Der unter dem Titel einer Rechtsrüge in Wahrheit (§ 84 Abs 2 ZPO) geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch Verletzung der dem Erstgericht obliegenden Belehrungs- und Anleitungspflicht ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft wreden kann. Hier steht in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben des Klägers fest, dass er in Jugoslawien nicht beschäftigt war und dort keine Pensionsversicherungszeiten erworben hat. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt.Der unter dem Titel einer Rechtsrüge in Wahrheit (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch Verletzung der dem Erstgericht obliegenden Belehrungs- und Anleitungspflicht ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft wreden kann. Hier steht in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben des Klägers fest, dass er in Jugoslawien nicht beschäftigt war und dort keine Pensionsversicherungszeiten erworben hat. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger bei Berücksichtigung des festgestellten Versicherungsverlaufes die Wartezeit für die begehrte Alterspension nicht erfüllt, wird in der Revision nicht bekämpft. Eine materiell unrichtige rechtliche Beurteilung wird daher nicht geltend gemacht. Was die vom Kläger "allenfalls" begehrte Anrechnung von Kindererziehungszeiten gemäß §§ 227a bzw 228a ASVG betrifft, so wurde weder behauptet noch festgestellt, dass der Kläger ein Kind "tatsächlich und überwiegend" erzogen habe; Derartiges wird nicht einmal in der Revision behauptet.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger bei Berücksichtigung des festgestellten Versicherungsverlaufes die Wartezeit für die begehrte Alterspension nicht erfüllt, wird in der Revision nicht bekämpft. Eine materiell unrichtige rechtliche Beurteilung wird daher nicht geltend gemacht. Was die vom Kläger "allenfalls" begehrte Anrechnung von Kindererziehungszeiten gemäß Paragraphen 227 a, bzw 228a ASVG betrifft, so wurde weder behauptet noch festgestellt, dass der Kläger ein Kind "tatsächlich und überwiegend" erzogen habe; Derartiges wird nicht einmal in der Revision behauptet.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt, dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt, dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.