Schon das Berufungsgericht erkannte richtig, daß es auf die Frage, ob der Beschluß über die Scheidung der Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Versicherten in der Türkei anerkannt wird, nicht ankommt. Entscheidend kann bei § 258 ASVG vielmehr nur sein, ob die Ehescheidung für den österreichischen Rechtsbereich wirksam ist. Die Klägerin beruft sich in der Revision zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunkts zu Unrecht auf § 20 Abs 1 IPRG, wonach (iVm § 18 Abs 1 Z 1 IPRG) die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Personalstatut der Ehegatten zu beurteilen sind. Diese Bestimmung ist nämlich für den Anspruch auf eine Pension nicht maßgebend, weil er nicht zu den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen gehört (vgl § 1 Abs 1 IPRG und Schwimann in Rummel, ABGB Rz 1 zu § 20 IPRG).Schon das Berufungsgericht erkannte richtig, daß es auf die Frage, ob der Beschluß über die Scheidung der Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Versicherten in der Türkei anerkannt wird, nicht ankommt. Entscheidend kann bei Paragraph 258, ASVG vielmehr nur sein, ob die Ehescheidung für den österreichischen Rechtsbereich wirksam ist. Die Klägerin beruft sich in der Revision zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunkts zu Unrecht auf Paragraph 20, Absatz eins, IPRG, wonach in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG) die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Personalstatut der Ehegatten zu beurteilen sind. Diese Bestimmung ist nämlich für den Anspruch auf eine Pension nicht maßgebend, weil er nicht zu den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen gehört vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, IPRG und Schwimann in Rummel, ABGB Rz 1 zu Paragraph 20, IPRG).
Es muß nicht weiter begründet werden, daß eine durch ein österreichisches Gericht ausgesprochene Scheidung der Ehe für den österreichischen Rechtsbereich jedenfalls und unabhängig davon wirksam ist, ob dasselbe für einen anderen Rechtsbereich und insbesondere für jenen des Personalstatuts der Ehegatten zutrifft. Ist die Ehe mit dem (der) Versicherten durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung geschieden, gebührt die Witwenpension aber nur, wenn die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG erfüllt sind. Da es demnach nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung über die Ehescheidung aufgrund des Übereinkommens vom 8.9.1967 BGBl 1978/43, zu dessen Vertragsstaaten sowohl Österreich als auch die Türkei gehören, anerkannt wurde oder anzuerkennen ist, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, hiezu weiter Stellung zu nehmen.Es muß nicht weiter begründet werden, daß eine durch ein österreichisches Gericht ausgesprochene Scheidung der Ehe für den österreichischen Rechtsbereich jedenfalls und unabhängig davon wirksam ist, ob dasselbe für einen anderen Rechtsbereich und insbesondere für jenen des Personalstatuts der Ehegatten zutrifft. Ist die Ehe mit dem (der) Versicherten durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung geschieden, gebührt die Witwenpension aber nur, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG erfüllt sind. Da es demnach nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung über die Ehescheidung aufgrund des Übereinkommens vom 8.9.1967 BGBl 1978/43, zu dessen Vertragsstaaten sowohl Österreich als auch die Türkei gehören, anerkannt wurde oder anzuerkennen ist, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, hiezu weiter Stellung zu nehmen.
In der Revision wird gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß der Klägerin die Witwenpension aufgrund des § 258 Abs 4 ASVG nicht gebührt, nichts vorgebracht. Da auch der Oberste Gerichtshof aufgrund der von den Vorinstanzen hiezu getroffenen Tatsachenfeststellungen keine Bedenken hat, muß hierauf nicht näher eingegangen werden.In der Revision wird gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß der Klägerin die Witwenpension aufgrund des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG nicht gebührt, nichts vorgebracht. Da auch der Oberste Gerichtshof aufgrund der von den Vorinstanzen hiezu getroffenen Tatsachenfeststellungen keine Bedenken hat, muß hierauf nicht näher eingegangen werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG.