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Entscheidung 10 ObS 176/00f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS176/00f

Entscheidungsdatum

11.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Adametz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zarko U*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Berdnik, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 2000, GZ 8 Rs 20/00y-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juni 1999, GZ 38 Cgs 67/98f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 3. 2. 1997 wurde der Antrag des am 22. 1. 1932 geborenen Klägers auf Zuerkennung einer Alterspension mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen. Er habe zum Stichtag 1. 2. 1997 (Vollendung des 65. Lebensjahres) insgesamt nur 76 Versicherungs- (Beitrags)monate in Österreich erworben.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass der Kläger im ehemaligen Jugoslawien nicht beschäftigt gewesen sei und in Österreich von Juni 1972 bis Dezember 1979 insgesamt 76 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, darüber hinaus aber keine Versicherungszeiten erworben habe. Daraus folge rechtlich, dass der Kläger nach keiner der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen die Warztezeit für eine Alterspension erfülle.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Die formell auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützte Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der unter dem Titel einer Rechtsrüge in Wahrheit (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch Verletzung der dem Erstgericht obliegenden Belehrungs- und Anleitungspflicht ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft wreden kann. Hier steht in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben des Klägers fest, dass er in Jugoslawien nicht beschäftigt war und dort keine Pensionsversicherungszeiten erworben hat. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger bei Berücksichtigung des festgestellten Versicherungsverlaufes die Wartezeit für die begehrte Alterspension nicht erfüllt, wird in der Revision nicht bekämpft. Eine materiell unrichtige rechtliche Beurteilung wird daher nicht geltend gemacht. Was die vom Kläger "allenfalls" begehrte Anrechnung von Kindererziehungszeiten gemäß Paragraphen 227 a, bzw 228a ASVG betrifft, so wurde weder behauptet noch festgestellt, dass der Kläger ein Kind "tatsächlich und überwiegend" erzogen habe; Derartiges wird nicht einmal in der Revision behauptet.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt, dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.

Anmerkung

E58831 10C01760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00176.00F.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20000711_OGH0002_010OBS00176_00F0000_000