Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist teilweise berechtigt.
Der von der Klägerin bei einer zulässigen Stelle im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestellte Antrag auf Altersruhegeld (wegen Vollendung des 65. Lebensjahres), also auf eine Leistung nach den deutschen Rechtsvorschriften, galt gemäß Art. 39 Abs. 2 AbkSozSi-BRD auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in Österreich, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt. Nach Art. 39 Abs. 3 AbkSozSi-BRD sind Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe von der Stelle, bei der sie eingereicht wurden, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten. Die beklagte Partei hatte daher über den Antrag der Klägerin auf eine Alterspension (§ 253 ASVG) zu entscheiden, ohne daß es darauf ankam, daß die Klägerin einen solchen ausdrücklichen Antrag in Österreich nie stellte.Der von der Klägerin bei einer zulässigen Stelle im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestellte Antrag auf Altersruhegeld (wegen Vollendung des 65. Lebensjahres), also auf eine Leistung nach den deutschen Rechtsvorschriften, galt gemäß Artikel 39, Absatz 2, AbkSozSi-BRD auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in Österreich, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt. Nach Artikel 39, Absatz 3, AbkSozSi-BRD sind Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe von der Stelle, bei der sie eingereicht wurden, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten. Die beklagte Partei hatte daher über den Antrag der Klägerin auf eine Alterspension (Paragraph 253, ASVG) zu entscheiden, ohne daß es darauf ankam, daß die Klägerin einen solchen ausdrücklichen Antrag in Österreich nie stellte.
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde, wie oben dargestellt, der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Alterspension (mangels Erfüllung der Wartezeit) abgewiesen. Die vorliegende Klage (in ihrer ausgedehnten Fassung) ist nun nicht auf die Gewährung einer Alterspension von der beklagten Partei gerichtet, sondern nach ihrem ausdrücklichen und unmißverständlichen Begehren auf die "Anerkennung" von in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten und Zeiten der Kindererziehung als für das deutsche Altersruhegeld rentensteigernd. Es handelt sich also um ein Begehren im Sinne des § 247 ASVG, wonach der Versicherte berechtigt ist, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen; solche Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung sind Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 4Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde, wie oben dargestellt, der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Alterspension (mangels Erfüllung der Wartezeit) abgewiesen. Die vorliegende Klage (in ihrer ausgedehnten Fassung) ist nun nicht auf die Gewährung einer Alterspension von der beklagten Partei gerichtet, sondern nach ihrem ausdrücklichen und unmißverständlichen Begehren auf die "Anerkennung" von in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten und Zeiten der Kindererziehung als für das deutsche Altersruhegeld rentensteigernd. Es handelt sich also um ein Begehren im Sinne des Paragraph 247, ASVG, wonach der Versicherte berechtigt ist, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen; solche Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung sind Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4
ASGG.
In einer solchen Leistungssache darf gemäß § 67 Abs. 1 ASGG eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger 1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder 2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten (lit. b) nach dem Eingang des Antrags auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung erlassen hat (sogenannte Säumnisklage). Der Bescheid hingegen, der gemäß § 71 Abs. 1 ASGG außer Kraft tritt, ist jener Bescheid, der zur Erhebung der Klage Anlaß gibt und der somit über jenen Leistungs(Feststellungs)anspruch entschieden hat, welcher der Klage zugrundeliegt (vgl. Kuderna ASGG 382; Fasching in Tomandl, SV-SystemIn einer solchen Leistungssache darf gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ASGG eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger 1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder 2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten (Litera b,) nach dem Eingang des Antrags auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung erlassen hat (sogenannte Säumnisklage). Der Bescheid hingegen, der gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft tritt, ist jener Bescheid, der zur Erhebung der Klage Anlaß gibt und der somit über jenen Leistungs(Feststellungs)anspruch entschieden hat, welcher der Klage zugrundeliegt vergleiche Kuderna ASGG 382; Fasching in Tomandl, SV-System
4. ErgLfg 728/1; 10 Ob S 71/90 - bisher nicht veröffentlicht). Das Ausmaß, in dem der Bescheid nach § 71 Abs. 1 ASGG außer Kraft tritt, ist nach herrschender Auffassung verhältnismäßig weit anzunehmen; bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt, weil die darin behandelten Fragen auf einem anderen Rechtsgrund beruhen oder jedenfalls nicht eng zusammenhängen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen (Kuderna aaO; Fasching aaO 728/8 mwH; 10 Ob S 71/90 ua). Bei Vergleich des vorliegenden Bescheides der beklagten Partei und dem gesamten Inhalt der Klage, also der Klagserzählung und dem Klagebegehren ergibt sich aber, daß die Klägerin den Bescheid gar nicht bekämpft hat und nach wie vor auf dem Standpunkt steht, von der beklagten Partei eine Pensionszahlung gar nicht zu begehren. Die Vorinstanzen haben demzufolge ein von der Klägerin gar nicht gestelltes Klagebegehren abgewiesen. Im Ergebnis wird dies auch von der Revisionswerberin bemängelt, wenn sie ausführt, die Vorinstanzen seien auf ihre Anträge nicht eingegangen. Darin liegt allerdings kein solcher Mangel des Berufungsverfahrens, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern gewesen wäre, sondern ein der Überschreitung des Klagebegehrens nach § 405 ZPO (vgl. Fasching ZPR2 Rz 1452 und die dort dargestellte herrschende Auffassung der Rechtsprechung) vergleichbarer Verfahrensmangel eigener Art. Wird ein Klagebegehren abgewiesen, das der Kläger gar nicht gestellt hatte, aber grundsätzlich stellen könnte, dann ist er hiedurch beschwert: Die das Rechtsschutzbedürfnis begründende Beschwer ist nämlich auch bei der Möglichkeit eines verfahrensrechtlichen Nachteils gegeben (vgl. SZ 57/23; EvBl. 1984/84 ua). Ein solcher Nachteil könnte der Klägerin aber drohen, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes rechtskräftig würde, weil diese Rechtskraft es allenfalls hindern würde, den abgewiesenen Anspruch neu einzuklagen (10 Ob S 71/90; ähnlich 3 Ob 199/88, 91/89; die E. 4 Ob 29/89 betraf eine andere Sachlage). Selbst unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der sukzessiven Kompetenz würde die Rechtskraft des berufungsgerichtlichen Urteils zu einer unzumutbaren Unsicherheit über die Wirkung dieses Urteils führen. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es aher angebracht, den im vorliegenden Fall über ein von der Klägerin gar nicht gestelltes Klagebegehren absprechenden Teil des Urteils in teilweiser Stattgebung der Revision ersatzlos aufzuheben (ebenso 10 Ob S 71/90).4. ErgLfg 728/1; 10 Ob S 71/90 - bisher nicht veröffentlicht). Das Ausmaß, in dem der Bescheid nach Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft tritt, ist nach herrschender Auffassung verhältnismäßig weit anzunehmen; bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt, weil die darin behandelten Fragen auf einem anderen Rechtsgrund beruhen oder jedenfalls nicht eng zusammenhängen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen (Kuderna aaO; Fasching aaO 728/8 mwH; 10 Ob S 71/90 ua). Bei Vergleich des vorliegenden Bescheides der beklagten Partei und dem gesamten Inhalt der Klage, also der Klagserzählung und dem Klagebegehren ergibt sich aber, daß die Klägerin den Bescheid gar nicht bekämpft hat und nach wie vor auf dem Standpunkt steht, von der beklagten Partei eine Pensionszahlung gar nicht zu begehren. Die Vorinstanzen haben demzufolge ein von der Klägerin gar nicht gestelltes Klagebegehren abgewiesen. Im Ergebnis wird dies auch von der Revisionswerberin bemängelt, wenn sie ausführt, die Vorinstanzen seien auf ihre Anträge nicht eingegangen. Darin liegt allerdings kein solcher Mangel des Berufungsverfahrens, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern gewesen wäre, sondern ein der Überschreitung des Klagebegehrens nach Paragraph 405, ZPO vergleiche Fasching ZPR2 Rz 1452 und die dort dargestellte herrschende Auffassung der Rechtsprechung) vergleichbarer Verfahrensmangel eigener "Art". Wird ein Klagebegehren abgewiesen, das der Kläger gar nicht gestellt hatte, aber grundsätzlich stellen könnte, dann ist er hiedurch beschwert: Die das Rechtsschutzbedürfnis begründende Beschwer ist nämlich auch bei der Möglichkeit eines verfahrensrechtlichen Nachteils gegeben vergleiche SZ 57/23; EvBl. 1984/84 ua). Ein solcher Nachteil könnte der Klägerin aber drohen, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes rechtskräftig würde, weil diese Rechtskraft es allenfalls hindern würde, den abgewiesenen Anspruch neu einzuklagen (10 Ob S 71/90; ähnlich 3 Ob 199/88, 91/89; die E. 4 Ob 29/89 betraf eine andere Sachlage). Selbst unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der sukzessiven Kompetenz würde die Rechtskraft des berufungsgerichtlichen Urteils zu einer unzumutbaren Unsicherheit über die Wirkung dieses Urteils führen. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es aher angebracht, den im vorliegenden Fall über ein von der Klägerin gar nicht gestelltes Klagebegehren absprechenden Teil des Urteils in teilweiser Stattgebung der Revision ersatzlos aufzuheben (ebenso 10 Ob S 71/90).
Soweit die Vorinstanzen (erkennbar) über das wirkliche
Klagebegehren abgesprochen haben (".... unter Anrechnung der
Versicherungszeiten von März 1949 bis August 1950, .... die Zeiten
der Kindererziehung .... bei der Bemessung der Pension zu
berücksichtigen"), liegt der aus Anlaß der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, weil die Klage erhoben wurde, obwohl die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 ASGG, nämlich das Vorliegen eines Bescheides über diesen Anspruch oder ein Säumnisfall, nicht vorliegen (§ 73 ASGG; Kuderna, ASGG 370 Erl. 5 zu § 67, 394 Erl. 2 zu § 73). Daß der angefochtene Bescheid über ein Begehren, weitere Versicherungszeiten als die deutsche Rente rentensteigernd festzustellen, nicht abgesprochen hat, wurde schon oben dargelegt; ob ein solches Begehren zulässig wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden. Ein Säumnisfall liegt deshalb nicht vor, weil sich ein diesbezüglicher Antrag der Klägerin, über den die beklagte Partei innerhalb von sechs Monaten bescheidmäßig abzusprechen gehabt hätte, in den Akten nicht findet und von der Klägerin auch nicht behauptet wird.berücksichtigen"), liegt der aus Anlaß der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, weil die Klage erhoben wurde, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, ASGG, nämlich das Vorliegen eines Bescheides über diesen Anspruch oder ein Säumnisfall, nicht vorliegen (Paragraph 73, ASGG; Kuderna, ASGG 370 Erl. 5 zu Paragraph 67, 394, Erl. 2 zu Paragraph 73,). Daß der angefochtene Bescheid über ein Begehren, weitere Versicherungszeiten als die deutsche Rente rentensteigernd festzustellen, nicht abgesprochen hat, wurde schon oben dargelegt; ob ein solches Begehren zulässig wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden. Ein Säumnisfall liegt deshalb nicht vor, weil sich ein diesbezüglicher Antrag der Klägerin, über den die beklagte Partei innerhalb von sechs Monaten bescheidmäßig abzusprechen gehabt hätte, in den Akten nicht findet und von der Klägerin auch nicht behauptet wird.
Aus Anlaß der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren insoweit als nichtig aufzuheben und die Klage mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG.Aus Anlaß der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren insoweit als nichtig aufzuheben und die Klage mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.