt der Klägerin nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt der Klägerin nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.