Begründung:
Der Kläger bezieht seit 1. 12. 2008 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die im Jahr 2010 zuletzt 2.862,39 EUR brutto monatlich betrug.
Im Jahr 2011 war diese Pension nicht zu erhöhen, weil sie den Betrag von 2.310 EUR übersteigt (§ 658 Abs 6 Satz 1 ASVG; vgl RV 981 BlgNR 24. GP 208).Im Jahr 2011 war diese Pension nicht zu erhöhen, weil sie den Betrag von 2.310 EUR übersteigt (Paragraph 658, Absatz 6, Satz 1 ASVG; vergleiche Regierungsvorlage 981, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 208, ).
Der Kläger strebt eine Erhöhung seiner Pension um den Anpassungsfaktor für das Jahr 2011 an (1,012; §§ 108 Abs 5, 108 f, 108h Abs 1 ASVG iVm VO des BMfASK BGBl II 2010/360).Der Kläger strebt eine Erhöhung seiner Pension um den Anpassungsfaktor für das Jahr 2011 an (1,012; Paragraphen 108, Absatz 5, 108, f, 108h Absatz eins, ASVG in Verbindung mit VO des BMfASK BGBl II 2010/360).
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 24. 9. 2009, G 165/08 (Pensionsanpassung 2008), und vom 29. 9. 2011, G 27/11 (Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrags für kinderlose Ehen, Partnerschaften und Lebensgemeinschaften), sowie der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 86/07f, 10 ObS 99/07t, 10 ObS 213/09k, 10 ObS 65/11y) bestünden keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 658 Abs 6 ASVG, der eine faktische Pensionskürzung im Fall des Klägers von 34,35 EUR monatlich bewirke und Beziehern einer höheren Pension - entgegen der Ankündigung der Bundesregierung in der Stellungnahme im verfassungsgerichtlichen Verfahren G 165/08 - ein weiteres „Sonderopfer” abverlange.Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 24. 9. 2009, G 165/08 (Pensionsanpassung 2008), und vom 29. 9. 2011, G 27/11 (Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrags für kinderlose Ehen, Partnerschaften und Lebensgemeinschaften), sowie der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 86/07f, 10 ObS 99/07t, 10 ObS 213/09k, 10 ObS 65/11y) bestünden keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 658, Absatz 6, ASVG, der eine faktische Pensionskürzung im Fall des Klägers von 34,35 EUR monatlich bewirke und Beziehern einer höheren Pension - entgegen der Ankündigung der Bundesregierung in der Stellungnahme im verfassungsgerichtlichen Verfahren G 165/08 - ein weiteres „Sonderopfer” abverlange.
Der Revisionswerber macht geltend, dass die bekämpfte Entscheidung „in erheblichem Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2011 steht, wonach das Diskriminierungsverbot keine aufgrund der Höhe der Pension unterschiedliche Erhöhungsregelung gestattet und jede Diskriminierung innerhalb jeder Gruppe und damit auch innerhalb der Pensionisten verbietet”.
Eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt:Eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt: