Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 20. 6. 1953 geborene und zuletzt als Speditionskaufmann tätig gewesene Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann der bei seiner Tätigkeit als Speditionskaufmann in der Verwendungsgruppe IV des Kollektivertrages für Angestellte der Industrie eingestuft gewesene Kläger noch beispielsweise die ebenfalls in diese Verwendungsgruppe einzustufenden Verweisungstätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf sowie in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten verrichten. Diese Feststellung wurde vom Erstgericht aufgrund eines unter Zugrundelegung des nicht strittigen medizinischen Leistungskalküls des Klägers erstellten berufskundlichen Sachverständigengutachtens getroffen. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen und dazu ausgeführt, daß nähere Feststellungen über die Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen nicht erforderlich seien, weil es offenkundig sei, daß die festgestellten Einschränkungen im medizinischen Leistungskalkül des Klägers der Ausübung dieser Tätigkeiten nicht entgegenstehen. Wenn der Kläger nunmehr auf dem Standpunkt steht, bei sämtlichen genannten Verweisungstätigkeiten handle es sich um kalkülsüberschreitende Arbeiten, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach es das festgestellte medizinische Leistungskalkül dem Kläger ermöglicht, die Tätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf sowie in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten zu verrichten. Soweit der Kläger die Zulässigkeit einer Verweisung auf diese Tätigkeiten damit in Zweifel zu ziehen versucht, daß er mit diesen Tätigkeiten bisher noch nicht befaßt gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Verweisungstätigkeiten ebenso wie die vom Kläger bisher ausgeübten Tätigkeiten zur einheitlichen Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten gehören, innerhalb der eine Verweisung im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG zulässig ist (vgl SSV-NF 7/34). Eine notwendige Nachschulung in der bisherigen Berufsgruppe ist dem Kläger zuzumutbar (SSV-NF 7/6 ua).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 20. 6. 1953 geborene und zuletzt als Speditionskaufmann tätig gewesene Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist, ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann der bei seiner Tätigkeit als Speditionskaufmann in der Verwendungsgruppe römisch vier des Kollektivertrages für Angestellte der Industrie eingestuft gewesene Kläger noch beispielsweise die ebenfalls in diese Verwendungsgruppe einzustufenden Verweisungstätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf sowie in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten verrichten. Diese Feststellung wurde vom Erstgericht aufgrund eines unter Zugrundelegung des nicht strittigen medizinischen Leistungskalküls des Klägers erstellten berufskundlichen Sachverständigengutachtens getroffen. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen und dazu ausgeführt, daß nähere Feststellungen über die Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen nicht erforderlich seien, weil es offenkundig sei, daß die festgestellten Einschränkungen im medizinischen Leistungskalkül des Klägers der Ausübung dieser Tätigkeiten nicht entgegenstehen. Wenn der Kläger nunmehr auf dem Standpunkt steht, bei sämtlichen genannten Verweisungstätigkeiten handle es sich um kalkülsüberschreitende Arbeiten, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach es das festgestellte medizinische Leistungskalkül dem Kläger ermöglicht, die Tätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf sowie in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten zu verrichten. Soweit der Kläger die Zulässigkeit einer Verweisung auf diese Tätigkeiten damit in Zweifel zu ziehen versucht, daß er mit diesen Tätigkeiten bisher noch nicht befaßt gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Verweisungstätigkeiten ebenso wie die vom Kläger bisher ausgeübten Tätigkeiten zur einheitlichen Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten gehören, innerhalb der eine Verweisung im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zulässig ist vergleiche SSV-NF 7/34). Eine notwendige Nachschulung in der bisherigen Berufsgruppe ist dem Kläger zuzumutbar (SSV-NF 7/6 ua).
Daß für die genannten Verweisungstätigkeiten ein ausreichend großer Arbeitsmarkt vorhanden ist, ist offenkundig und wurde vom Erstgericht aufgrund des Gutachtens des berufskundlichen Sachverständigen auch festgestellt. Da der Kläger auch imstande ist, die festgestellten Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, ist davon auszugehen, daß er durch diese Tätigkeit dasselbe Entgelt erzielen kann, wie ein gesunder Arbeitnehmer (SSV-NF 4/33 ua).
Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der am Stichtag 1. 6. 1997 erst 43 Jahre alte Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG erfüllt.Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der am Stichtag 1. 6. 1997 erst 43 Jahre alte Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG erfüllt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.