Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinn des Abs 1 vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Schon aus der Formulierung "gleichzuhalten sind" ergibt sich klar, daß die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse nicht jene eines bestimmten gesetzlich geregelten Lehrberufes seien, sondern den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur entsprechen müssen, auch wenn es keinen gleichartigen gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt. Daß auch der Gesetzgeber dieser Auffassung war, ergibt sich eindeutig aus den Erläuterungen zum Initiativantrag zur 9. Novelle zum ASVG (517 BlgNr 9. GP 86), mit welcher die Bestimmung des § 255 Abs 2 eingeführt wurde. Darin heißt es ua: "Die große Schwierigkeit bei der Neuformulierung des Begriffes "Invalidität" hat sich aus der Frage ergeben, für welche Kategorien der angelernten Arbeiter gleichfalls der "Berufsunfähigkeits"-Begriff maßgebend sein soll. Es lag daher nahe, den Begriff "angelernter" Beruf im Gesetz selbst zu definieren. Nur dann, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten durch praktische Arbeit erworben werden müssen und diese Kenntnisse und Fähigkeiten jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, soll ein angelernter Beruf als gegeben angenommen werden. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Schwierigkeiten bereiten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein Versicherter in einem üblicherweise erlernten Beruf ausübt, ohne daß er tatsächlich den Beruf erlernt hat. In solchen Fällen soll es für die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichgültig sein, ob die Kenntnisse oder Fähigkeiten durch die Absolvierung eines Lehrverhältnisses oder durch praktische Arbeit erworben wurden. Handelt es sich um Fähigkeiten, für die eine Ausbildung in Form eines Lehrverhältnisses überhaupt nicht vorgesehen ist, wird die Feststellung notwendig sein, daß eine solche Tätigkeit nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im allgemeinen eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert wie die Tätigkeiten in einem erlernten Beruf. Es wird sich nicht um den Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf handeln dürfen". Daraus ergibt sich klar, daß gerade für jene angelernten Berufe, für die kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist, Berufsschutz gewährt werden soll, wenn damit gleichartige und gleichwertige qualifizierte Kenntnisse verbunden sind. Die rasche wirtschaftliche Entwicklung und insbesondere die Spezialisierung in Großunternehmungen haben es notwendig gemacht, für ganz bestimmte qualifizierte Aufgaben die Arbeiter, ,sei es in eigenen Werkstätten oder Ausbildungskursen, sei es am konkreten Arbeitsplatz selbst auszubilden (anzulernen), weil die durch die herkömmlichen Lehrberufe vermittelte Ausbildung für die besonderen Aufgaben einerseits nicht genügt und andererseits in der Praxis entbehrlich ist. Dies schon deshalb, weil sich schon die rein manuelle Tätigkeit der Arbeiter in hochtechnisierten Betrieben immer mehr auf die Bedienung und Wartung neuer technischer Geräte verlagert hat (SSV-NR 1/70).Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt. Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinn des Absatz eins, vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Schon aus der Formulierung "gleichzuhalten sind" ergibt sich klar, daß die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse nicht jene eines bestimmten gesetzlich geregelten Lehrberufes seien, sondern den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur entsprechen müssen, auch wenn es keinen gleichartigen gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt. Daß auch der Gesetzgeber dieser Auffassung war, ergibt sich eindeutig aus den Erläuterungen zum Initiativantrag zur 9. Novelle zum ASVG (517 BlgNr 9. Gesetzgebungsperiode 86), mit welcher die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 2, eingeführt wurde. Darin heißt es ua: "Die große Schwierigkeit bei der Neuformulierung des Begriffes "Invalidität" hat sich aus der Frage ergeben, für welche Kategorien der angelernten Arbeiter gleichfalls der "Berufsunfähigkeits"-Begriff maßgebend sein soll. Es lag daher nahe, den Begriff "angelernter" Beruf im Gesetz selbst zu definieren. Nur dann, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten durch praktische Arbeit erworben werden müssen und diese Kenntnisse und Fähigkeiten jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, soll ein angelernter Beruf als gegeben angenommen werden. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Schwierigkeiten bereiten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein Versicherter in einem üblicherweise erlernten Beruf ausübt, ohne daß er tatsächlich den Beruf erlernt hat. In solchen Fällen soll es für die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichgültig sein, ob die Kenntnisse oder Fähigkeiten durch die Absolvierung eines Lehrverhältnisses oder durch praktische Arbeit erworben wurden. Handelt es sich um Fähigkeiten, für die eine Ausbildung in Form eines Lehrverhältnisses überhaupt nicht vorgesehen ist, wird die Feststellung notwendig sein, daß eine solche Tätigkeit nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im allgemeinen eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert wie die Tätigkeiten in einem erlernten Beruf. Es wird sich nicht um den Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf handeln dürfen". Daraus ergibt sich klar, daß gerade für jene angelernten Berufe, für die kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist, Berufsschutz gewährt werden soll, wenn damit gleichartige und gleichwertige qualifizierte Kenntnisse verbunden sind. Die rasche wirtschaftliche Entwicklung und insbesondere die Spezialisierung in Großunternehmungen haben es notwendig gemacht, für ganz bestimmte qualifizierte Aufgaben die Arbeiter, ,sei es in eigenen Werkstätten oder Ausbildungskursen, sei es am konkreten Arbeitsplatz selbst auszubilden (anzulernen), weil die durch die herkömmlichen Lehrberufe vermittelte Ausbildung für die besonderen Aufgaben einerseits nicht genügt und andererseits in der Praxis entbehrlich ist. Dies schon deshalb, weil sich schon die rein manuelle Tätigkeit der Arbeiter in hochtechnisierten Betrieben immer mehr auf die Bedienung und Wartung neuer technischer Geräte verlagert hat (SSV-NR 1/70).
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß daraus, daß der frühere Lehrberuf eines Drahtziehers (zumindest) seit 1.1.1970 nicht mehr Gegenstand der Lehrberufsliste ist, geschlossen werden könne, daß die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht denen eines Lehrberufes entsprächen, kann nicht beigetreten werden. Für die Auflassung eines Lehrberufes können verschiedene Gründe maßgeblich sein. Denkbar wäre eine weitgehende Verminderung des Bedarfes an ausgebildeten Kräften, die eine Weiterführung einer geregelten Ausbildung nicht sinnvoll erscheinen lassen könnte oder etwa die Entwicklung von so spezialisierten und differenzierten Verfahrensarten von Betrieb zu Betrieb, die gegen die Zweckmäßigkeit einer allgemeinen Berufsausbildung sprechen könnten. Dafür, daß die Anforderungen an die Tätigkeit eines Drahtziehers so gesunken wären, daß diese mit einem Lehrberuf nicht mehr vergleichbar wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dagegen scheint auch zu sprechen, daß in der BRD, wo die Technisierung zweifellos keinen geringeren Standard aufweist als in Österreich, der Drahtzieher immer noch als Ausbildungs-(Lehr-)beruf geführt wird. Die Anforderungen, die dort an diesen Lehrberuf gestellt werden, mögen einen guten Hinweis auf das Berufsbild geben, können aber nicht ohne weiteres für die Lösung des vorliegenden Falles herangezogen werden. Wesentlich ist vielmehr, ob der Kläger durch praktische Tätigkeit und allenfalls weitergehende theoretische Ausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die denen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sind, wobei zum Vergleich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen ist, die Lehrberufe in Österreich erfordern.
Das Berufungsgericht hat wohl darauf hingewiesen, daß die erforderlichen Einschulungs- und Ausbildungszeiten an bestimmten Maschinen nicht festgestellt wurden und hierüber widersprüchliche Beweisergebnisse vorliegen, erachtete dies jedoch nicht für wesentlich, weil eine zwei Jahre erreichende Ausbildungszeit jedenfalls nicht erkennbar sei. Damit setzte es sich jedoch mit der Sachverhaltsgrundlage des Ersturteils in Widerspruch. Das Erstgericht traf (wenn auch unsystematisch im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung) die Feststellung, daß der Kläger eine Ausbildungszeit in der Dauer von über 2 Jahren zurückgelegt hat. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Ausbildung von 2 Jahren das Minimum für die Annahme eines angelernten Berufes darstellt, ist vorerst entbehrlich, da die Feststellungen insgesamt zur abschließenden Prüfung des erhobenen Anspruches nicht hinreichen. Es ist erforderlich zu prüfen, welche Ausbildungszeit und welcher Ausbildungsgang insgesamt erforderlich ist, um die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten auszuführen, wobei sowohl die Zeitdauer der praktischen wie auch der theoretischen Ausbildung mit allen Anforderungen (Hinweise hierauf könnten sich aus den Beilagen G und H ergeben) darzustellen sein wird. Im weiteren wird zu prüfen sein, an welchen Maschinen der Kläger eingesetzt war und welche Ausbildung und Qualifikation hiefür erforderlich war.
Erst wenn hiezu genaue Feststellungen vorliegen, wird beurteilt werden können, ob der Kläger einen angelernten Beruf ausübte und daher Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG genießt.Erst wenn hiezu genaue Feststellungen vorliegen, wird beurteilt werden können, ob der Kläger einen angelernten Beruf ausübte und daher Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG genießt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.