Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach stRspr des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46, SSV-NF 2/44 uva) kann ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur angenommen werden, wenn die für die lebensnotwendigen Dienstleistungen, die etwa in SSV-NF 1/46 beispielsweise aufgezählt sind, üblicherweise aufzuwendenden, überschlagsmäßig festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach stRspr des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46, SSV-NF 2/44 uva) kann ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur angenommen werden, wenn die für die lebensnotwendigen Dienstleistungen, die etwa in SSV-NF 1/46 beispielsweise aufgezählt sind, üblicherweise aufzuwendenden, überschlagsmäßig festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß.
Ein Vollrenten- oder Pensionsbezieher, der zwar körperlich in der Lage wäre, diese lebensnotwendigen Verrichtungen auszuführen, aber wegen seines psychischen Zustandes, zB wegen Kritik- und Antriebslosigkeit, dazu in einem Maß angehalten und/oder überwacht werden muß, daß die dafür üblicherweise aufzuwendenden Kosten die Höhe des Hilflosenzuschusses erreichen, ist hilflos iS des § 105a ASVG. Dies wurde vom erkennenden Senat in einem Fall ausgesprochen, in dem die Pensionistin so antriebslos war, daß sie zwar nicht rund um die Uhr, aber für die Überwachung der täglich dreimal nötigen Medikamenteneinnahme und zur Anleitung bei der Körperpflege und bei den Hausarbeiten einer Pflege(Aufsichts)person bedurfte (SSV-NF 2/32). Daß die Kosten dieser ständigen Wartung damals wahrscheinlich deshalb geringer waren als der begehrten Hilflosenzuschuß, weil es sich bei den Pflegepersonen um die Eltern der Pensionistin handelte, die für ihre Pflegeleistungen wahrscheinlich weniger oder gar nichts verlangten, änderte nach der zit E nichts daran, daß die Hilflosigkeit das im § 105a ASVG umschriebene Ausmaß erreichte. Daß Angehörige zur Betreuung vorhanden sind, ist nämlich für den Anspruch auf einen Hilflosenzuschuß ohne rechtliche Bedeutung (zB SSV-NF 1/46 mwN). Die Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ist für den Hilflosenzuschuß insoweit von Bedeutung, als er nach § 105a Abs 3 ASVG ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege ruht, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt.Ein Vollrenten- oder Pensionsbezieher, der zwar körperlich in der Lage wäre, diese lebensnotwendigen Verrichtungen auszuführen, aber wegen seines psychischen Zustandes, zB wegen Kritik- und Antriebslosigkeit, dazu in einem Maß angehalten und/oder überwacht werden muß, daß die dafür üblicherweise aufzuwendenden Kosten die Höhe des Hilflosenzuschusses erreichen, ist hilflos iS des Paragraph 105 a, ASVG. Dies wurde vom erkennenden Senat in einem Fall ausgesprochen, in dem die Pensionistin so antriebslos war, daß sie zwar nicht rund um die Uhr, aber für die Überwachung der täglich dreimal nötigen Medikamenteneinnahme und zur Anleitung bei der Körperpflege und bei den Hausarbeiten einer Pflege(Aufsichts)person bedurfte (SSV-NF 2/32). Daß die Kosten dieser ständigen Wartung damals wahrscheinlich deshalb geringer waren als der begehrten Hilflosenzuschuß, weil es sich bei den Pflegepersonen um die Eltern der Pensionistin handelte, die für ihre Pflegeleistungen wahrscheinlich weniger oder gar nichts verlangten, änderte nach der zit E nichts daran, daß die Hilflosigkeit das im Paragraph 105 a, ASVG umschriebene Ausmaß erreichte. Daß Angehörige zur Betreuung vorhanden sind, ist nämlich für den Anspruch auf einen Hilflosenzuschuß ohne rechtliche Bedeutung (zB SSV-NF 1/46 mwN). Die Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ist für den Hilflosenzuschuß insoweit von Bedeutung, als er nach Paragraph 105 a, Absatz 3, ASVG ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege ruht, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt.
Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH,..., auf den Träger der Sozialhilfe über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. ... Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe über....(§ 324 Abs 3 ASVG).Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH,..., auf den Träger der Sozialhilfe über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. ... Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe über....(Paragraph 324, Absatz 3, ASVG).
Dieser Absatz ist nach Abs 4 der zit Gesetzesstelle in den Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB untergebracht ist, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag dem Bund gebührt. Diese Bestimmungen über das Ruhen des Hilflosenzuschusses und über den teilweisen Übergang eines allfälligen Anspruches auf Hilfslosenzuschuß auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Bund ändern jedoch nichts daran, daß der Hilflosenzuschuß nur dann gebührt, wenn der Bezieher einer Vollrente oder Pension derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf. Dies ist unter Bedachtnahme auf die schon zit stRspr des erkennenden Senates zu beurteilen, kann aber aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden.Dieser Absatz ist nach Absatz 4, der zit Gesetzesstelle in den Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht ist, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag dem Bund gebührt. Diese Bestimmungen über das Ruhen des Hilflosenzuschusses und über den teilweisen Übergang eines allfälligen Anspruches auf Hilfslosenzuschuß auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Bund ändern jedoch nichts daran, daß der Hilflosenzuschuß nur dann gebührt, wenn der Bezieher einer Vollrente oder Pension derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf. Dies ist unter Bedachtnahme auf die schon zit stRspr des erkennenden Senates zu beurteilen, kann aber aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden.
Es fehlen nämlich eindeutige Feststellungen darüber, welche der dauernd wiederkehrenden lebensnotwendigen Verrichtungen der Kläger - wegen seines Gesundheitszustandes, nicht aber wegen seiner vom Strafgericht nach § 21 Abs 1 StGB verfügten, nach § 158 Abs 4 und § 167 a StVG durch Aufnahme und Anhaltung in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskranke vollzogenen Unterbringung - selbst durchführen könnte und zu welchen dieser Verrichtungen er wegen seines Gesundheitszustandes ständig der Wartung und Hilfe bedarf, die auch in der notwendigen Anleitung, Beaufsichtigung und Kontrolle hinsichtlich dieser Verrichtungen bestehen kann. Dabei dürfen jedoch nur solche Fremdleistungen berücksichtigt werden, bei deren Unterbleiben der Kläger in absehbarer Zeit verkommen oder sterben würde, nicht aber solche, die ausschließlich den Unterbringungszwecken des § 164 Abs 1 StVG dienen, also den Untergebrachten davon abzuhalten, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen und ihn soweit zu bessern, daß von ihm die Begehung solcher Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und ihm zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen.Es fehlen nämlich eindeutige Feststellungen darüber, welche der dauernd wiederkehrenden lebensnotwendigen Verrichtungen der Kläger - wegen seines Gesundheitszustandes, nicht aber wegen seiner vom Strafgericht nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügten, nach Paragraph 158, Absatz 4 und Paragraph 167, a StVG durch Aufnahme und Anhaltung in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskranke vollzogenen Unterbringung - selbst durchführen könnte und zu welchen dieser Verrichtungen er wegen seines Gesundheitszustandes ständig der Wartung und Hilfe bedarf, die auch in der notwendigen Anleitung, Beaufsichtigung und Kontrolle hinsichtlich dieser Verrichtungen bestehen kann. Dabei dürfen jedoch nur solche Fremdleistungen berücksichtigt werden, bei deren Unterbleiben der Kläger in absehbarer Zeit verkommen oder sterben würde, nicht aber solche, die ausschließlich den Unterbringungszwecken des Paragraph 164, Absatz eins, StVG dienen, also den Untergebrachten davon abzuhalten, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen und ihn soweit zu bessern, daß von ihm die Begehung solcher Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und ihm zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen.
Nur wenn die Kosten der erstgenannten notwendigen Fremdleistungen, die nicht mit den nach § 167 a Abs 2 StVG vom Bund zu tragenden Pflegegebühren (§ 27 Abs 1 KAG) gleichgesetzt werden dürfen, sondern entsprechend der Qualifikation und des Zeitaufwandes der notwendigen Hilfsperson(en) zu ermitteln sind, die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen, wird dieser auch gebühren. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang mit Beschluß aufzuheben (§§ 496, 499, 510 Abs 1 und § 513 ZPO); insoweit war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.Nur wenn die Kosten der erstgenannten notwendigen Fremdleistungen, die nicht mit den nach Paragraph 167, a Absatz 2, StVG vom Bund zu tragenden Pflegegebühren (Paragraph 27, Absatz eins, KAG) gleichgesetzt werden dürfen, sondern entsprechend der Qualifikation und des Zeitaufwandes der notwendigen Hilfsperson(en) zu ermitteln sind, die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen, wird dieser auch gebühren. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang mit Beschluß aufzuheben (Paragraphen 496, 499, 510, Absatz eins und Paragraph 513, ZPO); insoweit war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revisionsbeantwortung des Klägers beruhen auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revisionsbeantwortung des Klägers beruhen auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.