Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die rechtzeitige und zulässige Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, über die der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat.
II. Zur Präjudizialität:römisch zwei. Zur Präjudizialität:
Die grundlegende Regelung über den Zahnersatz enthält in dem hier maßgebenden Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) BGBl 1978/559 § 95 Abs 3, der lautet:Die grundlegende Regelung über den Zahnersatz enthält in dem hier maßgebenden Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) BGBl 1978/559 Paragraph 95, Absatz 3,, der lautet:
"(3) Zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung sind nach Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren."
Den zu leistenden Kostenersatz regelt § 25 Abs 3 der Satzung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.3.1974, der in dem hier maßgebenden Teil lautet:Den zu leistenden Kostenersatz regelt Paragraph 25, Absatz 3, der Satzung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.3.1974, der in dem hier maßgebenden Teil lautet:
"(3) Werden Zahnersatz bzw Kieferregulierungen durch
Vertragszahnärzte, Vertragsdentisten oder in
Vertragseinrichtungen gewährt, hat der Versicherte zu den
tariflichen Kosten bei
..................
c) Voll-Metallkronen an Klammerzähnen, bei Teilprothesen
(darunter sind Vollgußkronen und Bandkronen mit gegossener
Kaufläche zu verstehen) 50 vH der vertraglich festgelegten Tarife
als Zuzahlungen zu leisten. ........"
Mit dem Zahnersatz beschäftigt sich außerdem noch § 12 Abs 3 der Krankenordnung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 28.11.1975, der lautet:Mit dem Zahnersatz beschäftigt sich außerdem noch Paragraph 12, Absatz 3, der Krankenordnung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 28.11.1975, der lautet:
"(3) Der Zahnersatz hat die medizinisch-funktionelle Wiederherstellung der Kaufähigkeit so weit als möglich zu gewährleisten; er ist jedoch in wirtschaftlichem und zweckmäßigem Umfang anzufertigen. Für Sonderausführungen, die über diesen Umfang hinausgehen, ist keine zusätzliche Leistungserbringung möglich. Aus kosmetischen Gründen angefertigter Zahnersatz wird nicht vergütet. Dasselbe gilt in gleicher Weise auch für Neuherstellungen und Reparaturen."
Alle diese Bestimmungen, von der Krankenordnung aber jedenfalls Satz 1 des § 12 Abs 3, sind iVm § 95 Abs 6 und § 88 BSVG dafür maßgebend, auf welche Leistungen der Kläger wegen des bei ihm angefertigten Zahnersatzes Anspruch hat. Sie sind daher vom Obersten Gerichtshof bei der Entscheidung über die Revision des Klägers anzuwenden, weshalb Präjudizialität besteht. Dies gilt trotz der abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auch für § 25 Abs 3 der Satzung, weil die Möglichkeit besteht, daß der Anspruch des Klägers auf einen Kostenzuschuß dem Grunde nach zu bejahen ist (vgl VfSlg 10.296).Alle diese Bestimmungen, von der Krankenordnung aber jedenfalls Satz 1 des Paragraph 12, Absatz 3,, sind in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 6 und Paragraph 88, BSVG dafür maßgebend, auf welche Leistungen der Kläger wegen des bei ihm angefertigten Zahnersatzes Anspruch hat. Sie sind daher vom Obersten Gerichtshof bei der Entscheidung über die Revision des Klägers anzuwenden, weshalb Präjudizialität besteht. Dies gilt trotz der abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auch für Paragraph 25, Absatz 3, der Satzung, weil die Möglichkeit besteht, daß der Anspruch des Klägers auf einen Kostenzuschuß dem Grunde nach zu bejahen ist vergleiche VfSlg 10.296).
III. Zu den Bedenken gegen die Verfassungs- bzwrömisch drei. Zu den Bedenken gegen die Verfassungs- bzw
Gesetzmäßigkeit:
Zu § 95 Abs 3 BSVG:Zu Paragraph 95, Absatz 3, BSVG:
Die Satzung der Versicherungsträger ist ihrer Struktur nach eine Verordnung (VfSlg 1798, 3219, 3709, 5422 ua). Durch Art 18 Abs 2 B-VG wird der Gesetzgeber verpflichtet, den Regelungsspielraum der Verwaltung für die Erlassung von Durchführungsverordnungen so weit einzuengen, daß alle wesentlichen Merkmale einer näheren Konkretisierung des Gesetzes im Verordnungsweg bereits dem Gesetz selbst zu entnehmen sind. Gesetzliche Regelungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind wegen Undeterminiertheit verfassungswidrig; soweit es sich dabei um eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung handelt, spricht man von einer formalgesetzlichen Delegation (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts4 170; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 252; Aichleitner, Österreichisches Verordnungsrecht Band 2, 986; VfSlg 6289, 7334, 7903 uva).Die Satzung der Versicherungsträger ist ihrer Struktur nach eine Verordnung (VfSlg 1798, 3219, 3709, 5422 ua). Durch Artikel 18, Absatz 2, B-VG wird der Gesetzgeber verpflichtet, den Regelungsspielraum der Verwaltung für die Erlassung von Durchführungsverordnungen so weit einzuengen, daß alle wesentlichen Merkmale einer näheren Konkretisierung des Gesetzes im Verordnungsweg bereits dem Gesetz selbst zu entnehmen sind. Gesetzliche Regelungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind wegen Undeterminiertheit verfassungswidrig; soweit es sich dabei um eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung handelt, spricht man von einer formalgesetzlichen Delegation (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts4 170; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 252; Aichleitner, Österreichisches Verordnungsrecht Band 2, 986; VfSlg 6289, 7334, 7903 uva).
Nun ist zwar die Prüfung der Frage, ob eine formalgesetzliche Delegation oder aber eine dem Art 18 Abs 2 B-VG entsprechende gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen vorliegt, nicht notwendigerweise und allein auf jene Bestimmung beschränkt, welche die ausdrückliche Ermächtigung zur Verordnungserlassung enthält, sondern es ist bei einer solchen Prüfung vielmehr der gesamte Inhalt des in Prüfung gezogenen Gesetzes zu berücksichtigen (VfSlg 2381, 3322, 3360, 3993 ua). Nun zählt zwar § 74 Abs 1 Z 3 BSVG die Vorsorge für Zahnbehandlung und Zahnersatz zu den Aufgaben der Krankenversicherung, doch enthält die Aufzählung der Leistungen der Krankenversicherung im § 75 BSVG keine Bestimmungen über die Zahnbehandlung und den Zahnersatz. Dieser wird vielmehr in § 95 BSVG gesondert geregelt, weshalb, abgesehen von den in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen, die für andere Krankheitsfälle normierten Leistungsgrundsätze für die Zahnbehandlung und den Zahnersatz nicht herangezogen werden können. Hier kämen daher nur § 95 Abs 4 BSVG in Betracht, wonach die Kostenzuschüsse für die entsprechenden Leistungen in den eigenen Einrichtungen, den Vertragseinrichtungen und bei den Vertragsärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein müssen, und ferner § 95 Abs 6 ASVG, wonach § 88 Abs 1 bis 3 dieses Gesetzes entsprechend gilt, wenn der Anspruchsberechtigte zur Erbringung der Leistungen des Zahnersatzes nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung in Anspruch nimmt. Auch aus diesen Bestimmungen kann aber nicht entnommen werden, nach welchen Kriterien die Höhe der im § 95 Abs 3 BSVG genannten Zuschüsse in der Satzung festzulegen ist; überdies lassen sowohl § 95 Abs 3 BSVG als auch die angeführten Bestimmungen die Möglichkeit offen, daß in der Satzung besondere Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse bestimmt werden. Dem § 95 Abs 3 BSVG sind daher weder für sich allein noch im Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Bestimmung die wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung zu entnehmen, weshalb nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes Bedenken bestehen, ob er nicht eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation enthält.Nun ist zwar die Prüfung der Frage, ob eine formalgesetzliche Delegation oder aber eine dem Artikel 18, Absatz 2, B-VG entsprechende gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen vorliegt, nicht notwendigerweise und allein auf jene Bestimmung beschränkt, welche die ausdrückliche Ermächtigung zur Verordnungserlassung enthält, sondern es ist bei einer solchen Prüfung vielmehr der gesamte Inhalt des in Prüfung gezogenen Gesetzes zu berücksichtigen (VfSlg 2381, 3322, 3360, 3993 ua). Nun zählt zwar Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die Vorsorge für Zahnbehandlung und Zahnersatz zu den Aufgaben der Krankenversicherung, doch enthält die Aufzählung der Leistungen der Krankenversicherung im Paragraph 75, BSVG keine Bestimmungen über die Zahnbehandlung und den Zahnersatz. Dieser wird vielmehr in Paragraph 95, BSVG gesondert geregelt, weshalb, abgesehen von den in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen, die für andere Krankheitsfälle normierten Leistungsgrundsätze für die Zahnbehandlung und den Zahnersatz nicht herangezogen werden können. Hier kämen daher nur Paragraph 95, Absatz 4, BSVG in Betracht, wonach die Kostenzuschüsse für die entsprechenden Leistungen in den eigenen Einrichtungen, den Vertragseinrichtungen und bei den Vertragsärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein müssen, und ferner Paragraph 95, Absatz 6, ASVG, wonach Paragraph 88, Absatz eins bis 3 dieses Gesetzes entsprechend gilt, wenn der Anspruchsberechtigte zur Erbringung der Leistungen des Zahnersatzes nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung in Anspruch nimmt. Auch aus diesen Bestimmungen kann aber nicht entnommen werden, nach welchen Kriterien die Höhe der im Paragraph 95, Absatz 3, BSVG genannten Zuschüsse in der Satzung festzulegen ist; überdies lassen sowohl Paragraph 95, Absatz 3, BSVG als auch die angeführten Bestimmungen die Möglichkeit offen, daß in der Satzung besondere Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse bestimmt werden. Dem Paragraph 95, Absatz 3, BSVG sind daher weder für sich allein noch im Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Bestimmung die wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung zu entnehmen, weshalb nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes Bedenken bestehen, ob er nicht eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation enthält.
In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 30.4.1991, 10 Ob S 63/91, den Antrag auf Aufhebung des vergleichbaren § 153 Abs 1 Satz 1 ASVG gestellt hat, der beim Verfassungsgerichtshof unter G 245/91 eingetragen ist.In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 30.4.1991, 10 Ob S 63/91, den Antrag auf Aufhebung des vergleichbaren Paragraph 153, Absatz eins, Satz 1 ASVG gestellt hat, der beim Verfassungsgerichtshof unter G 245/91 eingetragen ist.
Zu § 25 Abs 3 lit c der Satzung:Zu Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, der Satzung:
Ist § 95 Abs 3 BSVG verfassungswidrig, so fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die die Höhe der Kostenzuschüsse festsetzende Bestimmung der Satzung, weshalb diese gesetzwidrig ist. Da hier nur die Anwendung des § 25 Abs 3 lit c der Satzung in Betracht kommt, kann auch nur die Aufhebung dieser Bestimmung beantragt werden.Ist Paragraph 95, Absatz 3, BSVG verfassungswidrig, so fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die die Höhe der Kostenzuschüsse festsetzende Bestimmung der Satzung, weshalb diese gesetzwidrig ist. Da hier nur die Anwendung des Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, der Satzung in Betracht kommt, kann auch nur die Aufhebung dieser Bestimmung beantragt werden.
Zu § 12 Abs 3 der Krankenordnung:Zu Paragraph 12, Absatz 3, der Krankenordnung:
Gemäß § 214 BSVG hat der Versicherungsträger eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere das Verhalten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Überwachung der Kranken zu regeln hat. Demgegenüber - und im übrigen entgegen dem § 1 Abs 1 der Krankenordnung - wird im § 12 Abs 3 der Krankenordnung nicht eine der genannten Angelegenheiten geregelt, sondern es wird darin festgelegt, welchen Erfordernissen der Zahnersatz entsprechen muß, damit hiefür eine Leistung der Krankenversicherung erbracht wird. Für eine solche Regelung fehlt aber die gesetzliche Grundlage im BSVG. Wenn auch das Wort "insbesondere" im § 214 dieses Gesetzes zuläßt, daß in der Krankenordnung auch andere als die im Gesetz ausdrücklich angeführten Angelegenheiten geregelt werden, so muß es sich im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung doch um den angeführten vergleichbare Angelegenheiten handeln, weil sonst § 214 BSVG wegen Undeterminiertheit ebenfalls verfassungswidrig wäre.Gemäß Paragraph 214, BSVG hat der Versicherungsträger eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere das Verhalten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Überwachung der Kranken zu regeln hat. Demgegenüber - und im übrigen entgegen dem Paragraph eins, Absatz eins, der Krankenordnung - wird im Paragraph 12, Absatz 3, der Krankenordnung nicht eine der genannten Angelegenheiten geregelt, sondern es wird darin festgelegt, welchen Erfordernissen der Zahnersatz entsprechen muß, damit hiefür eine Leistung der Krankenversicherung erbracht wird. Für eine solche Regelung fehlt aber die gesetzliche Grundlage im BSVG. Wenn auch das Wort "insbesondere" im Paragraph 214, dieses Gesetzes zuläßt, daß in der Krankenordnung auch andere als die im Gesetz ausdrücklich angeführten Angelegenheiten geregelt werden, so muß es sich im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung doch um den angeführten vergleichbare Angelegenheiten handeln, weil sonst Paragraph 214, BSVG wegen Undeterminiertheit ebenfalls verfassungswidrig wäre.
Überdies könnte man § 95 Abs 3 BSVG dahin verstehen, daß darin die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten eines Zahnersatzes abschließend festgelegt werden sollten. Es wäre dann daraus abzuleiten, daß einzige Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses die Unentbehrlichkeit des Zahnersatzes ist. In diesem Fall würde § 12 Abs 3 der Krankenordnung dem § 95 Abs 3 BSVG widersprechen und wäre daher aus diesem Grund gesetzwidrig, weil er nicht allein auf die Unentbehrlichkeit des Zahnersatzes abstellt, sondern auf dessen Funktionsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Es bestehen daher aus beiden Gründen Bedenken in der Richtung, daß der - hier allein in Betracht kommende - Satz 1 des § 12 Abs 3 der Krankenordnung, bei der es sich wie bei der Satzung um eine Verordnung handelt (Tomandl in Tomandl, Sozialversicherungssystem4 4.ErgLfg 15 mwN in FN 14; Korinek in Tomandl aaO 499 mwN in FN 17 und 18), gesetzwidrig sein könnte.Überdies könnte man Paragraph 95, Absatz 3, BSVG dahin verstehen, daß darin die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten eines Zahnersatzes abschließend festgelegt werden sollten. Es wäre dann daraus abzuleiten, daß einzige Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses die Unentbehrlichkeit des Zahnersatzes ist. In diesem Fall würde Paragraph 12, Absatz 3, der Krankenordnung dem Paragraph 95, Absatz 3, BSVG widersprechen und wäre daher aus diesem Grund gesetzwidrig, weil er nicht allein auf die Unentbehrlichkeit des Zahnersatzes abstellt, sondern auf dessen Funktionsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Es bestehen daher aus beiden Gründen Bedenken in der Richtung, daß der - hier allein in Betracht kommende - Satz 1 des Paragraph 12, Absatz 3, der Krankenordnung, bei der es sich wie bei der Satzung um eine Verordnung handelt (Tomandl in Tomandl, Sozialversicherungssystem4 4.ErgLfg 15 mwN in FN 14; Korinek in Tomandl aaO 499 mwN in FN 17 und 18), gesetzwidrig sein könnte.