Begründung:
[1] Die am 1. 1. 1955 geborene Klägerin ist Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina. Sie lebte bis zum Jahr 2008 in Bosnien und Herzegowina (vor der Staatsgründung in der Republik Jugoslawien), wo sie ihre in den Jahren 1978, 1981, 1983, 1989 und 1992 geborenen Kinder überwiegend alleine erzog. Die Klägerin ging in Bosnien und Herzegowina weder einer selbständigen noch einer unselbständigen Beschäftigung nach, Versicherungszeiten in Bosnien und Herzegowina aufgrund einer Erwerbstätigkeit liegen nicht vor.
[2] Seit dem Jahr 2008 lebt die Klägerin in Österreich und erwarb insgesamt 110 Versicherungsmonate, davon 97 Monate aus Erwerbstätigkeit.
[3] Mit Bescheid vom 21. 11. 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27. 10. 2022 auf Gewährung einer Alterspension ab, weil die Wartezeit und die Mindestversicherungszeit im Sinne der §§ 235, 236, 253 ASVG und §§ 4, 16 APG zum Stichtag 1. 11. 2022 nicht erfüllt seien. Mit Bescheid vom 21. 11. 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27. 10. 2022 auf Gewährung einer Alterspension ab, weil die Wartezeit und die Mindestversicherungszeit im Sinne der Paragraphen 235, 236, 253, ASVG und Paragraphen 4, 16, APG zum Stichtag 1. 11. 2022 nicht erfüllt seien.
[4] Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, ihre Kindererziehungszeiten als Versicherungszeiten gemäß § 227a ASVG iVm Art 20 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit (BGBl III 229/2001; idF: Abkommen) seien anzuerkennen, womit sie die Wartezeit und/oder die Mindestversicherungszeit im Sinne der §§ 235, 236, 253 ASVG bzw §§ 4, 65 APG erreichen und eine Alterspension erhalten würde. Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, ihre Kindererziehungszeiten als Versicherungszeiten gemäß Paragraph 227 a, ASVG in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit Bundesgesetzblatt Teil 3, 229 aus 2001,; in der Fassung, Abkommen) seien anzuerkennen, womit sie die Wartezeit und/oder die Mindestversicherungszeit im Sinne der Paragraphen 235, 236, 253, ASVG bzw Paragraphen 4, 65, APG erreichen und eine Alterspension erhalten würde.
[5] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass das Abkommen eine „Koordinierung“ vorsehen und Zeiten in Österreich nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn diese Zeiten auch in Bosnien und Herzegowina als Versicherungszeiten gelten würden. Da das bosnische Recht aber keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten kenne, seien im Ausland keine Versicherungszeiten erworben worden, welche zusammengerechnet werden könnten.
[6] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 227a ASVG sei nicht möglich, da die Klägerin ihre Kinder nicht in Österreich erzogen habe. Bei der Erziehung von Kindern im Ausland sei auf das jeweilige Sozialversicherungsabkommen mit dem Staat, in dem das Kind erzogen worden sei, abzustellen. Art 20 Abs 1 des Abkommens sehe keine Gleichstellung, sondern eine Koordinierung im Sinne einer Zusammenrechnung von nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Die zwar „tatsächlich angefallenen“ Kindererziehungszeiten hätte aber nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzogowina nicht zum Erwerb von Versicherungszeiten geführt, weshalb eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Österreich nicht erfolgen könne. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach Paragraph 227 a, ASVG sei nicht möglich, da die Klägerin ihre Kinder nicht in Österreich erzogen habe. Bei der Erziehung von Kindern im Ausland sei auf das jeweilige Sozialversicherungsabkommen mit dem Staat, in dem das Kind erzogen worden sei, abzustellen. Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens sehe keine Gleichstellung, sondern eine Koordinierung im Sinne einer Zusammenrechnung von nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Die zwar „tatsächlich angefallenen“ Kindererziehungszeiten hätte aber nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzogowina nicht zum Erwerb von Versicherungszeiten geführt, weshalb eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Österreich nicht erfolgen könne.