Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob die vor dem Erstgericht aufgetretene Vertreterin der Klägerin "rechtskundig" gewesen sei, wie das Berufungsgericht meinte, oder nicht, ist aus folgender Überlegung unerheblich:Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Ob die vor dem Erstgericht aufgetretene Vertreterin der Klägerin "rechtskundig" gewesen sei, wie das Berufungsgericht meinte, oder nicht, ist aus folgender Überlegung unerheblich:
Die Klägerin rügte die Nichtberücksichtigung eines für ihren Prozeßstandpunkt günstigen Privatgutachtens und damit im Zusammenhang die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht bereits in ihrer Berufung als Verfahrensmangel; sie wiederholt diese Rüge nunmehr unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO. Das Berufungsgericht setzte sich mit diesen Ausführungen auseinander und gelangte zu dem Ergebnis, daß der gerügte Mangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 ua im Ergebnis ebenso Ballon, Zu den Verfahrensmängeln im Zivilprozeßrecht, FS Matscher [1993] 15 ff; dazu ausführlich 10 Ob S 134/93) können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, und zwar weder mit Mängelrüge noch mit Rechtsrüge. Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 Ob S 100/93), sodaß auf die Ausführungen in der Rechtsrüge nicht weiter einzugehen ist.Die Klägerin rügte die Nichtberücksichtigung eines für ihren Prozeßstandpunkt günstigen Privatgutachtens und damit im Zusammenhang die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht bereits in ihrer Berufung als Verfahrensmangel; sie wiederholt diese Rüge nunmehr unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. Das Berufungsgericht setzte sich mit diesen Ausführungen auseinander und gelangte zu dem Ergebnis, daß der gerügte Mangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 ua im Ergebnis ebenso Ballon, Zu den Verfahrensmängeln im Zivilprozeßrecht, FS Matscher [1993] 15 ff; dazu ausführlich 10 Ob S 134/93) können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, und zwar weder mit Mängelrüge noch mit Rechtsrüge. Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 Ob S 100/93), sodaß auf die Ausführungen in der Rechtsrüge nicht weiter einzugehen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.