Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 25 vH der Vollrente für zwei Arbeitsunfälle gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte auf Grund ärztlicher Sachverständigengutachten fest, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 5 vH betrage und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, daß sie das rentenbegründende Ausmaß (§ 203 Abs 1 ASVG) nicht erreiche.Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 25 vH der Vollrente für zwei Arbeitsunfälle gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte auf Grund ärztlicher Sachverständigengutachten fest, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 5 vH betrage und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, daß sie das rentenbegründende Ausmaß (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG) nicht erreiche.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Der Rechtsrüge hielt es entgegen, daß sie nicht von den Feststellungen ausgehe und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, sodaß darauf nicht eingegangen werden könne.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung. Die Revision ist nicht berechtigt.
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN; zuletzt 10 Ob S 88/93). Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend machte, ist auf seine Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN; zuletzt 10 Ob S 88/93). Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend machte, ist auf seine Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.