Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
(§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die
Revisionswerberin behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz,
die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und die
daher nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197,
SSV-NF 2/19, 2/24, 3/115 = JBl 1990, 535, SSV-NF 4/114 uva) mit
Revision nicht mehr geltend gemacht werden können.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die am 7.3.1960 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für sie maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, weil sie nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül noch auf eine Reihe von zumutbaren Tätigkeiten verwiesen werden kann, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die Ausführungen der Revisionswerberin über einen möglicherweise lebensbedrohenden Rückfall der Hapatitis bei Aufnahme einer geregelten Beschäftigung neben Haushalt und Kinderbetreuung gehen nicht vom festgestellten Leistungskalkül aus und müssen unbeachtlich bleiben.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die am 7.3.1960 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für sie maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, weil sie nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül noch auf eine Reihe von zumutbaren Tätigkeiten verwiesen werden kann, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Die Ausführungen der Revisionswerberin über einen möglicherweise lebensbedrohenden Rückfall der Hapatitis bei Aufnahme einer geregelten Beschäftigung neben Haushalt und Kinderbetreuung gehen nicht vom festgestellten Leistungskalkül aus und müssen unbeachtlich bleiben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).