Entscheidung 10 ObS 181/04x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS181/04x
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Mag. Dr. Johann Wolfgang Z*****, ohne Beschäftigungsangabe, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Versehrtenrente und Kostenersatz, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2004, GZ 7 Rs 124/04p-44, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).1) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2) Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt. Für die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung, die im Ermessen des Obersten Gerichtshofes steht (SZ 66/97; SSV-NF 8/60 uva), besteht nach den Umständen des vorliegenden Falles keine Veranlassung. Im Übrigen hat der Kläger die Anberaumung einer Verhandlung vor dem Berufungsgericht - also der Tatsacheninstanz - nicht beantragt und ist nicht einsichtig, warum eine Verhandlung vor dem auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkten Gericht dritter Instanz geboten sein sollte. Letztlich entscheidet das Revisionsgericht im Zuge der "ersten Prüfung" iSd § 508a ZPO stets in nichtöffentlicher Sitzung (1 Ob 127/01k ua).Der Oberste Gerichtshof ist auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt. Für die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung, die im Ermessen des Obersten Gerichtshofes steht (SZ 66/97; SSV-NF 8/60 uva), besteht nach den Umständen des vorliegenden Falles keine Veranlassung. Im Übrigen hat der Kläger die Anberaumung einer Verhandlung vor dem Berufungsgericht - also der Tatsacheninstanz - nicht beantragt und ist nicht einsichtig, warum eine Verhandlung vor dem auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkten Gericht dritter Instanz geboten sein sollte. Letztlich entscheidet das Revisionsgericht im Zuge der "ersten Prüfung" iSd Paragraph 508 a, ZPO stets in nichtöffentlicher Sitzung (1 Ob 127/01k ua).
Anmerkung
E75909
10ObS181.04x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00181.04X.1214.000
Dokumentnummer
JJT_20041214_OGH0002_010OBS00181_04X0000_000