Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG sei zwar auch eine Verweisung auf eine geringer entlohnte Tätigkeit innerhalb der bisherigen Berufsgruppe möglich und einem Angestellten ein gewisser sozialer Abstieg zumutbar, im vorliegenden Fall sei aber mit den möglichen Verweisungstätigkeiten in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen verbunden. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes sei daher zutreffend. Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt. Alle Tätigkeiten, die die Klägerin bei der Firma M*** zu verrichten hatte, entsprechen der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte und gehen nicht darüber hinaus. In diese sind Angestellte einzureihen, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen. Mit der selbständigen Ausführung "auf Anweisung" ist nicht gemeint, daß in jedem Einzelfall eine gesonderte Weisung und nachfolgende Überprüfung der durchgeführten Arbeit erfolgen muß, es soll damit lediglich eine Abgrenzung zur Beschäftigungsgruppe 4 - Angestellte mit selbständiger Tätigkeit - vorgenommen werden, die in größerem Umfang Entscheidungs- und Verfügungsbefugnisse und besonders qualifizierte eigenverantwortliche Arbeiten umfaßt. Die wesentlichen Tätigkeiten der Klägerin waren jene einer Fakturistin, die nach allgemeinen Angaben oder Unterlagen (z.B. Preislisten, Konditionsrahmen) Fakturen und Ausgangsrechnungen prüft, weiters die einer Angestellten im Einkauf (Verkauf), die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig Anbote einholt, (erteilt) und/oder bearbeitet, Waren bestellt (verkauft) oder nach vorangegangener Dispositionen abruft, einschließlich der Überwachung von Fristen und Konditionen und die einer Stenotypistin, die überwiegend nach allgemeinen Angaben Schriftverkehr selbständig erledigt. Schon diese Darstellung zeigt, daß in der Praxis Bürotätigkeiten nicht in nur einer, im Kollektivvertrag nur schematisiert angeführten Form, sondern vielmehr als "Mischtätigkeiten" vorkommen. Dies trifft in gleicher Weise für die in Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten einzureihenden Tätigkeiten zu. Es kann keineswegs gesagt werden, daß darunter nur Tätigkeiten fallen, für die der Abschluß einer Volksschule und eine kurze Anlernzeit genügen, es seien hier nur die im Kollektivvertrag genannten Tätigkeiten eines Fakturisten, Stenotypisten, in der Kalkulation oder Kartei oder Hilfskräfte in der Datenverarbeitung und technische Hilfskräfte in EDV-Vertriebsfirmen beispielsweise genannt. Da der Klägerin nach dem medizinischen Leistungskalkül nur Arbeiten nicht mehr zugemutet werden können, die überdurchschnittliche geistig-psychische Leistungen, verbunden mit sehr hohen Anforderungen an Tempo, Konzentrations- und Auffassungsvermögen erfordern, kommen für sie eine ganze Reihe von - kombinierten - Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 in Betracht, die in den Augen der Öffentlichkeit gegenüber der bisher ausgeübten Tätigkeit kein so erheblich geringeres Ansehen genießen, daß von einem unzumutbaren sozialen Abstieg gesprochen werden kann, mag es sich dabei auch um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handeln. Gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige aber muß ein Versicherter im Rahmen der Verweisbarkeit hinnehmen, sodaß in der Regel Angestellte, die in der Verwendungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten einzureihen sind, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden können (10 Ob S 344/88). Die Unzumutbarkeitsgrenze wurde im vorliegenden Fall nicht überschritten, sodaß Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs.1 ASVG nicht vorliegt.Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, ASVG sei zwar auch eine Verweisung auf eine geringer entlohnte Tätigkeit innerhalb der bisherigen Berufsgruppe möglich und einem Angestellten ein gewisser sozialer Abstieg zumutbar, im vorliegenden Fall sei aber mit den möglichen Verweisungstätigkeiten in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen verbunden. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes sei daher zutreffend. Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt. Alle Tätigkeiten, die die Klägerin bei der Firma M*** zu verrichten hatte, entsprechen der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte und gehen nicht darüber hinaus. In diese sind Angestellte einzureihen, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen. Mit der selbständigen Ausführung "auf Anweisung" ist nicht gemeint, daß in jedem Einzelfall eine gesonderte Weisung und nachfolgende Überprüfung der durchgeführten Arbeit erfolgen muß, es soll damit lediglich eine Abgrenzung zur Beschäftigungsgruppe 4 - Angestellte mit selbständiger Tätigkeit - vorgenommen werden, die in größerem Umfang Entscheidungs- und Verfügungsbefugnisse und besonders qualifizierte eigenverantwortliche Arbeiten umfaßt. Die wesentlichen Tätigkeiten der Klägerin waren jene einer Fakturistin, die nach allgemeinen Angaben oder Unterlagen (z.B. Preislisten, Konditionsrahmen) Fakturen und Ausgangsrechnungen prüft, weiters die einer Angestellten im Einkauf (Verkauf), die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig Anbote einholt, (erteilt) und/oder bearbeitet, Waren bestellt (verkauft) oder nach vorangegangener Dispositionen abruft, einschließlich der Überwachung von Fristen und Konditionen und die einer Stenotypistin, die überwiegend nach allgemeinen Angaben Schriftverkehr selbständig erledigt. Schon diese Darstellung zeigt, daß in der Praxis Bürotätigkeiten nicht in nur einer, im Kollektivvertrag nur schematisiert angeführten Form, sondern vielmehr als "Mischtätigkeiten" vorkommen. Dies trifft in gleicher Weise für die in Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten einzureihenden Tätigkeiten zu. Es kann keineswegs gesagt werden, daß darunter nur Tätigkeiten fallen, für die der Abschluß einer Volksschule und eine kurze Anlernzeit genügen, es seien hier nur die im Kollektivvertrag genannten Tätigkeiten eines Fakturisten, Stenotypisten, in der Kalkulation oder Kartei oder Hilfskräfte in der Datenverarbeitung und technische Hilfskräfte in EDV-Vertriebsfirmen beispielsweise genannt. Da der Klägerin nach dem medizinischen Leistungskalkül nur Arbeiten nicht mehr zugemutet werden können, die überdurchschnittliche geistig-psychische Leistungen, verbunden mit sehr hohen Anforderungen an Tempo, Konzentrations- und Auffassungsvermögen erfordern, kommen für sie eine ganze Reihe von - kombinierten - Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 in Betracht, die in den Augen der Öffentlichkeit gegenüber der bisher ausgeübten Tätigkeit kein so erheblich geringeres Ansehen genießen, daß von einem unzumutbaren sozialen Abstieg gesprochen werden kann, mag es sich dabei auch um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handeln. Gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige aber muß ein Versicherter im Rahmen der Verweisbarkeit hinnehmen, sodaß in der Regel Angestellte, die in der Verwendungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten einzureihen sind, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden können (10 Ob S 344/88). Die Unzumutbarkeitsgrenze wurde im vorliegenden Fall nicht überschritten, sodaß Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht vorliegt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht ebenso wie jene über die Kosten der Revisionsbeantwortung auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht ebenso wie jene über die Kosten der Revisionsbeantwortung auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.