Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 175/11z×

Entscheidung 10 ObS 175/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS175/11z

Entscheidungsdatum

13.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K***** R*****, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2011, GZ 11 Rs 144/11t-9, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger bezieht seit 1. 12. 2008 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die im Jahr 2010 zuletzt 2.862,39 EUR brutto monatlich betrug.

Im Jahr 2011 war diese Pension nicht zu erhöhen, weil sie den Betrag von 2.310 EUR übersteigt (Paragraph 658, Absatz 6, Satz 1 ASVG; vergleiche Regierungsvorlage 981, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 208, ).

Der Kläger strebt eine Erhöhung seiner Pension um den Anpassungsfaktor für das Jahr 2011 an (1,012; Paragraphen 108, Absatz 5, 108, f, 108h Absatz eins, ASVG in Verbindung mit VO des BMfASK BGBl II 2010/360).

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 24. 9. 2009, G 165/08 (Pensionsanpassung 2008), und vom 29. 9. 2011, G 27/11 (Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrags für kinderlose Ehen, Partnerschaften und Lebensgemeinschaften), sowie der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 86/07f, 10 ObS 99/07t, 10 ObS 213/09k, 10 ObS 65/11y) bestünden keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 658, Absatz 6, ASVG, der eine faktische Pensionskürzung im Fall des Klägers von 34,35 EUR monatlich bewirke und Beziehern einer höheren Pension - entgegen der Ankündigung der Bundesregierung in der Stellungnahme im verfassungsgerichtlichen Verfahren G 165/08 - ein weiteres „Sonderopfer” abverlange.

Der Revisionswerber macht geltend, dass die bekämpfte Entscheidung „in erheblichem Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2011 steht, wonach das Diskriminierungsverbot keine aufgrund der Höhe der Pension unterschiedliche Erhöhungsregelung gestattet und jede Diskriminierung innerhalb jeder Gruppe und damit auch innerhalb der Pensionisten verbietet”.

Eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt:

Rechtliche Beurteilung

Offenbar bezieht sich der Revisionswerber auf das Urteil des EuGH vom 20. 10. 2011, Rs C-123/10, Brachner. Dieses Urteil erging über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 9. 2. 2010, das die Auslegung von Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit Amtsblatt 1979, , L 6, S 24) betrifft. Es wurde im Rahmen eines Rechtsstreits über die Erhöhung der Alterspension gestellt, die der dortigen Klägerin gemäß dem System der jährlichen Pensionsanpassung für das Jahr 2008 gewährt wurde. Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 79/7 bestimmt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand beinhaltet; im Besonderen betreffend „die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen”.

Paragraph 658, Absatz 6, ASVG enthält keine unmittelbare Diskriminierung, weil er unterschiedslos auf Pensionisten und Pensionistinnen anwendbar ist. Weshalb die Norm eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründen soll, führt die Revision nicht aus. Dass „das Diskriminierungsverbot keine aufgrund der Höhe der Pension unterschiedliche Erhöhungsregelung gestattet und jede Diskriminierung innerhalb jeder Gruppe und damit auch innerhalb der Pensionisten verbietet”, wird in diesem Urteil nicht ausgeführt.

Das Vorbringen in der außerordentlichen Revision gibt keinen Anlass zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E100291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:010OBS00175.11Z.0313.000

Im RIS seit

03.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120313_OGH0002_010OBS00175_11Z0000_000