Begründung:
Die Klägerin bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension zuzüglich Ausgleichszulage sowie Pflegegeld der Stufe 1. Unter Abzug des Krankenversicherungsbeitrags ergibt sich ein monatlicher Anweisungsbetrag von 854,16 EUR.
Mit Bescheid vom 18. 3. 2016 wurde eine Forderung der Tiroler Gebietskrankenkasse (der nunmehrigen Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten) an Beiträgen zur Sozialversicherung zuzüglich Verzugszinsen und Verwaltungskostenersatz in Höhe von 331,17 EUR gegenüber der Klägerin auf deren Leistungspensionsanspruch ab 1. 3. 2016 aufgerechnet, indem von der Alterspension monatlich 30 EUR einbehalten wurden.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, die vorgenommene Aufrechnung in Höhe von 331,17 EUR als unwirksam festzustellen. Die Forderung der Nebenintervenientin bestehe nicht zu Recht. Sie sei zwar vor dem Bezug der Alterspension einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, sei jedoch beim Arbeitsmarktservice gemeldet gewesen, sodass dieses die Krankenversicherungsbeiträge bezahlt habe.
Die Beklagte wendete ein, sie sei von der Nebenintervenientin um Aufrechnung iSd § 103 Abs 1 Z 1 ASVG mit den ausständigen Beiträgen der Klägerin für 2011 und 2013 zuzüglich Nebengebühren in Höhe von insgesamt 331,17 EUR ersucht worden. Es liege lediglich ein Rückstandsausweis, aber noch kein Bescheid vor.Die Beklagte wendete ein, sie sei von der Nebenintervenientin um Aufrechnung iSd Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG mit den ausständigen Beiträgen der Klägerin für 2011 und 2013 zuzüglich Nebengebühren in Höhe von insgesamt 331,17 EUR ersucht worden. Es liege lediglich ein Rückstandsausweis, aber noch kein Bescheid vor.
Hierauf unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß § 74 Abs 1 ASGG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren über die Vorfrage der Beitragsschuld.Hierauf unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren über die Vorfrage der Beitragsschuld.
Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom 22. 12. 2016 und 9. 2. 2017 sprach die Nebenintervenientin aus, dass die Klägerin vom 1. 1. bis 30. 4. 2013 sowie vom 1. 12. bis 31. 12. 2011 aufgrund Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei und daher Pauschalbeträge und Arbeiterkammerumlagen in Höhe von insgesamt 328,28 EUR zu entrichten habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Bescheidwiederholung ab.
Rechtlich ging es davon aus, dass rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde vorliegen, an die das Gericht gebunden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts.
In ihrer außerordentlichen Revision bleibt die Klägerin bei ihrem Standpunkt, die Bescheide der Nebenintervenientin seien inhaltlich unrichtig. Sie schulde der Nebenintervenientin keine Beiträge zur Sozialversicherung, weshalb sich sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht inhaltlich mit den Bescheiden der Nebenintervenientin auseinandersetzen hätten müssen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.