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Entscheidung 10 ObS 180/02x×

Entscheidung 10 ObS 180/02x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS180/02x

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nadeza R*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Werner Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2001, GZ 8 Rs 404/01t-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Juni 2001, GZ 18 Cgs 18/01w-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die Revisionswerberin nur Mängel, die bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung waren. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht seit SSV-NF 1/32 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich geltend gemacht werden können (MGA, ZPO15 ENr 38 zu Paragraph 503, mwN ua).

Auch die weiteren Revisionsausführungen, mit denen die Revisionswerberin unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse die Richtigkeit der Feststellungsgrundlage in Zweifel zieht, können inhaltlich nicht behandelt werden, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist und die Überprüfung der Beweiswürdigung durch ihn ausgeschlossen ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung der Revisionswerberin bereits zum Stichtag 1. 12. 1999 soweit abgeklungen war, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit mehr bewirken konnte und bei Kalkülseinhaltung kein Krankenstände prognostizierbar sind. Im Übrigen haben entgegen der Ansicht der Revisionswerberin die beigezogenen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie sowie innere Medizin jeweils in ihrem schriftlichen Gutachten (ON 7 bzw ON 9) und der Sachverständige für Chirurgie, Arbeitsmedizin und Betriebsmedizin in der mündlichen Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 26. 6. 2001 zur Frage der Krankenstandsprognose ausdrücklich Stellung genommen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E65796 10ObS180.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00180.02X.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20020528_OGH0002_010OBS00180_02X0000_000