Nach § 46 Abs 1 ASGG ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze Folgendes entgegen gehalten:Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze Folgendes entgegen gehalten:
Der Kläger hat zur Durchführung einer Magnetresonanz-(MRT-)Untersuchung nicht den von der beklagten Partei genannten Vertragspartner, sondern einen Wahlarzt in Anspruch genommen und diesem dafür ein Honorar von S 3.300,-- zahlen müssen. Nach § 131 Abs 1 ASVG gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme des Vertragspartners von der beklagten Partei aufzuwenden gewesen wäre. Dieser Betrag ist unbestritten die von der beklagten Partei mit ihrem Vertragspartner vereinbarte Pauschale von S 3.000,-- (ohne Umsatzsteuer). Mit dem Tarif von S 3.000,-- sind nach § 5 Abs 2 des Vertrages alle mit der MRT-Untersuchung verbundenen Leistungen (insbesondere auch das erforderliche Kontrastmittel) abgegolten. Der Vertragspartner erhält für eine solche Untersuchung auch dann die gesamte Pauschalvergütung, wenn ein Kontrastmittel im Einzelfall nicht erforderlich ist. Die dem Kläger gebührende Kostenerstattung beträgt daher 80 vH dieses Betrages. Wenngleich bei der Untersuchung des Klägers ein Kontrastmittel nicht benötigt wurde, wären bei einer gleichen Untersuchung durch den Vertragspartner (also auch ohne Kontrastmittel) für die beklagte Partei Kosten von S 3.000,-- (und nicht etwa nur von S 2.700,--) angefallen. Der in der Revision erhobene Einwand, die vom Wahlarzt erbrachte Leistung sei mit der Vertragsleistung nicht identisch im Sinne des § 131 Abs 1 ASVG, ist angesichts der klaren Rechtslage nicht nachvollziehbar. Entgegen ihrer Auffassung wird die beklagte Partei - ganz abgesehen davon, dass der Ersatz ohnedies nur zu 80 vH erfolgt - durch die Entscheidung der Vorinstanzen in keiner Weise mit höheren Kosten belastet als durch jene des Vertragspartners. In welcher Höhe der Kläger Kostenerstattung zu beanspruchen hätte, wäre bei ihm ein Kontrastmittel zum Einsatz gekommen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Der Kläger hat zur Durchführung einer Magnetresonanz-(MRT-)Untersuchung nicht den von der beklagten Partei genannten Vertragspartner, sondern einen Wahlarzt in Anspruch genommen und diesem dafür ein Honorar von S 3.300,-- zahlen müssen. Nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme des Vertragspartners von der beklagten Partei aufzuwenden gewesen wäre. Dieser Betrag ist unbestritten die von der beklagten Partei mit ihrem Vertragspartner vereinbarte Pauschale von S 3.000,-- (ohne Umsatzsteuer). Mit dem Tarif von S 3.000,-- sind nach Paragraph 5, Absatz 2, des Vertrages alle mit der MRT-Untersuchung verbundenen Leistungen (insbesondere auch das erforderliche Kontrastmittel) abgegolten. Der Vertragspartner erhält für eine solche Untersuchung auch dann die gesamte Pauschalvergütung, wenn ein Kontrastmittel im Einzelfall nicht erforderlich ist. Die dem Kläger gebührende Kostenerstattung beträgt daher 80 vH dieses Betrages. Wenngleich bei der Untersuchung des Klägers ein Kontrastmittel nicht benötigt wurde, wären bei einer gleichen Untersuchung durch den Vertragspartner (also auch ohne Kontrastmittel) für die beklagte Partei Kosten von S 3.000,-- (und nicht etwa nur von S 2.700,--) angefallen. Der in der Revision erhobene Einwand, die vom Wahlarzt erbrachte Leistung sei mit der Vertragsleistung nicht identisch im Sinne des Paragraph 131, Absatz eins, ASVG, ist angesichts der klaren Rechtslage nicht nachvollziehbar. Entgegen ihrer Auffassung wird die beklagte Partei - ganz abgesehen davon, dass der Ersatz ohnedies nur zu 80 vH erfolgt - durch die Entscheidung der Vorinstanzen in keiner Weise mit höheren Kosten belastet als durch jene des Vertragspartners. In welcher Höhe der Kläger Kostenerstattung zu beanspruchen hätte, wäre bei ihm ein Kontrastmittel zum Einsatz gekommen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die außerordentliche Revision erweist sich daher mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig.