Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Auf die vom Erstgericht verneinte, vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob dann, wenn ein Versicherter in einem erlernten oder angelerten Beruf tätig war und von dieser Arbeitsleistung als Betriebsrat freigestellt wurde, die Zeit dieser Freistellung bei der Tätigkeit im erlernten oder angelernten Beruf iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG mitzuzählen sei, braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden, weil dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten ist, daß der Kläger keinen Berufsschutz als angelernter Kraftfahrer beanspruchen kann.Auf die vom Erstgericht verneinte, vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob dann, wenn ein Versicherter in einem erlernten oder angelerten Beruf tätig war und von dieser Arbeitsleistung als Betriebsrat freigestellt wurde, die Zeit dieser Freistellung bei der Tätigkeit im erlernten oder angelernten Beruf iS des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG mitzuzählen sei, braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden, weil dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten ist, daß der Kläger keinen Berufsschutz als angelernter Kraftfahrer beanspruchen kann.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß schon das Erstgericht durch entsprechende Fragen bei seiner Vernehmung als Partei hätte feststellen müssen, daß er über weitere Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die in den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" festgelegt wurden (Art. II der Verordnung BGBl. 1987/396). Für die Annahme eines angelernten Berufes komme es nicht darauf an, ob der Kläger diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen seiner Tätigkeit als Kraftfahrer tatsächlich habe einsetzen müssen; eine Qualifikation iS des § 255 Abs 2 ASVG sei allein schon dann anzunehmen, wenn diese Fähigkeiten und Kenntnisse vorhanden seien.Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß schon das Erstgericht durch entsprechende Fragen bei seiner Vernehmung als Partei hätte feststellen müssen, daß er über weitere Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die in den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" festgelegt wurden (Artikel römisch zwei, der Verordnung BGBl. 1987/396). Für die Annahme eines angelernten Berufes komme es nicht darauf an, ob der Kläger diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen seiner Tätigkeit als Kraftfahrer tatsächlich habe einsetzen müssen; eine Qualifikation iS des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG sei allein schon dann anzunehmen, wenn diese Fähigkeiten und Kenntnisse vorhanden seien.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Gemäß § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenem in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind. Wie der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen ausgesprochen hat (SSV-NF 2/98; 10 Ob S 16/90, 10 Ob S 34/90), genügt es nicht, daß der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" im Sinne der zitierten Verordnung besitzt, sondern nach § 255 Abs 2 ASVG müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein.Gemäß Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenem in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind. Wie der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen ausgesprochen hat (SSV-NF 2/98; 10 Ob S 16/90, 10 Ob S 34/90), genügt es nicht, daß der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" im Sinne der zitierten Verordnung besitzt, sondern nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein.
Aus den Ergebnissen des Verfahrens erster Instanz und auch aus den Revisionsausführungen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger die in den erwähnten Ausbildungsvorschriften festgelegten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen mußte, damit er die Berufstätigkeiten ausüben konnte, die er in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausübte. Überdies hat der Kläger auch gar nicht alle Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne dieser Ausbildungsvorschriften erworben. Neben den offenbar vom Kläger beherrschten Teilbereichen werden etwa auch umfangreiche theoretische Kenntnisse in Warenkunde, über europäische Verkehrswege, Transportwesen, kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Grundkenntnisse in der Transportversicherung sowie im bürgerlichen Recht, in Handels-, Straf- und Verwaltungsrecht sowie der Zollvorschriften verlangt. Der Revisionswerber hat selbst eingeräumt, daß seine Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen im Sinne der zitierten Verordnung nicht völlig entsprechen. Der Kläger kann daher trotz der Tatsachen, daß er den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt hatte, keinen Berufsschutz als Kraftfahrer beanspruchen.
Gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Kläger nicht invalid sei, wenn man vom festgestellten Sachverhalt und von der Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG ausgeht, wird in der Revision nichts vorgebracht, weshalb hierauf nicht weiter eingegangen werden muß (§ 48 ASGG).Gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Kläger nicht invalid sei, wenn man vom festgestellten Sachverhalt und von der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ausgeht, wird in der Revision nichts vorgebracht, weshalb hierauf nicht weiter eingegangen werden muß (Paragraph 48, ASGG).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich.