Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Klägerin kein Hilflosenzuschuß gebührt, weil die von ihr für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, wonach das Erfordernis von Hilfe nur für die gründliche Reinigung der Wohung, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen der Lebensmittel und sonstigen Gegenstände des täglichen Bedarfes einen Pensionsbezieher nicht hilflos iS des § 105a Abs 1 ASVG macht (zB SSV-NF 2/12; 3/15, 32, 114; 4/12; 9.4.1991 10 Ob S 99/91; 9-7-1991 10 Ob S 187/91, 10 Ob S 191/91 und 196/91 ua).Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Klägerin kein Hilflosenzuschuß gebührt, weil die von ihr für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, wonach das Erfordernis von Hilfe nur für die gründliche Reinigung der Wohung, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen der Lebensmittel und sonstigen Gegenstände des täglichen Bedarfes einen Pensionsbezieher nicht hilflos iS des Paragraph 105 a, Absatz eins, ASVG macht (zB SSV-NF 2/12; 3/15, 32, 114; 4/12; 9.4.1991 10 Ob S 99/91; 9-7-1991 10 Ob S 187/91, 10 Ob S 191/91 und 196/91 ua).
Gegen den von den Vorinstanzen für die Tätigkeit einer erforderlichen Hilfskraft für notwendig erachteten Zeitaufwand bestehen keine Bedenken, zumal entgegen den Ausführungen in der Revision für das Herbeischaffen von Heizmaterial und das Einheizen keine Hilfskraft eingesetzt werden muß, weil die Klägerin über eine Nachtspeicherheizung verfügt.
Unter diesen Umständen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu billigen, daß der durchschnittliche monatliche Mehraufwand für eine Hilfskraft unter Zugrundelegung eines bei Bedachtnahme auf die seit 1989 geltenden Mindestlohntarife für stundenweise beschäftigte und nicht in den Haushalt aufgenommene Haushaltshilfen (vgl SSV-NF 5/41 und 44) durchaus realistischen (Brutto)Stundenlohnes von etwa 70 S bis 80 S, der allenfalls vom Bezieher zu versteuern ist, erheblich unter den seit 1989 gebührenden Mindesthilflosenzuschüssen, aber auch unter den seither geltenden, etwa gleichhohen Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG lag. Er würde sich auch durch den vom Dienstgeber zu entrichtenden Beitrag für die Teilversicherung in der Unfallversicherung nicht wesentlich erhöhen (vgl SS-NF 5/44 ua).Unter diesen Umständen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu billigen, daß der durchschnittliche monatliche Mehraufwand für eine Hilfskraft unter Zugrundelegung eines bei Bedachtnahme auf die seit 1989 geltenden Mindestlohntarife für stundenweise beschäftigte und nicht in den Haushalt aufgenommene Haushaltshilfen vergleiche SSV-NF 5/41 und 44) durchaus realistischen (Brutto)Stundenlohnes von etwa 70 S bis 80 S, der allenfalls vom Bezieher zu versteuern ist, erheblich unter den seit 1989 gebührenden Mindesthilflosenzuschüssen, aber auch unter den seither geltenden, etwa gleichhohen Geringfügigkeitsgrenzen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG lag. Er würde sich auch durch den vom Dienstgeber zu entrichtenden Beitrag für die Teilversicherung in der Unfallversicherung nicht wesentlich erhöhen vergleiche SS-NF 5/44 ua).
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.