Die Revision ist nicht berechtigt.
Auf die Erwägungen des Berufungsgerichtes und die diese bekämpfenden Revisionsausführungen braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil es sich bei dem Unfall schon aus folgenden Gründen nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG handelt.Auf die Erwägungen des Berufungsgerichtes und die diese bekämpfenden Revisionsausführungen braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil es sich bei dem Unfall schon aus folgenden Gründen nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, ASVG handelt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin ihre Fahrt nach Linz ausschließlich zum Zweck der Anschaffung des Lehrbuches unternommen hat und selbst wenn man zu ihren Gunsten den Kauf dieses Buches rechtlich der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG unterstellt, wonach Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes ereignen, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird, ist die Tatsache von Bedeutung, dass sich der Unfall nicht unmittelbar bei der Anschaffung des Buches, also beim Kauf in der Buchhandlung, ereignet hat, sondern auf dem Weg dorthin. Obwohl die genannte Bestimmung - anders als etwa § 175 Abs 2 Z 1, 2, 7, 8, 9 und 10 ASVG - den Weg nicht ausdrücklich erwähnt und auch eine dem § 176 Abs 5 ASVG vergleichbare Bestimmung hier fehlt, ist wohl der Auffassung des Berufungsgerichtes beizutreten, dass auch ein Weg im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgeräts unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (so bereits SSV-NF 4/164; ebenso Teschner/Widlar, ASVG 61. ErgLfg 942 Anm 4a zu § 175).Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin ihre Fahrt nach Linz ausschließlich zum Zweck der Anschaffung des Lehrbuches unternommen hat und selbst wenn man zu ihren Gunsten den Kauf dieses Buches rechtlich der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG unterstellt, wonach Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes ereignen, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird, ist die Tatsache von Bedeutung, dass sich der Unfall nicht unmittelbar bei der Anschaffung des Buches, also beim Kauf in der Buchhandlung, ereignet hat, sondern auf dem Weg dorthin. Obwohl die genannte Bestimmung - anders als etwa Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 7, 8, 9 und 10 ASVG - den Weg nicht ausdrücklich erwähnt und auch eine dem Paragraph 176, Absatz 5, ASVG vergleichbare Bestimmung hier fehlt, ist wohl der Auffassung des Berufungsgerichtes beizutreten, dass auch ein Weg im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgeräts unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (so bereits SSV-NF 4/164; ebenso Teschner/Widlar, ASVG 61. ErgLfg 942 Anmerkung 4a zu Paragraph 175,).
Hat sich nun der Unfall auf einem Weg im Zusammenhang mit einer das Arbeitsgerät betreffenden Tätigkeit ereignet, dann müssen darauf die gesetzlichen Kriterien des Wegunfalls im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG entsprechend angewendet werden, wie dies § 176 Abs 5 ASVG für die durch § 176 Abs 1 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle ausdrücklich vorsieht.Hat sich nun der Unfall auf einem Weg im Zusammenhang mit einer das Arbeitsgerät betreffenden Tätigkeit ereignet, dann müssen darauf die gesetzlichen Kriterien des Wegunfalls im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG entsprechend angewendet werden, wie dies Paragraph 176, Absatz 5, ASVG für die durch Paragraph 176, Absatz eins, ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle ausdrücklich vorsieht.
Nach § 175 Abs 2 Z 1 erster Halbsatz ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Grund des Schutzes ist der Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unter Unfallversicherungsschutz steht aber nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur der kürzeste Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangelsNach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Grund des Schutzes ist der Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unter Unfallversicherungsschutz steht aber nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur der kürzeste Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangels
besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert (SSV-NF 3/132 =
SZ 62/170; SSV-NF 4/67; SSV-NF 9/94 = SZ 68/214 uva). Diesem Gedanken
liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zu Grunde, als durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt (vgl Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 317 mwN).liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zu Grunde, als durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt vergleiche Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 317 mwN).
Daraus folgt aber, dass auch Wege im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes nur dann geschützt sind, wenn sie streckenmäßig oder zeitlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort bzw Arbeitsort und jenem Ort darstellen, wo die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerät zu verrichten ist. Bezogen auf den hier zu beurteilenden konkreten Fall des Buchkaufes wäre also nur der kürzeste Weg der Klägerin von ihrer Wohnung bzw ihrer Arbeitsstätte zur örtlichen nächstgelegenen oder zeitlich am raschesten erreichbaren Buchhandlung geschützt gewesen, dies immer unter der hier nicht näher geprüften und ausdrücklich offen gelassenen Voraussetzung, dass überhaupt ein Fall des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG vorliegt.Daraus folgt aber, dass auch Wege im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes nur dann geschützt sind, wenn sie streckenmäßig oder zeitlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort bzw Arbeitsort und jenem Ort darstellen, wo die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerät zu verrichten ist. Bezogen auf den hier zu beurteilenden konkreten Fall des Buchkaufes wäre also nur der kürzeste Weg der Klägerin von ihrer Wohnung bzw ihrer Arbeitsstätte zur örtlichen nächstgelegenen oder zeitlich am raschesten erreichbaren Buchhandlung geschützt gewesen, dies immer unter der hier nicht näher geprüften und ausdrücklich offen gelassenen Voraussetzung, dass überhaupt ein Fall des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG vorliegt.
Es ist offenkundig (vgl das Telefonbuch Oberösterreich - Gelbe Seiten) und wird auch von der Klägerin selbst zugestanden, dass es im Umkreis ihres Wohnortes (Raab) bzw Arbeitsortes (Wels) eine Mehrzahl von Buchhandlungen gibt, darunter etwa die von ihr selbst kontaktierte Buchhandlung "Amadeus" in Wels, wo sie das Buch, das sie nach der selbst als zutreffend bezeichneten Feststellung der Tatsacheninstanzen nicht etwa sofort und dringend benötigte, schon Tage vor dem Unfall, aber auch danach bestellen hätte können. Der von ihr angegebene Grund, in dieser Buchhandlung sei das gewünschte Buch im Gegensatz zu der gleichnamigen Buchhandlung in Linz nicht lagernd gewesen, rechtfertigt die Fahrt nach Linz nicht, weil bestellte Bücher, die im Inland verfügbar sind, erfahrungsgemäß nach wenigen Tagen am Bestimmungsort einlangen. Selbst bei einer Bestellung erst am 29. 11. 1997 hätte die Klägerin das Buch wenige Tage nach Beginn ihrer Lehrtätigkeit am 1. 12. 1997 in Händen haben können. Der wahre Grund für den Entschluss der Klägerin, das Buch in Linz zu kaufen, war demnach ein eigenwirtschaftlicher: Die Mitfahrgelegenheit im Fahrzeug ihres Freundes.Es ist offenkundig vergleiche das Telefonbuch Oberösterreich - Gelbe Seiten) und wird auch von der Klägerin selbst zugestanden, dass es im Umkreis ihres Wohnortes (Raab) bzw Arbeitsortes (Wels) eine Mehrzahl von Buchhandlungen gibt, darunter etwa die von ihr selbst kontaktierte Buchhandlung "Amadeus" in Wels, wo sie das Buch, das sie nach der selbst als zutreffend bezeichneten Feststellung der Tatsacheninstanzen nicht etwa sofort und dringend benötigte, schon Tage vor dem Unfall, aber auch danach bestellen hätte können. Der von ihr angegebene Grund, in dieser Buchhandlung sei das gewünschte Buch im Gegensatz zu der gleichnamigen Buchhandlung in Linz nicht lagernd gewesen, rechtfertigt die Fahrt nach Linz nicht, weil bestellte Bücher, die im Inland verfügbar sind, erfahrungsgemäß nach wenigen Tagen am Bestimmungsort einlangen. Selbst bei einer Bestellung erst am 29. 11. 1997 hätte die Klägerin das Buch wenige Tage nach Beginn ihrer Lehrtätigkeit am 1. 12. 1997 in Händen haben können. Der wahre Grund für den Entschluss der Klägerin, das Buch in Linz zu kaufen, war demnach ein eigenwirtschaftlicher: Die Mitfahrgelegenheit im Fahrzeug ihres Freundes.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend, sodass der Revision kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.