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Entscheidung 10 ObS 174/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS174/00m

Entscheidungsdatum

11.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Adametz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. A***** N*****, Arzt, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, Jahngasse 4, vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 240,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2000, GZ 25 Rs 48/00w-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. November 1999, GZ 35 Cgs 169/99s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze Folgendes entgegen gehalten:

Der Kläger hat zur Durchführung einer Magnetresonanz-(MRT-)Untersuchung nicht den von der beklagten Partei genannten Vertragspartner, sondern einen Wahlarzt in Anspruch genommen und diesem dafür ein Honorar von S 3.300,-- zahlen müssen. Nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme des Vertragspartners von der beklagten Partei aufzuwenden gewesen wäre. Dieser Betrag ist unbestritten die von der beklagten Partei mit ihrem Vertragspartner vereinbarte Pauschale von S 3.000,-- (ohne Umsatzsteuer). Mit dem Tarif von S 3.000,-- sind nach Paragraph 5, Absatz 2, des Vertrages alle mit der MRT-Untersuchung verbundenen Leistungen (insbesondere auch das erforderliche Kontrastmittel) abgegolten. Der Vertragspartner erhält für eine solche Untersuchung auch dann die gesamte Pauschalvergütung, wenn ein Kontrastmittel im Einzelfall nicht erforderlich ist. Die dem Kläger gebührende Kostenerstattung beträgt daher 80 vH dieses Betrages. Wenngleich bei der Untersuchung des Klägers ein Kontrastmittel nicht benötigt wurde, wären bei einer gleichen Untersuchung durch den Vertragspartner (also auch ohne Kontrastmittel) für die beklagte Partei Kosten von S 3.000,-- (und nicht etwa nur von S 2.700,--) angefallen. Der in der Revision erhobene Einwand, die vom Wahlarzt erbrachte Leistung sei mit der Vertragsleistung nicht identisch im Sinne des Paragraph 131, Absatz eins, ASVG, ist angesichts der klaren Rechtslage nicht nachvollziehbar. Entgegen ihrer Auffassung wird die beklagte Partei - ganz abgesehen davon, dass der Ersatz ohnedies nur zu 80 vH erfolgt - durch die Entscheidung der Vorinstanzen in keiner Weise mit höheren Kosten belastet als durch jene des Vertragspartners. In welcher Höhe der Kläger Kostenerstattung zu beanspruchen hätte, wäre bei ihm ein Kontrastmittel zum Einsatz gekommen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die außerordentliche Revision erweist sich daher mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig.

Anmerkung

E58830 10C01740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00174.00M.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20000711_OGH0002_010OBS00174_00M0000_000