Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache), aber auch Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellungen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder allenfalls die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.
Die infolge bewilligter Wiedereinsetzung gegen die versäumte Revisionsfrist als rechtzeitig zu behandelnde Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Die infolge bewilligter Wiedereinsetzung gegen die versäumte Revisionsfrist als rechtzeitig zu behandelnde Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber behauptet zunächst, teilweise entgegen dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen geltenden Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO, daß er vom 15.3.1972 bis 15.2.1978 bei einem Dienstgeber als Autogenschneider bzw UP-Automatenschweißer beschäftigt gewesen sei. Selbst wenn die Lehrzeit für den Universalschweißer drei Jahre, also 36 Monate betrage, wäre er noch zusätzlich mindestens 34 Beitragsmonate als UP-Automatenschweißer beschäftigt gewesen, weshalb ihm Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG zustehe.Der Revisionswerber behauptet zunächst, teilweise entgegen dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen geltenden Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO, daß er vom 15.3.1972 bis 15.2.1978 bei einem Dienstgeber als Autogenschneider bzw UP-Automatenschweißer beschäftigt gewesen sei. Selbst wenn die Lehrzeit für den Universalschweißer drei Jahre, also 36 Monate betrage, wäre er noch zusätzlich mindestens 34 Beitragsmonate als UP-Automatenschweißer beschäftigt gewesen, weshalb ihm Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zustehe.
Nach dem 2.Satz dieses Abs gelten als überwiegend iS des Abs 1 dieser Gesetzesstelle solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden.Nach dem 2.Satz dieses Abs gelten als überwiegend iS des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden.
Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, ob die allenfalls angelernte Schweißertätigkeit vom Kläger in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG in der Zeit vom 1.4.1975 bis 31.3.1990 ausgeübt wurde.
In diesem Zeitraum hat der Kläger insgesamt 64 Beitragsmonate erworben, von denen er - wie schon vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt wurde - nur in 31 Beitragsmonaten als Schweißer tätig war.
Der Kläger hat zwar in der Berufung richtig ausgeführt, daß die Versicherungszeiten (ua zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung) nach § 231 ASVG in Versicherungsmonate zusammenzufassen sind. Er hat jedoch § 232 Abs 1 leg cit unbeachtet gelassen, nach dem der einzelne Versicherungsmonat als Beitragsmonat der Pflichtversicherung, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung oder als Ersatzmonat gilt, je nachdem Beitragszeiten der Pflichtversicherung, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung oder Ersatzzeiten in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben (Satz 1). Nur wenn keine der in dem Versicherungsmonat liegenden Arten von Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht hat, bestimmt sich die Art des Versicherungsmonates nach der im § 231 Z 2 drittletzter und vorletzter Satz angegebenen Reihenfolge.Der Kläger hat zwar in der Berufung richtig ausgeführt, daß die Versicherungszeiten (ua zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung) nach Paragraph 231, ASVG in Versicherungsmonate zusammenzufassen sind. Er hat jedoch Paragraph 232, Absatz eins, leg cit unbeachtet gelassen, nach dem der einzelne Versicherungsmonat als Beitragsmonat der Pflichtversicherung, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung oder als Ersatzmonat gilt, je nachdem Beitragszeiten der Pflichtversicherung, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung oder Ersatzzeiten in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben (Satz 1). Nur wenn keine der in dem Versicherungsmonat liegenden Arten von Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht hat, bestimmt sich die Art des Versicherungsmonates nach der im Paragraph 231, Ziffer 2, drittletzter und vorletzter Satz angegebenen Reihenfolge.
Weil in den in der Berufung genannten Versicherungsmonaten Jänner, Juli und Dezember 1977 nicht die Beitragszeiten, sondern Ersatzzeiten das zeitliche Übergewicht hatten, handelt es sich bei diesen Monaten - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - um keine zusätzlichen Beitragsmonate im Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG. Der Februar 1978 ist nicht einmal ein Versicherungsmonat.Weil in den in der Berufung genannten Versicherungsmonaten Jänner, Juli und Dezember 1977 nicht die Beitragszeiten, sondern Ersatzzeiten das zeitliche Übergewicht hatten, handelt es sich bei diesen Monaten - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - um keine zusätzlichen Beitragsmonate im Beobachtungszeitraum des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG. Der Februar 1978 ist nicht einmal ein Versicherungsmonat.
Von einem Berufsschutz als angelernter Schweißer kann daher schon mangels überwiegender Ausübung einer solchen allenfalls angelernten Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG in der Zeit vom 1.4.1975 bis 31.3.1990 keine Rede sein.
Deshalb wurde die Frage der Invalidität des Klägers von den Vorinstanzen zutreffend nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt und verneint, weil der Kläger infolge seines seit dem Pensionsantrag bestehenden körperlichen und geistigen Zustandes, zu dem auch die Folgen seines langjährigen Alkoholmißbrauches gehören, noch imstande ist, durch die vom Erstgericht genannten, auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten und zumutbaren Verweisungstätigkeiten das in der zit Gesetzesstelle genannte Entgelt zu erwerben.Deshalb wurde die Frage der Invalidität des Klägers von den Vorinstanzen zutreffend nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG beurteilt und verneint, weil der Kläger infolge seines seit dem Pensionsantrag bestehenden körperlichen und geistigen Zustandes, zu dem auch die Folgen seines langjährigen Alkoholmißbrauches gehören, noch imstande ist, durch die vom Erstgericht genannten, auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten und zumutbaren Verweisungstätigkeiten das in der zit Gesetzesstelle genannte Entgelt zu erwerben.
Insoweit die Rechtsrüge meint, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers wegen der Folgen des langjährigen Alkoholismus für diese Verweisungstätigkeiten nicht ausreiche, geht sie nicht von den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 leg cit) wurden zwar benannt, aber nicht gesetzgemäß ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 leg cit) wurden zwar benannt, aber nicht gesetzgemäß ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.
Der weiters benannte Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung fehlt in der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO.Der weiters benannte Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung fehlt in der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.