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Entscheidung 10 ObS 174/91×

Entscheidung 10 ObS 174/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS174/91 (10ObS175/91, 10ObS176/91, 10ObS177/91, 10ObS178/91)

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Leopold Ramharter (Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien

  1. eins,
    H***** G*****, 2.) H***** B*****, geboren 5.2.1974,
  2. 3,
    H***** F*****, geboren 2.1.1962, 4.) H***** B*****, geboren 1.4.1966, und 5.) H***** M*****, geboren 6.5.1969, ***** Zweitkläger vertreten durch die Erstklägerin, diese vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Witwen- bzw. Waisenpension infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Dezember 1990, GZ 34 Rs 205/90-18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.März 1990, GZ 20 Cgs 57-61/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher
Sitzung den Beschluß
gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung des Verbesserungsverfahrens hinsichtlich der dritt- bis fünftklagenden Partei zurückgestellt.

Die Akten sind nach Abschluß des Verbesserungsverfahrens wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Januz H*****, der Gatte der Erstklägerin und eheliche Vater der Zweit- bis Fünftkläger, wurde bei einem Arbeitsunfall in Salzburg am 3.8.1977 tödlich verletzt.

Mit Bescheiden der beklagten Partei vom 17.1.1989 wurde der Erstklägerin die Witwenpension und den Zweit-, Viert- und Fünftklägern die Waisenpension je ab 28.12.1985 gewährt. Die Gewährung der Waisenpension für den Drittkläger erfolgte ab 1.9.1986.

Gegen diesen Bescheid erhob die Erstklägerin auch namens ihrer Kinder (Zweit- bis Fünftkläger) Klage mit dem Begehren, die Leistungen bereits ab 3.8.1977 zu gewähren.

Rechtliche Beurteilung

Der Drittkläger Fatmir H***** ist am 2.1.1962 geboren und war daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung 27 Jahre alt, Viert- und Fünftkläger sind 1966 bzw 1969 geboren und waren im Zeitpunkt der Klagseinbringung 23 bzw 19 Jahre alt. Nach dem Heimatrecht der Kläger (Kosovo-Serbien-Jugoslawien) wird die Volljährigkeit mit dem vollendeten 18.Lebensjahr erreicht (Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht 102.Lfg. Jugoslawien 132). Die Erstklägerin war daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht mehr gesetzliche Vertreterin der dritt- bis fünftklagenden Parteien und daher nicht mehr berechtigt, als solche für diese die Klage zu erheben und für sie im Prozeß aufzutreten. Eine Bevollmächtigungserklärung seitens der Dritt- bis Fünftkläger an die Erstklägerin, die im übrigen erst unter der Voraussetzung des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG wirksam wäre, liegt nicht vor. Es fehlt daher bisher an einer wirksamen Klageerhebung durch die dritt- bis fünftklagenden Parteien. Diesen wird Gelegenheit zu geben sein, die von der Erstklägerin auch in ihrem Namen eingebrachte Klage zu unterfertigen und sie werden aufzufordern sein, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie die bisherige Prozeßführung durch die Erstklägerin genehmigen. Sodann wird der Akt dem Revisionsgericht wieder vorzulegen sein.

Anmerkung

E27231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00174.91.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19910625_OGH0002_010OBS00174_9100000_000