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Entscheidung 10 ObS 180/95×

Entscheidung 10 ObS 180/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS180/95

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und

Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten

Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des

Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere

Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (aus

dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der

Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerlinde

P*****, ohne Beschäftigung ***** vertreten durch Dr.Thomas Wenger,

Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092  Wien, Roßauer  Lände

3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei

gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes

in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 7.Juni  1995, GZ 8 Rs

61/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des

Arbeits-  und Sozialgerichtes Wien vom 29.September 1994, GZ 9 Cgs

43/94t-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, daß angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 uva).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, daß die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und noch nicht invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ist vergleiche SSV-NF 5/96 mwN).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E40386 10C01805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00180.95.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19950920_OGH0002_010OBS00180_9500000_000