Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG in der vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl I 2003/71) geltenden Fassung gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 „in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde ...; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrlingsinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt ... berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahren begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November,Nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl römisch eins 2003/71) geltenden Fassung gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 „in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde ...; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrlingsinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt ... berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahren begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November,
...".
Es ist daher nach dieser Gesetzesstelle nicht der Schulbesuch schlechthin als Ersatzzeit zu berücksichtigen, sondern nur der, der die besondere Qualifikation dieser Gesetzesstelle aufweist. Zu dieser Qualifikation gehört aber, dass ein volles Schuljahr vorliegt, das nach der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen hat. So zeigt insbesondere die im zweiten Halbsatz des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG enthaltene Regelung über die Anrechnung und Lagerung von Zeiten des Schulbesuches (acht Monate ab 1. November), dass eine Teilberücksichtigung eines Schuljahres ausgeschlossen sein soll. Um einen Schulbesuch als einen solchen iSd § 227 Abs 1 Z 1 ASVG zu werten, muss daher zumindest ein volles Schuljahr vorliegen, das nach der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen hat. Es entspricht somit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und auch des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausbildung, die - abgesehen von den üblichen Ferien - nicht das ganze Jahr dauert, weil der Versicherte kein volles Schuljahr absolviert hat, für eine Anrechnung als Ersatzzeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt (SSV-NF 12/28; 5/60 mwN; vgl auch die Erkenntnisse des VwGH vom 26. 1. 2005, Zl. 2004/08/0229, vom 20. 12. 1994, Zl. 94/08/0115 und vom 12. 4. 1994, Zl. 93/08/0145 jeweils mwN; VwSlg 10.210 [A], 9.385 [A] mwN ua). Demgegenüber sieht beispielsweise die Sonderregelung des § 502 Abs 7 ASVG für den begünstigten Personenkreis der aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung Geschädigten (§ 500 ASVG) ausdrücklich vor, dass bei der Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 5 § 228 Abs 1 Z 3 ASVG mit der Maßgabe gilt, dass Schuljahre, die aus einem der in § 500 ASVG genannten Gründe abgebrochen werden mussten, als vollendet gelten. Abgesehen von diesem ausdrücklich normierten Ausnahmefall kann nach der bereits dargestellten übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nur der Besuch eines vollen Schuljahres eine Ersatzzeit begründen. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass Schul- und Studienzeiten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG jeweils nur in einem bestimmten (Höchst-)Ausmaß als Ersatzzeiten berücksichtigt werden (höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule usw). Diese Regelung betrifft das bei den Schul- und Studienzeiten zu berücksichtigende (Höchst-)Ausmaß an Versicherungszeiten, lässt aber die weitere Voraussetzung dass nur der Besuch eines vollen Schuljahres eine Ersatzzeit begründen kann, unberührt. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) wurde die Möglichkeit des „Nachkaufes" von Schul- und Studienzeiten (§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG) erweitert. So wurde die bisher mit acht Monaten pro Schuljahr limitierte Ersatzzeitenanrechnung von Schul- und Studienzeiten im Hinblick auf den erhöhten Bedarf des „Nachkaufes" solcher Zeiten, um etwa in den Genuss der Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte zu kommen, auf zwölf Monate pro Schuljahr erweitert. Im Hinblick auf diese erweiterte Berücksichtigung von Schul- und Studienzeiten als Versicherungszeiten wurden auch die Bestimmungen über die Lagerung dieser Zeiten („ab 1. November ...") durch das Budgetbegleitgesetz 2003 aufgehoben, da, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dadurch die Bestimmungen über die Lagerung dieser Zeiten überflüssig geworden waren. Bei Besuch von inländischen mittleren oder höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes ist in Anlehnung an § 2 Schulzeitgesetz 1985 der Beginn der Ersatzzeit nunmehr grundsätzlich mit 1. September eines Jahres anzunehmen. Das Schuljahr endet daher jeweils mit 31. August des folgenden Jahres (vgl Teschner/Widlar/Pöltner, MGA, ASVGEs ist daher nach dieser Gesetzesstelle nicht der Schulbesuch schlechthin als Ersatzzeit zu berücksichtigen, sondern nur der, der die besondere Qualifikation dieser Gesetzesstelle aufweist. Zu dieser Qualifikation gehört aber, dass ein volles Schuljahr vorliegt, das nach der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen hat. So zeigt insbesondere die im zweiten Halbsatz des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG enthaltene Regelung über die Anrechnung und Lagerung von Zeiten des Schulbesuches (acht Monate ab 1. November), dass eine Teilberücksichtigung eines Schuljahres ausgeschlossen sein soll. Um einen Schulbesuch als einen solchen iSd Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu werten, muss daher zumindest ein volles Schuljahr vorliegen, das nach der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen hat. Es entspricht somit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und auch des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausbildung, die - abgesehen von den üblichen Ferien - nicht das ganze Jahr dauert, weil der Versicherte kein volles Schuljahr absolviert hat, für eine Anrechnung als Ersatzzeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt (SSV-NF 12/28; 5/60 mwN; vergleiche auch die Erkenntnisse des VwGH vom 26. 1. 2005, Zl. 2004/08/0229, vom 20. 12. 1994, Zl. 94/08/0115 und vom 12. 4. 1994, Zl. 93/08/0145 jeweils mwN; VwSlg 10.210 [A], 9.385 [A] mwN ua). Demgegenüber sieht beispielsweise die Sonderregelung des Paragraph 502, Absatz 7, ASVG für den begünstigten Personenkreis der aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung Geschädigten (Paragraph 500, ASVG) ausdrücklich vor, dass bei der Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 5 Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG mit der Maßgabe gilt, dass Schuljahre, die aus einem der in Paragraph 500, ASVG genannten Gründe abgebrochen werden mussten, als vollendet gelten. Abgesehen von diesem ausdrücklich normierten Ausnahmefall kann nach der bereits dargestellten übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nur der Besuch eines vollen Schuljahres eine Ersatzzeit begründen. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass Schul- und Studienzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG jeweils nur in einem bestimmten (Höchst-)Ausmaß als Ersatzzeiten berücksichtigt werden (höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule usw). Diese Regelung betrifft das bei den Schul- und Studienzeiten zu berücksichtigende (Höchst-)Ausmaß an Versicherungszeiten, lässt aber die weitere Voraussetzung dass nur der Besuch eines vollen Schuljahres eine Ersatzzeit begründen kann, unberührt. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl römisch eins 2003/71) wurde die Möglichkeit des „Nachkaufes" von Schul- und Studienzeiten (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) erweitert. So wurde die bisher mit acht Monaten pro Schuljahr limitierte Ersatzzeitenanrechnung von Schul- und Studienzeiten im Hinblick auf den erhöhten Bedarf des „Nachkaufes" solcher Zeiten, um etwa in den Genuss der Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte zu kommen, auf zwölf Monate pro Schuljahr erweitert. Im Hinblick auf diese erweiterte Berücksichtigung von Schul- und Studienzeiten als Versicherungszeiten wurden auch die Bestimmungen über die Lagerung dieser Zeiten („ab 1. November ...") durch das Budgetbegleitgesetz 2003 aufgehoben, da, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dadurch die Bestimmungen über die Lagerung dieser Zeiten überflüssig geworden waren. Bei Besuch von inländischen mittleren oder höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes ist in Anlehnung an Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985 der Beginn der Ersatzzeit nunmehr grundsätzlich mit 1. September eines Jahres anzunehmen. Das Schuljahr endet daher jeweils mit 31. August des folgenden Jahres vergleiche Teschner/Widlar/Pöltner, MGA, ASVG
95. Erg-Lfg Anm 8 zu § 227 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).95. Erg-Lfg Anmerkung 8 zu Paragraph 227, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Voraussetzung für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung („... und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten ...") aber weiterhin, dass ein volles Schuljahr vorliegt, das nach der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen hat. Insoweit hat die Regelung des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG auch durch das Budgetbegleitgesetz 2003 keine Änderung erfahren. Da der Kläger die Höhere Technische Bildungsanstalt lediglich im Zeitraum September 1965 bis 13. April 1966 und somit unbestritten nicht durch mindestens ein volles Schuljahr besucht hat, kommt nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen eine Anrechnung von Ersatzzeiten dieser Schulzeiten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG nicht in Betracht. Gegen diese Regelung über die Anrechnung von Ersatzzeiten bestehen auch im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl auch SSV-NF 9/49). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Voraussetzung für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung („... und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten ...") aber weiterhin, dass ein volles Schuljahr vorliegt, das nach der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen hat. Insoweit hat die Regelung des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG auch durch das Budgetbegleitgesetz 2003 keine Änderung erfahren. Da der Kläger die Höhere Technische Bildungsanstalt lediglich im Zeitraum September 1965 bis 13. April 1966 und somit unbestritten nicht durch mindestens ein volles Schuljahr besucht hat, kommt nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen eine Anrechnung von Ersatzzeiten dieser Schulzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht in Betracht. Gegen diese Regelung über die Anrechnung von Ersatzzeiten bestehen auch im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche auch SSV-NF 9/49). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 1 und 2 lit b ASGG. Das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei ist unberechtigt, weil der Versicherungsträger - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Verursachung von Verfahrenskosten durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung (§ 77 Abs 3 ASGG) - die ihm durch das Verfahren erwachsenen Kosten ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dem unterlegenen Kläger nach Billigkeit einen Kostenersatz zu gewähren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera b, ASGG. Das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei ist unberechtigt, weil der Versicherungsträger - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Verursachung von Verfahrenskosten durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung (Paragraph 77, Absatz 3, ASGG) - die ihm durch das Verfahren erwachsenen Kosten ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dem unterlegenen Kläger nach Billigkeit einen Kostenersatz zu gewähren.