Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Schon in seinem ersten schriftlichen Gutachten ON 8 erklärte der Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie, daß dem Kläger Arbeiten mit besonderer Aufmerksamkeit und Konzentration nicht möglich seien. Daraufhin bezeichnete der Sachverständige für Berufskunde zunächst die Tätigkeiten als Schriftsetzer und Korrektor für weiterhin zumutbar (ON 17). Der erstgenannte Sachverständige blieb auch nach der klinisch-psychologischen und arbeitspsychologischen Untersuchung ON 21 bei der erwähnten Einschränkung (ON 23). Daraufhin wurde die Klage im ersten Rechtsgang abgewiesen. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, weil das Erstgericht die wesentliche Feststellung unterlassen hatte, ob die Tätigkeiten des Schriftsetzers und Korrektors mit besonderer Aufmerksamkeit und Konzentration verbunden seien. Im fortgesetzten Verfahren ergänzte der Sachverständige für Berufskunde, daß beim Setzen und beim Lesen der Korrekturseiten normale, nicht aber besondere Aufmerksamkeit und Konzentration erforderlich seien (ON 39). In der Tagsatzung vom 20. Mai 1987 legte dieser Sachverständige ein schriftliches Gutachten über die von einem Setzer zu verrichtenden Tätigkeiten vor (Beilage I). Dazu erklärte der Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie, daß die darin geschilderten Tätigkeiten dem Kläger ohne Einsatz besonderer Aufmerksamkeit zumutbar seien, wenn er sie bereits fünf bis zehn Jahre ausgeübt hätte. Bei kürzerer Ausübung müßte er dabei besondere Aufmerksamkeit und Konzentration aufwenden. Nun ergänzte der Sachverständige für Berufskunde, daß es die in der Beilage I geschilderten neue Technologie des Fotosatzes erst seit etwa 1971/72 gebe. Für eine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt müsse man diese Technologie beherrschen oder erlernen können (ON 43). In der Parteiaussage gab der Kläger ua an, er habe nur mit der Technik des Handsatzes, nicht mehr mit dem Maschinensatz gearbeitet, weil er diesen wegen des Zehnfingersystems nicht mehr erlernt habe (ON 45). In seinem abschließenden Gutachten ON 47 führte der Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie aus, daß der Kläger die Tätigkeit des Setzers mit Fotosatz und Maschinensatz nicht mehr ausführen könne, wohl aber den in den letzten Jahren ausgeübten Beruf eines Korrektors entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen für Berufskunde. Daraufhin ergänzte auch dieser sein Gutachten dahin, daß dem Kläger der Beruf "Schriftsetzer" wegen des Ausschlusses der Arbeiten Foto- und Maschinensatz nicht mehr zumutbar sei. Für die Berufstätigkeit als Korrektor sei die Beherrschung dieser Techniken nicht erforderlich, weil diese Arbeit ausschließlich handschriftlich ausgeführt werde. Die Tätigkeit als Korrektor sei daher weiterhin zumutbar (ON 48). Im Sinne dieser Gutachten stellte das Erstgericht fest, daß der Kläger die Tätigkeit eines Korrektors noch ausüben könne.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Schon in seinem ersten schriftlichen Gutachten ON 8 erklärte der Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie, daß dem Kläger Arbeiten mit besonderer Aufmerksamkeit und Konzentration nicht möglich seien. Daraufhin bezeichnete der Sachverständige für Berufskunde zunächst die Tätigkeiten als Schriftsetzer und Korrektor für weiterhin zumutbar (ON 17). Der erstgenannte Sachverständige blieb auch nach der klinisch-psychologischen und arbeitspsychologischen Untersuchung ON 21 bei der erwähnten Einschränkung (ON 23). Daraufhin wurde die Klage im ersten Rechtsgang abgewiesen. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, weil das Erstgericht die wesentliche Feststellung unterlassen hatte, ob die Tätigkeiten des Schriftsetzers und Korrektors mit besonderer Aufmerksamkeit und Konzentration verbunden seien. Im fortgesetzten Verfahren ergänzte der Sachverständige für Berufskunde, daß beim Setzen und beim Lesen der Korrekturseiten normale, nicht aber besondere Aufmerksamkeit und Konzentration erforderlich seien (ON 39). In der Tagsatzung vom 20. Mai 1987 legte dieser Sachverständige ein schriftliches Gutachten über die von einem Setzer zu verrichtenden Tätigkeiten vor (Beilage römisch eins). Dazu erklärte der Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie, daß die darin geschilderten Tätigkeiten dem Kläger ohne Einsatz besonderer Aufmerksamkeit zumutbar seien, wenn er sie bereits fünf bis zehn Jahre ausgeübt hätte. Bei kürzerer Ausübung müßte er dabei besondere Aufmerksamkeit und Konzentration aufwenden. Nun ergänzte der Sachverständige für Berufskunde, daß es die in der Beilage römisch eins geschilderten neue Technologie des Fotosatzes erst seit etwa 1971/72 gebe. Für eine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt müsse man diese Technologie beherrschen oder erlernen können (ON 43). In der Parteiaussage gab der Kläger ua an, er habe nur mit der Technik des Handsatzes, nicht mehr mit dem Maschinensatz gearbeitet, weil er diesen wegen des Zehnfingersystems nicht mehr erlernt habe (ON 45). In seinem abschließenden Gutachten ON 47 führte der Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie aus, daß der Kläger die Tätigkeit des Setzers mit Fotosatz und Maschinensatz nicht mehr ausführen könne, wohl aber den in den letzten Jahren ausgeübten Beruf eines Korrektors entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen für Berufskunde. Daraufhin ergänzte auch dieser sein Gutachten dahin, daß dem Kläger der Beruf "Schriftsetzer" wegen des Ausschlusses der Arbeiten Foto- und Maschinensatz nicht mehr zumutbar sei. Für die Berufstätigkeit als Korrektor sei die Beherrschung dieser Techniken nicht erforderlich, weil diese Arbeit ausschließlich handschriftlich ausgeführt werde. Die Tätigkeit als Korrektor sei daher weiterhin zumutbar (ON 48). Im Sinne dieser Gutachten stellte das Erstgericht fest, daß der Kläger die Tätigkeit eines Korrektors noch ausüben könne.
Daraus folgt, daß die in der Berufung und in der Revision bezogene mündliche Ergänzung des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie in der Tagsatzung vom 20. Mai 1987 nur die in der Beilage I beschriebenen Tätigkeiten eines Setzers, nicht aber die eines Korrektors betraf. Selbst dann, wenn dies zunächst zweifelhaft geblieben wäre, wären diese Zweifel durch das abschließende Gutachten des genannten Sachverständigen ON 47 beseitigt worden, in dem unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Parteiaussage des Klägers, er habe den Beruf eines Korrektors etwa seit 1980 ausgeübt, eindeutig erklärt wurde, daß der Kläger den in den letzten Jahren ausgeübten Beruf eines Korrektors noch durchführen könne. Das Berufungsgericht konnte bei seiner rechtlichen Beurteilung daher davon ausgehen, daß der Kläger die Tätigkeit eines Korrektors weiterhin ausüben kann.Daraus folgt, daß die in der Berufung und in der Revision bezogene mündliche Ergänzung des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie in der Tagsatzung vom 20. Mai 1987 nur die in der Beilage römisch eins beschriebenen Tätigkeiten eines Setzers, nicht aber die eines Korrektors betraf. Selbst dann, wenn dies zunächst zweifelhaft geblieben wäre, wären diese Zweifel durch das abschließende Gutachten des genannten Sachverständigen ON 47 beseitigt worden, in dem unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Parteiaussage des Klägers, er habe den Beruf eines Korrektors etwa seit 1980 ausgeübt, eindeutig erklärt wurde, daß der Kläger den in den letzten Jahren ausgeübten Beruf eines Korrektors noch durchführen könne. Das Berufungsgericht konnte bei seiner rechtlichen Beurteilung daher davon ausgehen, daß der Kläger die Tätigkeit eines Korrektors weiterhin ausüben kann.
Der Revisionswerber war zum Stichtag 1. April 1985 überwiegend im erlernten Beruf eines Setzers tätig, weshalb seine Invalidität zu diesem Stichtag nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist. Daher würde er als invalid gelten, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in diesem Beruf herabgesunken wäre.Der Revisionswerber war zum Stichtag 1. April 1985 überwiegend im erlernten Beruf eines Setzers tätig, weshalb seine Invalidität zu diesem Stichtag nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist. Daher würde er als invalid gelten, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in diesem Beruf herabgesunken wäre.
Dies ist zu verneinen, weil der Kläger seinen erlernten Beruf als Setzer in der Spezialisierung als Korrektor weiterhin ausüben kann.
Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Berufslexikon zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Tätigkeit des Korrektors um einen Spezialbereich des Lehrberufes Setzer. Aus dem Berufslexikon (Band 2, 270) ergibt sich, daß Voraussetzung für die Tätigkeit als Korrektor der Abschluß des Lehrberufes Setzer ist und daß diese Spezialtätigkeit vor allem in größeren Druckereien vorkommt, während in kleineren Betrieben das Korrigieren nur einen Teil der Arbeit des Setzers bildet, der dort selbst liest. Auch im Band 1, 230 des Berufslexikons wird darauf hingewiesen, daß sich der Setzer nach der Lehrabschlußprüfung ua als Korrektor spezialisieren kann.
Aus dem festgestellten Umstand, daß der Kläger in den letzten fünf Jahren seines Berufslebens nur mehr als Korrektor beschäftigt war, - aus dem von ihm vorgelegten Zeugnis Beilage L ergibt sich übrigens, daß er schon bei der D***- UND V*** M*** & C*** vom 19. Mai bis 24. Oktober 1975 Korrektor war - folgt, daß er sich in den letzten Berufsjahren auf diesen Bereich seines erlernten Berufes spezialisiert hatte.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers handelt es sich also beim Korrektor nicht um einen Verweisungsberuf, sondern um eine Spezialisierung im Lehrberuf des Setzers. Da der Kläger als Korrektor und damit in dieser Sparte des erlernten und überwiegend ausgeübten Setzerberufes voll arbeitsfähig ist, wurde seine Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zum Stichtag 1. April 1985 von den Vorinstanzen zu Recht verneint.Entgegen der Meinung des Revisionswerbers handelt es sich also beim Korrektor nicht um einen Verweisungsberuf, sondern um eine Spezialisierung im Lehrberuf des Setzers. Da der Kläger als Korrektor und damit in dieser Sparte des erlernten und überwiegend ausgeübten Setzerberufes voll arbeitsfähig ist, wurde seine Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zum Stichtag 1. April 1985 von den Vorinstanzen zu Recht verneint.
Daraus, daß es sich beim Korrektor um eine Spezialisierung des Lehrberufes Setzer handelt, folgt aber noch nicht, daß Setzer und Korrektor eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit iS des § 255 Abs 4 ASVG ausüben.Daraus, daß es sich beim Korrektor um eine Spezialisierung des Lehrberufes Setzer handelt, folgt aber noch nicht, daß Setzer und Korrektor eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit iS des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ausüben.
Wie der Kläger in seiner Parteiaussage angab, arbeitete er als Setzer stets nur mit der Technik des Handsatzes. Er verrichtete dabei - wie sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt - Tätigkeiten, die sich von den später ausgeübten Tätigkeiten eines Korrektors so wesentlich unterscheiden, daß sie weder als gleich noch als gleichartig bezeichnet werden können. Da der Kläger in den vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1987 erworbenen 112 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung 53 Monate als Schriftsetzer, 24 Monate als Bewachungsorgan und 35 Monate als Korrektor tätig war und es sich dabei um verschiedenartige Tätigkeiten handelt, gilt er auch nicht zum durch die Vollendung des 55. Lebensjahres ausgelösten Stichtag 1. Juli 1987 als invalid iS des § 255 Abs 4 ASVG.Wie der Kläger in seiner Parteiaussage angab, arbeitete er als Setzer stets nur mit der Technik des Handsatzes. Er verrichtete dabei - wie sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt - Tätigkeiten, die sich von den später ausgeübten Tätigkeiten eines Korrektors so wesentlich unterscheiden, daß sie weder als gleich noch als gleichartig bezeichnet werden können. Da der Kläger in den vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1987 erworbenen 112 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung 53 Monate als Schriftsetzer, 24 Monate als Bewachungsorgan und 35 Monate als Korrektor tätig war und es sich dabei um verschiedenartige Tätigkeiten handelt, gilt er auch nicht zum durch die Vollendung des 55. Lebensjahres ausgelösten Stichtag 1. Juli 1987 als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.