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Entscheidung 10 ObS 174/95×

Entscheidung 10 ObS 174/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS174/95

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter RegRat Theodor Kubak (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Branka M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Edeltraud Bernhart-Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Mai 1995, GZ 8 Rs 60/95-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.November 1994, GZ 17 Cgs 15/94h-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Unrichtige Sachverhaltsfeststellung (auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung) kann wegen der taxativen Aufzählung der Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO ebenfalls nicht in der Revision geltend gemacht werden.

Soweit der Revision Rechtsausführungen zu entnehmen sind (die Entziehung einer Pension nach zehnjährigem Bezug sei ungesetzlich), ist ihr zu entgegnen, daß die Berufung keine Rechtsrüge enthielt und eine solche daher in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28 uva).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E40381 10C01745

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00174.95.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19950919_OGH0002_010OBS00174_9500000_000