Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache führt der Kläger im wesentlichen aus, die dreijährige firmeninterne Schulung und seine Fachkenntnisse gingen weit über das Hilfsarbeiterniveau hinaus. Der Kläger werde auch in den allfälligen Verweisungsberufen einen nicht annähernd gleich hohen Arbeitsverdienst erzielen können. Er habe schon als erster Hochofenmann alle Kenntnisse eines Schmelzers erworben und genieße daher Berufsschutz als angelernter Schmelzer.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Ein angelernter Beruf liegt nach § 255 Abs. 2 ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen zwar nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen. Der Berufsschutz ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind; es kommt vielmehr darauf an, daß ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf den Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48 = SZ 60/23, SSV-NF 2/66 = SZ 61/147; SSV-NF 3/70, 4/80 ua). Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Tätigkeit eines Schmelzers einen Teilbereich des Lehrberufes des Hüttenwerkschlossers darstellt, wird in der Revision nichts mehr vorgebracht. Diese Auffassung ist auch zutreffend, wenn man die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser berücksichtigt (vgl. BGBl. 1974/171 Anl. 7; BGBl. 1980/15 Z 2; ebenso Berufslexikon Bd. 1 "Lehrberufe" 165, Stichwort Hüttenwerkschlosser). Aus diesen Ausbildungsvorschriften ergibt sich eindeutig, daß sich die zugegebenermaßen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten eines Schmelzers von Roheisen in der Gußhalle am Hochofen nur auf ein Teilgebiet eines Berufes beschränken (nämlich den Schmelzvorgang beim Hochofen), der von ausgelernten Hüttenwerkschlossern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird, weshalb kein angelernter Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat auch schon in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 2/120 ausgeführt, daß etwa die Tätigkeit eines Schmelzers ausschließlich in der Graugießerei, auch wenn sie eine systematische Anlernung und längere Erfahrung erforderte, auf verhältnismäßig wenige, immer wiederkehrende und schematisch ablaufende Arbeitsvorgänge so spezialisiert, daß die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht jenen vielfältigen praktischen und auch theoretischen Kenntnissen gleichgehalten werden können, wie sie in einem Lehrberuf vermittelt werden. Dazu kommt, daß der Kläger, worauf schon die Vorinstanzen hingewiesen haben, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag gar nicht überwiegend den Beruf des Schmelzers (Vorarbeiters), sondern den des sogenannten ersten Hochofenmannes ausübte, der als solcher dem Hochofenschmelzer unterstellt war. Die Vorinstanzen haben daher einen Berufsschutz des Klägers mit Recht verneint.Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Ein angelernter Beruf liegt nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen zwar nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen. Der Berufsschutz ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind; es kommt vielmehr darauf an, daß ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf den Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48 = SZ 60/23, SSV-NF 2/66 = SZ 61/147; SSV-NF 3/70, 4/80 ua). Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Tätigkeit eines Schmelzers einen Teilbereich des Lehrberufes des Hüttenwerkschlossers darstellt, wird in der Revision nichts mehr vorgebracht. Diese Auffassung ist auch zutreffend, wenn man die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser berücksichtigt vergleiche BGBl. 1974/171 Anlage 7,; BGBl. 1980/15 Ziffer 2,; ebenso Berufslexikon Bd. 1 "Lehrberufe" 165, Stichwort Hüttenwerkschlosser). Aus diesen Ausbildungsvorschriften ergibt sich eindeutig, daß sich die zugegebenermaßen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten eines Schmelzers von Roheisen in der Gußhalle am Hochofen nur auf ein Teilgebiet eines Berufes beschränken (nämlich den Schmelzvorgang beim Hochofen), der von ausgelernten Hüttenwerkschlossern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird, weshalb kein angelernter Beruf iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat auch schon in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 2/120 ausgeführt, daß etwa die Tätigkeit eines Schmelzers ausschließlich in der Graugießerei, auch wenn sie eine systematische Anlernung und längere Erfahrung erforderte, auf verhältnismäßig wenige, immer wiederkehrende und schematisch ablaufende Arbeitsvorgänge so spezialisiert, daß die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht jenen vielfältigen praktischen und auch theoretischen Kenntnissen gleichgehalten werden können, wie sie in einem Lehrberuf vermittelt werden. Dazu kommt, daß der Kläger, worauf schon die Vorinstanzen hingewiesen haben, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag gar nicht überwiegend den Beruf des Schmelzers (Vorarbeiters), sondern den des sogenannten ersten Hochofenmannes ausübte, der als solcher dem Hochofenschmelzer unterstellt war. Die Vorinstanzen haben daher einen Berufsschutz des Klägers mit Recht verneint.
Der in der Revision erhobene Einwand, der Kläger werde in den Verweisungsberufen einen nicht annähernd gleich hohen Arbeitsverdienst erzielen können, ist nicht zielführend, weil die Erzielung eines annähernd gleich hohen Lohnes in einem Verweisungsberuf keine Voraussetzung für die Gewährung einer Invaliditätspension darstellt. War ein Versicherter nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er nach § 255 Abs. 3 ASVG als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird, und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, daß ein körperlich und geistig gesunderer Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Da der Kläger mit gewissen Einschränkungen leichte und mittelschwere, teilweise sogar schwere körperliche Arbeit leisten kann, ist seine Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offenkundig. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Invaliditätspension nach § 255 Abs. 4 ASVG wird erst zum Stichtag 1.2.1993 erfolgen können.Der in der Revision erhobene Einwand, der Kläger werde in den Verweisungsberufen einen nicht annähernd gleich hohen Arbeitsverdienst erzielen können, ist nicht zielführend, weil die Erzielung eines annähernd gleich hohen Lohnes in einem Verweisungsberuf keine Voraussetzung für die Gewährung einer Invaliditätspension darstellt. War ein Versicherter nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird, und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, daß ein körperlich und geistig gesunderer Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Da der Kläger mit gewissen Einschränkungen leichte und mittelschwere, teilweise sogar schwere körperliche Arbeit leisten kann, ist seine Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offenkundig. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG wird erst zum Stichtag 1.2.1993 erfolgen können.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 1 lit. b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.